Rechtsprechung - Urteilsbesprechungen von Experten


In dieser Rubrik lesen Sie Kurzbesprechungen von Fachautoren zu interessanten Urteilen.

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Die Urteilszusammenfassungen, die Sie auf den Folgeseiten lesen, stammen aus den Beraterzeitschriften des renommierten Verlages Dr. Otto Schmidt, Köln. Wenn Sie Teilnehmer des Anwalt-Suchservice werden, haben Sie online jederzeit den vollumfänglichen Zugriff auf die Beraterzeitschriften ArbeitsRechtsberater, FamilienRechtsberater und MietRechtsberater, sowie zahlreiche alltagsrelevante Standardwerke. So bleiben Sie immer auf dem aktuellen Stand der Dinge und verpassen nichts, was für Ihre tägliche Arbeit wichtig ist.

Ausführliche Informationen zur Teilnahme am Anwalt-Suchservice finden Sie in unserem Info-PDF.

Autor: RA FAArbR Werner M. Mues, CBH – Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 03/2016

Ein Zuschlag von 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn oder die Gewährung einer entsprechenden Anzahl bezahlter freier Tage stellt regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit gem. § 6 Abs. 5 ArbZG dar. Bei dauerhafter

Autor: RA FAArbR Dr. Patrick Esser, Seitz Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 03/2016

Die betriebliche Arbeitszeit i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kann die Zeiten für das An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung umfassen. Um eine solche handelt es sich, wenn die Arbeitnehmer im öffentlichen Raum aufgrund der

Autor: RAin Dr. Uta Roessink, FAinFamR, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2016

Auch wenn die Abänderbarkeit einer Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt vertraglich ausgeschlossen ist, kann sich der Unterhaltsschuldner zur Abwehr des Unterhaltsanspruchs auf Treu und Glauben berufen, wenn die Zahlung des vereinbarten Betrags

Autor: RA Dr. Lambert Krause, FAFamR, Waldshut-Tiengen/Wurmlingen (Tuttlingen)
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2016

Wer als Rechtsanwalt gegen den Träger zu verwaltenden Vermögens tätig war, kann weder sein Betreuer noch sein Kontrollbetreuer werden. Ein konkreter Interessenkonflikt muss nicht vorliegen.

Autor: Rechtsanwalt Prof. Dr. Elmar Schuhmacher, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, LLS Lungerich Lenz Schuhmacher, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 03/2016

Bei einer Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen handelt es sich regelmäßig um drei verschiedene Angelegenheiten i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG.

Autor: Dr. Claudia Böhm/FAin für GewRS von BOETTICHER Rechtsanwälte, München
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 03/2016

Ein Vertragsstrafevertrag kommt auch dann noch zustande, wenn zwischen der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung und der Annahmeerklärung ein Zeitraum liegt, der so lang ist, dass die Unterlassungsansprüche, die mit der

Autor: RAin FAinMuWR Dr. Catharina Kunze, AKD Dittert, Südhoff & Partner, Berlin
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 03/2016

Für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung genügt es für die Angabe der „Gesamtkosten”, wenn der Vermieter bei der jeweiligen Kostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Mieter umlegt, auch wenn er diesen Betrag vorab bereinigt

Autor: VRiLG Dr. Johannes Hogenschurz, Köln
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 03/2016

Für eine eigenmächtige Instandsetzung oder -haltung des Gemeinschaftseigentums kommt ein Bereicherungsanspruch nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen; den Bereicherungsausgleich schulden die Wohnungseigentümer,

Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2016

Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis

Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Aegidius Vogt, RAYERMANN Legal, München – www.rayermann.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2016

Eine Einladung zur Mitgliederversammlung eines Vereins kann aufgrund fehlender gesetzlicher Formvorschriften auch per E-Mail erfolgen, wenn in der Satzung lediglich eine „schriftliche” Einladung vorgeschrieben ist.