Wer zu spät kommt ... der kann keine Nachforderungen stellen

19.11.2019, Autor: Herr Denis Ksiazek / Lesedauer ca. 2 Min. (157 mal gelesen)
Sie sind sich nicht sicher, ob die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig erfolgt ist?

Jedes Jahr das gleiche Spiel. Es muss die Betriebskostenabrechnung erstellt werden. Eine unangenehme Tätigkeit, welche gerne auch auf die lange Bank geschoben wird. Und plötzlich ist das Jahr vorbei. Was nun?

Grundsatz

Der Vermieter ist verpflichtet, eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Er muss über die Vorauszahlungen jährlich abrechnen. Die gesetzliche Regelung ist hierbei glasklar. Der Vermieter muss sich dabei an das Wirtschaftlichkeitsgebot halten. Die Nebenkostenabrechnung muss für den Mieter auch klar und verständlich sein. Wie lange hat er hierfür Zeit?

Zeitraum

Der Zeitraum ist auch gesetzlich geregelt. Der Vermieter muss spätestens zwölf Monate nach dem Abrechnungszeitraum abrechnen. Der Abrechnungszeitraum ist in der Regel der 01.01 – 31.12. Die Folge ist, dass der Vermieter spätestens ein Jahr später zum 31.12 abrechnen muss. Aber! Es gibt auch andere Abrechnungszeiträume mit der Folge, dass das Ende flexibel ist. So kann die Frist auch am 06.07 des Folgejahres enden, wenn der Abrechnungszeitraum 07.07 bis 06.07 beträgt. Was sind die Folgen bei Nichtbeachtung?

Folgen

Die Folge der Nichtbeachtung dieser Frist sind auch klar gesetzlich geregelt. Der Vermieter darf keine Nachforderung mehr geltend machen. Hierbei ist auch egal, wie hoch der Betrag ist. Es handelt sich um eine starre Frist. Gibt es Ausnahmen?

Ausnahme

Eine kleine Ausnahme gibt es von dieser Frist. Der Vermieter kann die Nebenkostenabrechnung später durchführen, wenn er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat. Diese Ausnahme greift nur selten. Der Vermieter muss vieles gegen sich geltend lassen. Die verspätete Ablesung, die verspätete Zustellung oder die verspätete Abrechnung einer Ablesefirma sind finanziell schmerzhaft. Der Vermieter kann in diesen Fällen keine Nachforderung verlangen. Ein hoher Krankheitsstand, ein plötzlicher Softwareausfall oder die Weigerung des Zutritts zu den Geräten können dazu führen, dass der Vermieter unverschuldet die Frist versäumt hat. Es kommt jedoch auf den speziellen Einzelfall an. Vorsicht!

Vorsicht!

Nach Ablauf der Frist kann der Vermieter keine Nachforderung mehr verlangen. Der Mieter kann jedoch immer noch auf eine konkrete Abrechnung bestehen. Der Anspruch auf Zahlung des Guthabens unterliegt nicht dieser kurzen Frist. Vielmehr hat der Mieter länger Zeit.

Bei Zweifel Hilfe holen

Sie sind sich nicht sicher, ob die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig erfolgt ist? In diesem Fall sollten Sie eine fachkundige Person, wie einen Rechtsanwalt, aufsuchen. Dieser kann Ihnen sagen, ob auch Ihre Kündigung unwirksam ist.


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Denis Ksiazek

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