Ein Schrecken ohne Ende? Ein Ende ohne Schrecken? Der Ablauf einer Räumungsklage

17.09.2019, Autor: Herr Denis Ksiazek / Lesedauer ca. 2 Min. (2472 mal gelesen)
Die Räumungsklage ist kein Hexenwerk. Jede Partei sollte auf die Fristen achten.

Die Räumungsklage ist das Schreckgespenst vieler Mieter und Vermieter. Der Mieter denkt sich: Damit ist der Anfang vom Ende besiegelt. Der Vermieter denkt: Teuer und langatmig. Der Ablauf einer Räumungsklage ist immer gleich. Er kann grob in fünf große Abschnitte untergliedert werden.

Abschnitt 1: Die Kündigung

Eine Räumungsklage macht nur Sinn, wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde. Das Kündigungsschreiben enthält den Kündigungsgrund. In der Regel enthält es auch ein Räumungsdatum. In vielen Fällen können die Mieter diese Frist nicht einhalten, sodass sie einfach länger in der Wohnung bleiben. Den Vermietern wird es zu bunt und sie erheben die Räumungsklage.

Abschnitt 2: Zustellung der Räumungsklage

In vielen Fällen hat der Vermieter einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Der Mieter weiß in vielen Fällen hiervor nichts. Er kennt die weiteren Schritte vom Vermieter nicht. Er bleibt in der Wohnung und sucht nach einer neuen Wohnung. Irgendwann findet er im Briefkasten einen gelben Brief. Post vom Gericht. Die Räumungsklage wurde damit zugestellt.

Abschnitt 3: Schreiben innerhalb der Fristen

Auf dem gelben Umschlag ist immer handschriftlich ein Datum vermerkt. Bei diesem Datum handelt es sich um das Zustelldatum. Alle weiteren Fristen werden von diesem Datum aus gerechnet. Im Briefumschlag sind meistens mehrere Unterlagen enthalten. Zu einem ist die Räumungsklage des Vermieters enthalten. Zusätzlich ist die Verfügung des Gerichts vorhanden. In dieser Verfügung sind meistens zwei Fristen genannt. Die erste Frist ist die Verteidigungsanzeigefrist. Innerhalb dieser Frist muss der Mieter mitteilen, dass er sich gegen die Klage verteidigen möchte. Bei der zweiten Frist handelt es sich um die Klageerwiderungsfrist. Innerhalb dieser Frist muss der Mieter mitteilen, wieso er der Meinung ist, dass die Räumungsklage unbegründet ist. Der Mieter sollte folglich mitteilen, wieso nach seiner Auffassung die Kündigung unwirksam ist.

Abschnitt 4: Gütetermin/streitiger Termin

Jetzt kann es vorkommen, dass ein Briefwechsel stattfindet. Jede Seite erklärt Ihren Standpunkt. Nach einiger Zeit kommt es zum Gütetermin beim Gericht. Im Rahmen dieses Termins stellt das Gericht die Sach- und Rechtslage und stellt in der Regel den Parteien eine Lösung dar. In vielen Fällen wird in diesem Stadium ein Räumungsvergleich geschlossen. Wenn keine Einigung zwischen den Parteien möglich ist, dann folgt in vielen Fällen der streitige Termin. In diesem Termin kommt es auch zur Beweisaufnahme und am Ende des Verfahrens wird ein Urteil gesprochen.

Abschnitt 5: Berufung/Räumung

Wenn der Räumungsklage stattgeben wurde, dann kann der Vermieter die Räumung durch den Gerichtsvollzieher beantragen. Wenn die Klage verloren wurde, dann kann der Vermieter nichts unternehmen. Wenn eine der Parteien mit dem Urteil nicht zufrieden ist, dann kann Berufung eingelegt werden.

Zusammenfassung:

Die Räumungsklage ist kein Hexenwerk. Jede Partei sollte auf die Fristen achten. Am Ende der Räumungsklage hat der Vermieter möglicherweise einen Titel und kann die Räumung beantragen.


Autor dieses Rechtstipps

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