Antidiskriminierungsgesetz I: Diskriminierung am Arbeitsplatz
29.01.2016, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 3 Min. (281 mal gelesen)
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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – umgangssprachlich auch "Antidiskriminierungsgesetz" bezweckt, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu unterbinden. Diese Benachteiligungen können sich auf vielfältige Weise zeigen, insbesondere aber darin, dass eine Person schlechter behandelt wird als eine andere in einer vergleichbaren Situation. Das Gesetz betrifft nicht nur das Arbeitsrecht, sondern auch andere Bereiche.
Zwar kennt das AGG keinen Anspruch auf Einstellung, wenn ein Bewerber aus einem der oben genannten Gründe diskriminiert wurde. Es können sich aber Schadenersatzansprüche ergeben. Beispiel: Eine Frau hatte sich als Buchhalterin bei einem Radiosender beworben. Ihr wurde ohne Vorstellungsgespräch abgesagt. Als sie ihre Bewerbungsunterlagen zurückbekam, fand sich auf dem Lebenslauf neben der Textzeile "Verheiratet, ein Kind" ein handschriftlicher Hinweis "7 Jahre alt" mit Ausrufezeichen und Unterstreichung der Worte "ein Kind 7 Jahre alt". Die Bewerberin nahm an, dass dies wohl der Absagegrund war.
Das Landesarbeitsgericht Hamm gab ihr Recht. Durch Unterstreichung gerade dieser Wortfolge und Ausrufezeichen habe der Arbeitgeber eine Verbindung zwischen der Arbeitsstelle und der Kinderbetreuung hergestellt. Das Alter des Kindes habe der Arbeitgeber offenbar eigenständig ermittelt. Das Gericht ging davon aus, dass der Arbeitgeber hier eine traditionelle Rollenverteilung von Mann und Frau zugrunde gelegt und die Kinderbetreuung nur als Einstellungshindernis angesehen habe. Die Bewerberin sei nicht nur als Mutter, sondern auch wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden. Der Arbeitgeber musste 3.000 Euro Schadensersatz zahlen (Urteil vom 11.06.2015, Az. 11 Sa 194/15)
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer bei einer Diskriminierung folgende Rechte:
- ein Beschwerderecht (§ 13 AGG),
- unter Umständen ein Recht auf Leistungsverweigerung (§ 14 AGG),
- sowie auf Schadenersatz bzw. Entschädigung (§ 15 AGG).
Die Beschwerde kann der Arbeitnehmer bei einer "zuständigen Stelle" einlegen. Dies wäre zum Beispiel der Betriebsrat oder Personalrat. Gibt es keine solche Institution, wird es problematisch. Der Arbeitgeber muss jemanden zu einer solchen "Beschwerdestelle" machen – dies wird oft ein Mitarbeiter der Personalabteilung sein. Ist die Beschwerde begründet, muss der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers einschreiten. Wegen der Beschwerde darf der Mitarbeiter nicht benachteiligt werden. Geht das Problem aber gerade von der Personalabteilung aus, die auch die Beschwerdestelle ist, wird es in manchen Fällen ohne gerichtliche Hilfe nicht zu lösen sein.
Ein Leistungsverweigerungsrecht nmach § 14 AGG haben Arbeitnehmer nur im Ausnahmefall – und zwar bei Belästigung (§ 3 Abs.3 AGG) und sexueller Belästigung (§ 3 Abs.4 AGG). Es kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber von der Diskriminierung weiß, aber nichts oder nicht genug dagegen unternimmt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben und erhält weiter seine Vergütung. Zumindest in der Theorie, denn der Arbeitgeber wird die Belästigung bzw. seine Untätigkeit meist abstreiten und von einer grundlosen Arbeitsverweigerung ausgehen, was zur Abmahnung bzw. Kündigung führen kann.
Der Schadensersatzanspruch soll dem Arbeitnehmer den Schaden ersetzen, der durch die Diskriminierung verursacht wurde. Beispiel: Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt gestand einer Arbeitnehmerin den Unterschiedsbetrag zwischen ihrem bisherigen Gehalt und dem Gehalt zu, dass sie nach einer wegen einer Schwangerschaft verweigerten Beförderung in einem Zeitraum von sechs Monaten erhalten hätte (24.04.2008, 8 AZR 257/07). Der Anspruch setzt ein Verschulden des Arbeitgebers voraus. Der Arbeitnehmer kann auch einen Anspruch auf "Entschädigung" haben, dabei handelt es sich um eine Art Schmerzensgeld für die erlittene Diskriminierung.
Gemäß § 22 AGG gilt: Beweist der Arbeitnehmer Indizien, die eine Benachteiligung vermuten lassen, muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß gegen die Regeln des AGG vorliegt.
Findet eine abgelehnte Bewerberin auf ihren zurückgesandten Unterlagen die handschriftliche Bemerkung "Ossi", verbunden mit einem eingekreisten Minuszeichen, stellt dies nach Ansicht des Arbeitsgerichts Stuttgart keine Diskriminierung wegen der "ethnischen Herkunft" dar – schon weil "Ossis" keine eigene Ethnie sind. Im konkreten Fall ging die Arbeitnehmerin in Berufung, man einigte sich aber schließlich einverständlich (LAG Stuttgart, Az. 8 Sa 31/10).
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Das Antidiskriminierungsgesetz oder Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet seit Jahren unter anderem die Diskrminierung von Arbeitnehmern. Wie aber sieht die Praxis aus – wie urteilen die Gerichte in Diskriminierungsfällen?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was versteht man unter einer Diskriminierung? Diskriminierung bei der Bewerberauswahl Urteil: Schadensersatz für Bewerberin Welche Rechte hat ein Arbeitnehmer bei Diskriminierung? Das Beschwerderecht Das Leistungsverweigerungsrecht Der Schadenersatzanspruch Wer trägt die Beweislast? "Ossis" sind keine "Ethnie" Was versteht man unter einer Diskriminierung?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – umgangssprachlich auch "Antidiskriminierungsgesetz" bezweckt, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu unterbinden. Diese Benachteiligungen können sich auf vielfältige Weise zeigen, insbesondere aber darin, dass eine Person schlechter behandelt wird als eine andere in einer vergleichbaren Situation. Das Gesetz betrifft nicht nur das Arbeitsrecht, sondern auch andere Bereiche.
Diskriminierung bei der Bewerberauswahl
Zwar kennt das AGG keinen Anspruch auf Einstellung, wenn ein Bewerber aus einem der oben genannten Gründe diskriminiert wurde. Es können sich aber Schadenersatzansprüche ergeben. Beispiel: Eine Frau hatte sich als Buchhalterin bei einem Radiosender beworben. Ihr wurde ohne Vorstellungsgespräch abgesagt. Als sie ihre Bewerbungsunterlagen zurückbekam, fand sich auf dem Lebenslauf neben der Textzeile "Verheiratet, ein Kind" ein handschriftlicher Hinweis "7 Jahre alt" mit Ausrufezeichen und Unterstreichung der Worte "ein Kind 7 Jahre alt". Die Bewerberin nahm an, dass dies wohl der Absagegrund war.
Urteil: Schadensersatz für Bewerberin
Das Landesarbeitsgericht Hamm gab ihr Recht. Durch Unterstreichung gerade dieser Wortfolge und Ausrufezeichen habe der Arbeitgeber eine Verbindung zwischen der Arbeitsstelle und der Kinderbetreuung hergestellt. Das Alter des Kindes habe der Arbeitgeber offenbar eigenständig ermittelt. Das Gericht ging davon aus, dass der Arbeitgeber hier eine traditionelle Rollenverteilung von Mann und Frau zugrunde gelegt und die Kinderbetreuung nur als Einstellungshindernis angesehen habe. Die Bewerberin sei nicht nur als Mutter, sondern auch wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden. Der Arbeitgeber musste 3.000 Euro Schadensersatz zahlen (Urteil vom 11.06.2015, Az. 11 Sa 194/15)
Welche Rechte hat ein Arbeitnehmer bei Diskriminierung?
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer bei einer Diskriminierung folgende Rechte:
- ein Beschwerderecht (§ 13 AGG),
- unter Umständen ein Recht auf Leistungsverweigerung (§ 14 AGG),
- sowie auf Schadenersatz bzw. Entschädigung (§ 15 AGG).
Das Beschwerderecht
Die Beschwerde kann der Arbeitnehmer bei einer "zuständigen Stelle" einlegen. Dies wäre zum Beispiel der Betriebsrat oder Personalrat. Gibt es keine solche Institution, wird es problematisch. Der Arbeitgeber muss jemanden zu einer solchen "Beschwerdestelle" machen – dies wird oft ein Mitarbeiter der Personalabteilung sein. Ist die Beschwerde begründet, muss der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers einschreiten. Wegen der Beschwerde darf der Mitarbeiter nicht benachteiligt werden. Geht das Problem aber gerade von der Personalabteilung aus, die auch die Beschwerdestelle ist, wird es in manchen Fällen ohne gerichtliche Hilfe nicht zu lösen sein.
Das Leistungsverweigerungsrecht
Ein Leistungsverweigerungsrecht nmach § 14 AGG haben Arbeitnehmer nur im Ausnahmefall – und zwar bei Belästigung (§ 3 Abs.3 AGG) und sexueller Belästigung (§ 3 Abs.4 AGG). Es kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber von der Diskriminierung weiß, aber nichts oder nicht genug dagegen unternimmt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben und erhält weiter seine Vergütung. Zumindest in der Theorie, denn der Arbeitgeber wird die Belästigung bzw. seine Untätigkeit meist abstreiten und von einer grundlosen Arbeitsverweigerung ausgehen, was zur Abmahnung bzw. Kündigung führen kann.
Der Schadenersatzanspruch
Der Schadensersatzanspruch soll dem Arbeitnehmer den Schaden ersetzen, der durch die Diskriminierung verursacht wurde. Beispiel: Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt gestand einer Arbeitnehmerin den Unterschiedsbetrag zwischen ihrem bisherigen Gehalt und dem Gehalt zu, dass sie nach einer wegen einer Schwangerschaft verweigerten Beförderung in einem Zeitraum von sechs Monaten erhalten hätte (24.04.2008, 8 AZR 257/07). Der Anspruch setzt ein Verschulden des Arbeitgebers voraus. Der Arbeitnehmer kann auch einen Anspruch auf "Entschädigung" haben, dabei handelt es sich um eine Art Schmerzensgeld für die erlittene Diskriminierung.
Wer trägt die Beweislast?
Gemäß § 22 AGG gilt: Beweist der Arbeitnehmer Indizien, die eine Benachteiligung vermuten lassen, muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß gegen die Regeln des AGG vorliegt.
"Ossis" sind keine "Ethnie"
Findet eine abgelehnte Bewerberin auf ihren zurückgesandten Unterlagen die handschriftliche Bemerkung "Ossi", verbunden mit einem eingekreisten Minuszeichen, stellt dies nach Ansicht des Arbeitsgerichts Stuttgart keine Diskriminierung wegen der "ethnischen Herkunft" dar – schon weil "Ossis" keine eigene Ethnie sind. Im konkreten Fall ging die Arbeitnehmerin in Berufung, man einigte sich aber schließlich einverständlich (LAG Stuttgart, Az. 8 Sa 31/10).
(Wk)
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