Darf ich meine Mietwohnung untervermieten? Einblick in das BGH-Urteil zur Untervermietung aus beruflichen Gründen

27.05.2024, Autor: Herr Dirk M. Richter / Lesedauer ca. 2 Min. (45 mal gelesen)
Möchten Sie Ihre Wohnung aus beruflichen Gründen untervermieten? Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dies möglich ist, auch wenn es nur um finanzielle Erleichterungen geht. Holen Sie sich rechtliche Unterstützung, um Ihre Rechte zu sichern!

Untervermietung aus beruflichen Gründen: Was Sie wissen müssen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27. September 2023 ein wichtiges Urteil zur Untervermietung aus beruflichen Gründen gefällt (Az. VIII ZR 88/22). Dieses Urteil kann Ihnen helfen, Ihre Wohnung teilweise unterzuvermieten und so finanzielle Erleichterungen zu erzielen. Lesen Sie weiter, um zu erfahren, wie Sie Ihre Rechte als Mieter durchsetzen können.

Der Fall: Ein Überblick

Ein Mieter in Berlin wollte seine Dreizimmerwohnung teilweise untervermieten, nachdem er mit seiner Familie in eine Doppelhaushälfte ins Umland gezogen war. Da er die Wohnung aus beruflichen Gründen weiterhin nutzte, bat er die Vermieterin um Erlaubnis zur unbefristeten Untervermietung zweier Zimmer. Die Vermieterin lehnte dies ab, und der Mieter zog vor Gericht.

Das Urteil des BGH

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Berlin auf, das die Klage des Mieters abgewiesen hatte. Der BGH entschied, dass das Landgericht den Begriff des „berechtigten Interesses“ des Mieters zu eng ausgelegt hatte. Nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Dies schließt auch wirtschaftliche Interessen wie die Reduzierung der Mietkosten ein.

Was bedeutet das für Sie?

Berechtigtes Interesse:

Ein berechtigtes Interesse kann verschiedene Gründe haben – berufliche, finanzielle oder familiäre. Wichtig ist, dass das Interesse nicht von geringem Gewicht ist und mit der Rechts- und Sozialordnung im Einklang steht.


Berufliche Gründe:

Wenn Sie eine Wohnung aus beruflichen Gründen benötigen, etwa weil Sie in der Nähe Ihrer Arbeitsstätte wohnen müssen, kann dies ein berechtigtes Interesse darstellen. Auch wenn Sie die Wohnung nur teilweise untervermieten möchten, ist dies möglich, solange Sie ein Zimmer behalten und gelegentlich nutzen.


Vermieterzustimmung:

Der Vermieter die Untervermietung nur aus bestimmten Gründen verweigern, etwa wenn die Untervermietung unzumutbar wäre oder die Wohnung überbelegt würde. Er kann jedoch eine angemessene Erhöhung des Mietzinses verlangen.

Einzelfallprüfung:

Ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, muss stets im Einzelfall geprüft werden. Dabei sind alle Umstände, die den Wunsch zur Untervermietung begründen, umfassend zu würdigen.

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Dirk M. Richter

Kanzlei Richter Berlin

   (1 Bewertung)
Weitere Rechtstipps (7)

Anschrift
Jungstraße 4
10247 Berlin
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Dirk M. Richter