Firmenfeier: Was man lieber lassen sollte
25.03.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Was sollten Arbeitnehmer auf der Firmenfeier beachten? © freepik - Anwalt-Suchservice Auch auf einer Betriebsfeier gibt es trotz lockerer Atmosphäre Regeln. Hier einige Tipps, um auf der Firmenfeier Fehler zu vermeiden, die Sie den Job kosten können.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Muss ein Arbeitnehmer an einer Betriebsfeier teilnehmen? Darf der Chef einzelne Mitarbeiter von einer Feier ausschließen? Unfall beim Feiern: Wann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung? Ist der Hin- und Rückweg versichert? Was man bei einer Firmenfeier nicht tun sollte! Darf ich Bilder der Firmenfeier online posten? „Kreative“ Finanzierung der Betriebsfeier? Was sind die Folgen von sexueller Belästigung? Mit dem Auto zur Firmenfeier – verträgt sich das? Praxistipp zur Firmenfeier Muss ein Arbeitnehmer an einer Betriebsfeier teilnehmen?
Ob Weihnachtsfeier oder Sommerfest – gesetzliche Regelungen über Betriebsfeiern gibt es in Deutschland nicht. Daher kann auch kein Chef seine Arbeitnehmer dazu zwingen, daran teilzunehmen. Hat also ein Kollege keine Lust, darf er zu Hause bleiben.
Ausnahme: Findet die Betriebsfeier während der regulären Arbeitszeit statt, muss der Feierunwillige, anstatt zu feiern, seine normale Arbeitsleistung erbringen.
Tipp: Häufig lohnt es sich, über den eigenen Schatten zu springen und trotzdem hinzugehen. Unter Umständen tut dies dem Verhältnis zu Chef und Kollegen ganz gut.
Wenn die Firmenfeier außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet, wird sie nicht als Arbeitszeit entlohnt.
Darf der Chef einzelne Mitarbeiter von einer Feier ausschließen?
Wenn alle anderen Mitarbeiter zu einer Betriebsfeier kommen dürfen, ist es nicht erlaubt, einzelne Arbeitnehmer oder kleinere Gruppen davon auszuschließen. Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass auch freigestellte Arbeitnehmer teilnehmen dürfen (Urteil vom 22.6.2017, Az. 8 Ca 5233/16).
Unfall beim Feiern: Wann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?
Immer wieder kommt es vor, dass sich Arbeitnehmer auf einer Betriebsfeier verletzen. Wenn man zum Beispiel auf der Tanzfläche ausrutscht und sich den Arm bricht, ist dies in der Regel gesetzlich unfallversichert.
Die Voraussetzungen dafür sind:
- Es muss sich um eine offizielle, von der Betriebsleitung organisierte Feier handeln (also nicht um eine private Aktion der Mitarbeiter einer Abteilung),
- der Unternehmer selbst oder ein Vertreter der Geschäftsführung ist anwesend (nicht mehr zwingend),
- die Feier hat den Zweck, das Betriebsklima zu stärken,
- alle Mitarbeiter dürfen kommen (in großen Unternehmen zumindest alle Mitarbeiter einer Niederlassung oder einer großen Abteilung),
- ein Großteil der Belegschaft ist wirklich anwesend (verlangt werden meist etwa 20 Prozent).
Laut Bundessozialgericht muss inzwischen nicht mehr zwingend ein Mitglied der Geschäftsleitung anwesend sein. Es reicht aus, dass die Betriebsfeier „im Einvernehmen“ mit der Betriebsleitung stattfindet. Hier war innerhalb einer Behörde bei einer Dienstbesprechung vereinbart worden, dass die Sachgebietsleiter in ihren Abteilungen eigene Weihnachtsfeiern durchführen durften und wann diese stattfinden sollten. Aus Sicht des Gerichts reichte dies für den Schutz der Unfallversicherung aus (Urteil vom 5.7.2016, Az. B 2 U 19/14 R).
Ist der Hin- und Rückweg versichert?
Zwar deckt die gesetzliche Unfallversicherung Unfälle auf dem Hin- und Rückweg zu einer Firmenfeier ab. Auf Umwege erstreckt sich der Versicherungsschutz jedoch nicht. Dies entspricht der Rechtslage für den normalen Arbeitsweg. Übrigens gilt der Versicherungsschutz nur bis zum offiziellen Ende der Betriebsfeier.
Was man bei einer Firmenfeier nicht tun sollte!
Ein paar Fehler sollte man auf einer Firmenfeier auf jeden Fall vermeiden. Dazu gehören:
Zu viel Alkohol
Vorsicht ist ganz besonders beim Thema Alkohol geboten. Wenn übermäßiger Alkoholgenuss die Ursache für einen Unfall ist, verliert man den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Leute beleidigen
Auf einer Firmenfeier gelten im Umgang mit Chef und Kollegen auch arbeitsrechtlich keine anderen Grundsätze als im Arbeitsalltag. Zum Beispiel muss sich niemand grobe Beleidigungen gefallen lassen. Diese führen schnell zu einer Abmahnung oder auch zu einer fristlosen Kündigung. Der Einfluss von Alkohol ist keine Entschuldigung.
Das Landesarbeitsgericht Hamm sah zum Beispiel die Begriffe „Arschloch“, „Wichser“, „arme Sau“ und den „Stinkefinger“ gegenüber einem Vorgesetzten als vollkommen ausreichende Gründe für eine fristlose Kündigung an. Daran änderte eine langjährige Betriebszugehörigkeit nichts (Urteil vom 30.6.2004, Az. 18 Sa 836/04).
Ohrfeigen verteilen
Dringend abzuraten ist auch von körperlichen Auseinandersetzungen aller Art. Wenn zum Beispiel ein betrunkener Mitarbeiter einen Kollegen schlägt, weil diesem seine Gesangseinlagen nicht gefallen, ist eine fristlose Kündigung möglich. So urteilte das Arbeitsgericht Osnabrück. Für das Gericht war es nicht entscheidend, ob es sich hier um einen Faustschlag oder eine Ohrfeige gehandelt hatte: Ein körperlicher Angriff sei ein Kündigungsgrund (19.8.2009, Az. 4 BV 13/08).
Den Chef duzen
Den Chef einfach duzen sollte man auch beim Sommerfest oder auf der Weihnachtsfeier lieber nicht. Dies kann als Mangel an Respekt aufgefasst werden und das Verhältnis zum Vorgesetzten trüben. Wenn der Chef selbst auf der Feier das „Du“ anbietet – vielleicht nach ein paar Bierchen – sollte man danach im normalen Arbeitsalltag erst einmal abwarten, wie er sich danach verhält. Unter Umständen möchte der Vorgesetzte später dann doch wieder mehr professionellen Abstand wahren.
Darf ich Bilder der Firmenfeier online posten?
Viele Menschen posten heute ohne großes Nachdenken alles, was sich in ihrem Leben abspielt – bis hin zum Essen auf ihrem Teller. So können natürlich auch Fotos von einer Firmenfeier in den sozialen Netzwerken oder lustige Videos von den betrunkenen Kollegen bei Youtube landen.
Das kann ins Auge gehen: Bilder anderer Personen darf man nur mit deren Zustimmung veröffentlichen. Die Zustimmung zum reinen Fotografiert-Werden reicht nicht aus, um das Bild dann zu veröffentlichen. Hier geht es um eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Dies ist eine Straftat nach dem Kunsturheberrechtsgesetz. Darauf stehen bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Hinzu kommt ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch.
Das reine Fotografieren einer hilflosen Person, etwa eines Betrunkenen, kann eine Straftat nach § 201a StGB sein. Hier geht es um die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Dies gilt ebenso für das Veröffentlichen von Fotos, die dem Ansehen der fotografierten Person erheblich schaden könnten. Hier drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
Hinzu kommt: „Lustige“ Fotos von einer Betriebsfeier können massiv dem Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit schaden. Dies kann Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. Arbeitnehmer sollten dies unbedingt vermeiden.
Tipp: Nicht einmal der Chef darf einfach so Fotos vom Sommerfest oder Firmenjubiläum bei Facebook posten. Dies ist ohne die (am besten schriftliche) Zustimmung der abgebildeten Personen nicht zulässig. Je konkreter die Zustimmungserklärung auf die tatsächliche Nutzung des Bildes abgestimmt ist, desto rechtssicherer ist sie.
„Kreative“ Finanzierung der Betriebsfeier?
Auch organisatorische Stolperfallen gibt es bei einer Firmenfeier oft.
Beispiel: Leiten Mitarbeiter irgendwelche von Kunden bezahlten Gelder nicht an den Arbeitgeber weiter, sondern fügen sie einem im kleinen Kollegenkreis abgesprochenen eigenen Fonds für die Betriebsfeier hinzu, begehen sie eine strafbare Unterschlagung. Dies ist eine Straftat gegenüber dem Arbeitgeber, welche diesen zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt (LAG Berlin – Brandenburg, Urteil vom 16.9.2010, Az. 25 Sa 1080/10).
Was sind die Folgen von sexueller Belästigung?
Zu den möglichen Problemen und Fehltritten auf einer Betriebsfeier zählt leider auch sexuelle Belästigung. Als solche gilt jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten. Dies regelt § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Dazu gehören:
- sexuelle Handlungen oder die Aufforderung dazu,
- sexuell bestimmte körperliche Berührungen,
- Bemerkungen mit sexuellem Inhalt oder
- unerwünschtes Zeigen von pornografischen Darstellungen.
Ein solches Verhalten kann als Grund für eine fristlose Kündigung ausreichen. Daher sollten sich Arbeitnehmer auf einer Betriebsfeier in dieser Hinsicht deutlich zurückhalten.
Und es geht nicht nur um die arbeitsrechtlichen Folgen: Inzwischen existiert ein besonderer Straftatbestand: „Sexuelle Belästigung“. Strafbar ist jedes sexuell bestimmte körperliche Berühren einer anderen Person, wenn diese sich dadurch belästigt fühlt (§ 184i StGB). Hier drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
Mit dem Auto zur Firmenfeier – verträgt sich das?
Für den Weg zu einer Betriebsfeier empfehlen sich eher öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi als das eigene Auto. Meist wird auf der Firmenfeier Alkohol konsumiert und die Vorsätze sind bei guter Stimmung schnell vergessen. Traditionelle Feiertage und Anlässe wie Weihnachten, Silvester oder Fasching befreien Autofahrer nicht von der Beachtung der Straßenverkehrsordnung: Wer unter Einfluss von Alkohol fährt, riskiert seine Fahrerlaubnis und bei einem Unfall seinen Versicherungsschutz und kann sich obendrein strafbar machen.
Praxistipp zur Firmenfeier
Auch auf Betriebsfeiern müssen Arbeitnehmer ein paar Regeln beachten. Kommt es wegen eines Verhaltens auf einem Firmenfest zu einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber oder gar zu einer Kündigung, empfiehlt sich eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
(Ma)