Und wer bekommt den Hund?

10.07.2024, Autor: Herr Dirk M. Richter / Lesedauer ca. 2 Min. (74 mal gelesen)
Bei Trennung oder Scheidung müssen Gerichte das Wohl des Haustieres berücksichtigen und vorbeugende vertragliche Regelungen können Streitigkeiten vermeiden.

Haustiere sind oft wie Familienmitglieder, und ihre Verteilung bei Trennung oder Scheidung kann emotional aufgeladen sein. Erfahren Sie, wie Gerichte solche Fälle beurteilen und wie Sie Streitigkeiten durch vorsorgliche Vereinbarungen vermeiden können.

Die emotionale Bindung und rechtliche Einordnung von Haustieren

Haustiere, insbesondere Hunde, nehmen in vielen Familien eine bedeutende Rolle ein. Sie sind mehr als nur Besitzgegenstände und können zu engen emotionalen Bindungen führen, die denen zu Kindern ähneln. Bei einer Trennung oder Scheidung stellt sich daher oft die Frage: Wer bekommt das Haustier?


AG Marburg und der Hund

Ein aktueller Fall des Amtsgerichts Marburg ( AG Marburg Beschl. v. 3.11.2023 – 74 F 809/23 WH ) zeigt, wie kompliziert diese Fragen sein können. Die Antragsgegnerin zog mehrere hundert Kilometer entfernt und nahm den gemeinsamen Hund, Bruno, mit, ohne dies vorher mit ihrem Ehemann abzustimmen. Das Gericht entschied zugunsten des Ehemanns und berief sich dabei auf die analoge Anwendung von § 1361a BGB, der Regelung zur Verteilung von Haushaltsgegenständen bei Getrenntleben.


Maßgebliches Kriterium: Das Tierwohl

Das Gericht stellte klar, dass das Tierwohl im Vordergrund stehen müsse, basierend auf § 90a BGB. Hierbei wurde geprüft, wer die Hauptbezugsperson des Hundes war und welche Lebensumstände für den Hund am besten geeignet sind. Im Fall Bruno wurde festgestellt, dass das gewohnte Umfeld beim Ehemann für den Hund vorteilhafter war.


Eigensüchtige Interessen versus Tierwohl

Das Gericht stellte auch fest, dass eigensüchtige Interessen der Parteien dem Tierwohl untergeordnet sein müssen. Die Antragsgegnerin hatte den Hund ohne jegliche Absprache mitgenommen, was als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) gewertet wurde. Solche Handlungen können die Entscheidung zugunsten der anderen Partei beeinflussen.

Vorbeugung durch vertragliche Regelungen

Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, können Ehepartner im Vorfeld vertragliche Regelungen treffen. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften besteht die Möglichkeit, den Umgang mit einem gemeinsam gehaltenen Haustier nach § 745 Abs. 2 BGB zu regeln. Diese Regelungen können auch eine dauerhafte Begrenzung des Rechts, die Eigentümergemeinschaft aufzuheben (§ 749 Abs. 1 BGB), beinhalten.

Fazit

Streitigkeiten um Haustiere können genauso emotional und komplex sein wie solche um Kinder. Um solche Konflikte zu vermeiden, sollten Paare vorsorglich Vereinbarungen treffen. Falls es dennoch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt, steht das Tierwohl im Mittelpunkt der Entscheidungsfindung.

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