Schule: Welche Kosten übernimmt das Jobcenter?
02.06.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Das Wichtigste in Kürze
1. Lernmittel und Schulbedarf: Das Jobcenter gewährt pauschale Leistungen für Hefte, Stifte, Taschenrechner etc. – Stand Mai 2025 rund 130 € pro Schuljahr.
2. Mittagessen in der Schule: Auch die Kosten für das gemeinsame Schulessen (sofern angeboten) werden vom Jobcenter übernommen.
3. Schülerbeförderung: Fahrtkosten zur Schule werden ebenfalls übernommen, wenn kein kostenloses Schülerticket vorhanden ist und die Entfernung es erfordert.
1. Lernmittel und Schulbedarf: Das Jobcenter gewährt pauschale Leistungen für Hefte, Stifte, Taschenrechner etc. – Stand Mai 2025 rund 130 € pro Schuljahr.
2. Mittagessen in der Schule: Auch die Kosten für das gemeinsame Schulessen (sofern angeboten) werden vom Jobcenter übernommen.
3. Schülerbeförderung: Fahrtkosten zur Schule werden ebenfalls übernommen, wenn kein kostenloses Schülerticket vorhanden ist und die Entfernung es erfordert.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist das Schulbedarfspaket? Zahlt das Jobcenter Schulkindern einen Zuschuss für Kultur, Sport und Musik? Welchen Mehrbedarf bewilligt das Jobcenter für Schulbücher? Werden die Kosten für Klassenfahrten übernommen? Höchstens 300 Euro für eine Klassenfahrt? Zahlt das Jobcenter eine Schülerfreizeit? Bezahlt das Jobcenter die Kosten für die Fahrt zur Schule? Was gilt für Nachhilfe und Lernförderung? Wird das Mittagessen für Schüler bezahlt? Werden Prüfungsgebühren an Privatschulen übernommen? iPad für die Schule: Was zu weit geht ... Praxistipp zur Übernahme von Schulkosten durch das Jobcenter Was ist das Schulbedarfspaket?
Das sogenannte Schulbedarfspaket ist eine der Leistungen für Bildung und Teilhabe. Es steht Schulkindern aus Familien zu, die Bürgergeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen oder die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Voraussetzung ist, dass die Kinder eine allgemeinbildende Schule oder eine Berufsschule besuchen. Bei Bezug von Bürgergeld dürfen die Kinder nicht älter als 25 Jahre sein.
Praktisch gesehen handelt es sich um eine Pauschale, die für jedes Schuljahr ausgezahlt wird. Die Höhe wird regelmäßig angepasst, um mit dem Regelbedarf Schritt zu halten. Im Jahr 2025 bekommt jedes Kind 195 Euro jährlich, genauer 130 Euro zum 1. August und 65 Euro zum 1. Februar. In bestimmten Fällen sind abweichende Termine möglich, etwa bei erstmaliger Bedürftigkeit nach diesen Terminen oder abweichendem Beginn des Schuljahres.
Schüler sollen von diesem Betrag ihren persönlichen Schulbedarf kaufen, also etwa die Schultasche, das Sportzeug sowie Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial, wie etwa Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck und Radiergummi. Vom Regelsatz bezahlen müssen sie Verbrauchsmaterialien, die man ständig nachkaufen muss. Dazu gehören etwa Papier, Bleistifte und Tinte.
Zahlt das Jobcenter Schulkindern einen Zuschuss für Kultur, Sport und Musik?
Schulkinder unter 18 Jahren aus den berechtigten Familien erhalten monatlich für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft pauschal 15 Euro. Ausreichend dafür ist ein Nachweis für die Teilnahme an einer der gesetzlich bestimmten Aktivitäten, zum Beispiel eine Mitgliedschaft im Sportverein oder Unterricht in einer Musikschule (§ 28 Abs. 7 SGB II).
Welchen Mehrbedarf bewilligt das Jobcenter für Schulbücher?
Nach einem Urteil des Sozialgerichts Hildesheim muss das Jobcenter die Kosten für Schulbücher als einen sogenannten Mehrbedarf tragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es im betreffenden Bundesland keine Lernmittelfreiheit gibt, bei der das Bundesland den Kindern Schulbücher zur Verfügung stellt.
Bei der Klage ging es um zwei Gymnasiasten aus einer Familie, die ALG-II-Leistungen erhielt. Diese hatten in einem Schuljahr Kosten von je rund 235 Euro für Schulbücher gehabt – insgesamt 470 Euro. Die Familienkasse war leer. Ein Antrag beim Jobcenter war erfolglos. Die Behörde meinte, dass die Familie die Schulbücher aus dem Schulbedarfspaket bezahlen müsse. Reiche dies nicht aus, müsse sie eben Teile des Regelbezugs dafür sparen. Schließlich wüssten Eltern im Voraus, dass Schulbücher Geld kosteten. Außerdem seien nur laufende Aufwendungen als Mehrbedarf anerkannt. Kosten für Schulbücher fielen jedoch nur einmal im Jahr an.
Das Gericht war anderer Ansicht. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass der Grundsicherungsträger notfalls alle für den Schulbesuch entstehenden notwendigen Kosten übernehmen müsse (Urteil vom 9.2.2010, Az. 1 BvL 1/09). Für schulpflichtige Kinder gehörten solche Kosten zum existenziellen Bedarf. Ohne Schulbücher sei kein erfolgreicher Schulbesuch möglich. Hier sei der Mehrbedarf unabweisbar: Weder würden Dritte die Kosten übernehmen (keine Lernmittelfreiheit in Niedersachsen), noch könnten die Eltern Beträge in ausreichender Höhe einfach vom Regelsatz ansparen. Daher müsse das Jobcenter die Kosten in voller Höhe übernehmen. Zumindest in Bundesländern ohne Lernmittelfreiheit müsse das Jobcenter die Kosten für Schulbücher als Mehrbedarf anerkennen (Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 22.12.2015, Az. S 37 AS 1175/15).
Auch nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen gehören die Kosten für Schulbücher zum Mehrbedarf. Die Kosten für den Schulbesuch gehörten zum Existenzminimum. Das Gericht entschied jedoch auch, dass die Kosten für grafikfähige Taschenrechner von der Schulbedarfspauschale zu bezahlen seien (Urteil vom 11.12.2017, Az. L 11 AS 349/17).
Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Es hat betont, dass das Jobcenter in Bundesländern ohne Lernmittelfreiheit die Kosten für Schulbücher als Mehrbedarf zu übernehmen hat (Urteil vom 8.5.2019, Az. B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R).
Werden die Kosten für Klassenfahrten übernommen?
Nach § 28 Abs. 2 SGB II bezahlt das Jobcenter die tatsächlichen Kosten für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten. Allerdings ist im Gesetz nicht genau definiert, was ein Schulausflug oder eine Klassenfahrt ist. Daher gibt es dazu in einigen Bundesländern genauere landesrechtliche Regelungen.
Streit gibt es immer wieder bei Veranstaltungen, an denen nicht die ganze Klasse teilnimmt, sondern nur ein Teil. Immerhin ist es der Sinn der gesetzlichen Regelung, die Schüler möglichst gut in den Klassenverband zu integrieren. Die Sozialbehörden übernehmen daher meist nur die Kosten für Veranstaltungen, an denen der überwiegende Teil der Klasse teilnimmt. Es gibt dabei meist weder eine Kostenbegrenzung noch eine Angemessenheitsprüfung. Die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer können jedoch solche Voraussetzungen enthalten.
Für die Teilnahme an einer Klassenfahrt werden grundsätzlich die von der Schule veranlassten Kosten bezahlt, nicht aber persönliche Ausgaben wie Taschengeld oder Proviant. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 22.6.2010, Az. L 13 AS 678/10).
Höchstens 300 Euro für eine Klassenfahrt?
Einige Bundesländer – zum Beispiel Hessen – geben in ihren Schulgesetzen vor, wie viel Klassenfahrten höchstens kosten dürfen. Dann zahlt das Jobcenter auch nur bis zu diesem Betrag. Nach dem Hessischen Landessozialgericht sind Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht vom Regelsatz umfasst. Schreibe das Landesschulrecht eine finanzielle Obergrenze für Klassenfahrten vor, müsse der Leistungsträger keine Kosten oberhalb dieser Grenze übernehmen. Da dies in Hessen der Fall war, verurteilte das Gericht das Jobcenter zur Erstattung der Kosten in Höhe von 300 Euro – dem gesetzlichen Höchstbetrag (Urteil vom 19.10.2012, Az. L 7 AS 409/11).
Zahlt das Jobcenter eine Schülerfreizeit?
Nach dem Sozialgericht Speyer muss das Jobcenter Kindern, die zusammen mit ihren Eltern Leistungen erhalten (hier: Arbeitslosengeld II), die Kosten für eine mehrtägige Ferienfreizeit eines Schülerhortes bezahlen. Der einer Grundschule angeschlossene Schülerhort hatte in den Osterferien eine viertägige Freizeit in einer Waldwerkstatt veranstaltet. Eine Mutter beantragte beim Jobcenter für ihre Kinder je 55 Euro für die Teilnahme – vergeblich. Laut Jobcenter standen den Kindern für die Teilnahme am sozialen Leben monatlich zehn Euro zu. Dieser Betrag sei durch ihre Mitgliedschaft im Turnverein aufgebraucht. Auch finde die Waldfreizeit in den Ferien statt und habe nichts mit Bildung zu tun.
Das Sozialgericht war anderer Meinung. Weil an der Ferienfreizeit nur die regulären Besucher des Schülerhorts teilnehmen könnten, gehöre diese zum Bildungsprogramm der Einrichtung. Daher stellten die Kosten für die Freizeit einen besonderen Bedarf für Bildung dar und seien in der tatsächlich angefallenen Höhe ohne weitere Prüfung vom Jobcenter zu übernehmen. Dies gelte auch bei einer mehrtägigen Veranstaltung. Ausflüge von Kindertagesstätten seien genauso zu behandeln wie Schulausflüge oder Klassenfahrten. Es sei irrelevant, ob der Bildungs- oder der Freizeitaspekt mehr im Vordergrund stünde (Urteil vom 23.2.2016, Az. S 15 AS 857/15).
Bezahlt das Jobcenter die Kosten für die Fahrt zur Schule?
Nach § 28 Abs. 4 SGB II zahlt das Jobcenter die tatsächlich anfallenden Kosten für die Beförderung zur Schule, wenn
- es sich um die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs handelt,
- der Schüler oder die Schülerin die Schule nicht anders erreichen kann (etwa per Fahrrad),
- die Kosten nicht von irgendjemand anderem übernommen werden.
Was gilt für Nachhilfe und Lernförderung?
Auch die Kosten für eine Lernförderung – also Nachhilfeunterricht – können vom Jobcenter übernommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass es keine vergleichbaren schulischen Nachhilfeangebote gibt. Die Schule muss den Bedarf an Nachhilfe bestätigen. Es kommt nicht darauf an, ob die Versetzung gefährdet ist (§ 28 Abs. 5 SGB II).
Wird das Mittagessen für Schüler bezahlt?
Nach § 28 Abs. 6 SGB II übernimmt das Jobcenter auch die Kosten für Mittagsverpflegung für
- Schüler und
- Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder
- für die Kindertagespflege geleistet wird.
Voraussetzung ist, dass das Mittagessen von der Schule selbst angeboten wird oder dass es im Rahmen einer Kooperation zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist.
Werden Prüfungsgebühren an Privatschulen übernommen?
Dem Sozialgericht Dresden zufolge haben Schüler einer Privatschule keinen Anspruch nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) auf Übernahme der Gebühren für die Abschlussprüfungen. Es kann keine Übernahme der Prüfungsgebühren als erhöhter Regelbedarf verlangt werden. Der Bedarf an Schulbildung sei als Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge durch die Bereitstellung kostenfreier öffentlicher Regelschulen und durch die im Freistaat Sachsen bestehende Lernmittelfreiheit gedeckt (Urteil vom 28.3.2014, Az. S 40 AS 1905/14 ER).
iPad für die Schule: Was zu weit geht ...
Das Jobcenter muss Schülern kein iPad bezahlen – egal, was die Schule sagt. Wenn die Schule beschließt, dass iPads zu benutzen sind, muss sie für finanziell schwache Eltern eine Ausleihmöglichkeit bereitstellen, und zwar kostenlos. Dies betonte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Es ging dabei um eine Sechstklässlerin, deren Familie von ALG II lebte. Die von der Schule verlangten iPads kosteten 460 Euro pro Stück. Das Jobcenter hätte nur ein Darlehen gewährt.
Das Gericht erklärte, dass ein iPad ein Luxusgegenstand sei und kein Schulbedarf. Hier habe die Schule durch die Bevorzugung eines Apple-Produkts gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen. Dies sei ein Rechtsbruch, der nicht durch öffentliche Gelder unterstützt werden dürfe (6.10.2020, Az. L 7 AS 66/19). Eine Revision beim Bundessozialgericht ist anhängig (Az. B 4 AS 84/20 R).
Praxistipp zur Übernahme von Schulkosten durch das Jobcenter
Leistungsempfänger mit Schulkindern sollten nicht gleich aufgeben, wenn das Jobcenter sich weigert, Kosten für Schulbücher, Nachhilfe und Klassenfahrten zu zahlen. Hier kann Ihnen ein Fachanwalt für Sozialrecht kompetenten Rat erteilen und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen. Eltern, die sich keinen Anwalt leisten können, können die staatliche Beratungshilfe in Anspruch nehmen und für einen Prozess ggf. Prozesskostenhilfe beantragen.
(Bu)