Falsch! Falsch! Und nochmals falsch! Fünf typische Irrtümer vieler Mieter

05.11.2019, Autor: Herr Denis Ksiazek / Lesedauer ca. 2 Min. (249 mal gelesen)
Es gibt noch viele weitere Irrtümer. Aus diesem Grund sollten Sie immer bei Fragen eine fachkundige Person, wie einen Rechtsanwalt, beauftragen.

Ich habe gelesen, dass ... ! Mein Nachbar hat gesagt, dass ...! Mein Freund hat gesagt, dass ...! Meine Oma hat schon immer gesagt, dass ... ! Im Internet steht, dass ... ! Viele dieser Aussagen sind falsch. Viele Mieter irren sich aufgrund dieser Quellen hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten. Die Folge: Ärger, Streit und unnötige Kosten. Jetzt nicht mehr!

Irrtum Nummer 1

Ich stellte meinen Vermieter drei Nachmieter vor und kann damit den Mietvertrag ohne Kündigungsfrist beenden! Falsch! Die Kündigungsfristen sind immer zu beachten. Der Mieter hat in der Regel kein Recht, das Mietverhältnis einseitig vorher aufzulösen. Ausnahme: Mieter und Vermieter treffen eine einvernehmliche und gütliche Regelung, dass das Mietverhältnis aufgehoben wird.

Irrtum Nummer 2

Der Vermieter muss einen Zweitschlüssel haben. Falsch! Niemand, auch nicht der Vermieter, darf einfach in die Wohnung des Mieters. Der Vermieter darf auch keinen Zweitschlüssel besitzen. Der Mieter entscheidet selbst, wer, wann und wo in die Wohnung kommt. Es ist jedoch empfehlenswert den Vermieter darüber zu informieren, wer den Zweitschlüssel hat. Insbesondere bei Notfällen kann dadurch wertvolle Zeit gespart werden.

Irrtum Nummer 3

Der Mieter kann bei Mängel 100,00% der Miete einbehalten. Falsch! Es ist richtig, dass der Mieter bei Mängeln ein Kürzungsrecht hat. Jedoch darf die Miete nur angemessen gemindert werden. Die Kürzung muss im Verhältnis zum Verlust der Gebrauchsmöglichkeit stehen. Zahlen? Gibt es keine. Es kommt immer auf den besonderen Einzelfall an.

Irrtum Nummer 4

Der Mieter muss einer Mieterhöhung bei Mietmängeln nicht zustimmen. Falsch! Eine Mieterhöhung hat mit den Mietmängeln nichts zu tun. Bei einer ordnungsgemäßen Mieterhöhung muss der Mieter zustimmen. Ansonsten droht eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Wegen der Mietmängel kann er jedoch die Miete im Anschluss daran angemessen kürzen.

Irrtum Nummer 5

Der Mieter kann die Wohnung auf jede Weise kündigen. E-Mail und Fax gehen auch. Falsch! Die Kündigung eines Mietverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung muss eigenhändig unterschrieben werden. Im Übrigen: Auch die Kündigung durch den Vermieter muss schriftlich erfolgen.

Weitere Irrtümer

Es gibt noch viele weitere Irrtümer. Aus diesem Grund sollten Sie immer bei Fragen eine fachkundige Person, wie einen Rechtsanwalt, beauftragen. Für eine individuelle Rechtsberatung können Sie gerne einen Beratungstermin bei mir vereinbaren. Die Kurzberatung (Sondertarif) kostet bei uns nur 50,00 EUR.  


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Denis Ksiazek

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