Fachartikel in der Rubrik IT-Recht
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 02/2015
Der PC gehört zwar nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten; er zählt jedoch zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten (Fortführung von BGH, Urt. v. 2.10.2008 – I
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 01/2015
Eine gesetzliche Krankenkasse, die auf ihrer Internetseite zur Irreführung geeignete Angaben macht, um ihre Mitglieder von einem Wechsel zu einer anderen Krankenkasse abzuhalten, ist wettbewerbsrechtlich als Unternehmer anzusehen. Die beanstandete
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 01/2015
Ein von persönlichkeitsrechtsverletzendem Inhalt Betroffener kann von dem Betreiber eines Internetportals nicht die Herausgabe der personenbezogenen Daten des Nutzers ohne dessen Einwilligung verlangen, da es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 12/2014
Der Eingangsbereich und die Treppenaufgänge zu Geschäftsräumen eines Bürogebäudes sind öffentlich zugängliche Räume i.S.v. § 6b Abs. 1 BDSG. Die Videoüberwachung dieses Bereichs durch festinstallierte Mini-Dome-Kameras ohne Zoomfunktion und die
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 12/2014
Ein Plattformbetreiber, der für seine Händler im Internet wirbt, ist frei in seiner Entscheidung, wo und wann er Informationen zur Energieeffizienzklasse eines Produkts im Rahmen seines Werbeauftritts bereithält.
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2014
Ein (Hosting-)Provider ist dazu verpflichtet, ein Backup der Daten des Kunden anzufertigen – unabhängig davon, ob hierzu vertraglich etwas geregelt ist. Selbst wenn auch der Kunde keine Datensicherung vorgenommen hat, trägt der Provider den Schaden
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2014
Bei eBay nur zum Schein abgegebene Gebote sind unwirksam. Hierbei ist es unerheblich, ob die Gebote durch den Anbieter selbst oder durch einen mit ihm zusammenwirkenden Dritten abgegeben wurden. Die unwirksamen Gebote führen zu einem
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 10/2014
Einen Unternehmer trifft vorprozessual keine Pflicht offenzulegen, warum ein Widerrufsrecht bei individuell angefertigten Waren im Einzelfall wegen Unzumutbarkeit ausgeschlossen ist. Ein vorprozessuales Bestreiten des Widerrufsrechts ist nur dann
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 10/2014
Bei einem behebbaren Mangel einer Sache ist im Rahmen einer Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 09/2014
Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf der Website des Anbieters reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung nicht aus.