Strafverfahren wegen § 285 StGB? So verteidigen Sie sich wirksam bei Vorladung oder Hausdurchsuchung wegen illegalem Glücksspiel

01.10.2025, Autor: Herr Christian Radermacher / Lesedauer ca. 2 Min. (18 mal gelesen)
Immer mehr Spieler von Online-Casinos geraten ins Visier der Strafjustiz – wegen des Vorwurfs der Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel gemäß § 285 StGB. Die KANZLEI 441 verteidigt bundesweit Mandanten, die eine Vorladung oder sogar einen Strafbefehl erhalten haben. Durch frühzeitige anwaltliche Hilfe lassen sich Verfahren oft einstellen oder glimpflich beenden.

Illegales Glücksspiel – Strafbefehl, Vorladung oder Anklage?
Immer mehr Menschen geraten ins Visier der Strafverfolgungsbehörden, weil sie an sogenannten illegalen Online-Casinos teilgenommen haben. Die rechtliche Grundlage: § 285 StGB – Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel. Was viele nicht wissen: Nicht nur die Anbieter machen sich strafbar, auch Spielerinnen und Spieler können belangt werden.

Die KANZLEI 441 verteidigt bundesweit Mandanten, die ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten sind – oft nach einer Überweisung an Anbieter mit Sitz in Malta, Curaçao oder Zypern.


Was genau ist nach § 285 StGB strafbar?
§ 285 StGB bestraft die Teilnahme an einem öffentlichen Glücksspiel, sofern dieses ohne behördliche Erlaubnis betrieben wird. In vielen Fällen trifft dies auf Online-Casinos zu, die aus dem Ausland operieren – obwohl sie in Deutschland keine gültige Lizenz besitzen.

Das Strafmaß reicht bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze – was im Wiederholungsfall oder bei hohen Summen erhebliche Konsequenzen haben kann, etwa:

  • Eintrag ins Führungszeugnis

  • Probleme mit dem Arbeitgeber

  • Probleme mit dem Jobcenter/der Arbeitsagentur

  • Negative SCHUFA-Einträge


Wie erfährt die Staatsanwaltschaft überhaupt davon?
In der Regel erfolgt die Information über Bankdaten, die bei internen Ermittlungen oder durch Geldwäscheverdachtsmeldungen (FIU) auffällig geworden sind. 

Es folgt dann oft:

  • Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter

  • Ein Strafbefehl ohne vorherige Anhörung

  • Oder sogar eine Hausdurchsuchung


Wie können Sie sich verteidigen?
Wer eine Vorladung oder Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhält, sollte keinesfalls eine Aussage machen, ohne anwaltliche Rücksprache. Die KANZLEI 441 beantragt zunächst Akteneinsicht und entwickelt dann eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.

In vielen Fällen konnten wir bereits erreichen, dass:

  • Verfahren eingestellt wurden – mangels hinreichendem Tatverdacht

  • Die Schuld gering bewertet wurde (z. B. „Verbotsirrtum“)

  • Keine negativen Eintragungen erfolgten

  • Die Mandanten überhaupt keine Strafe zahlen mussten


Fazit: Nicht unüberlegt reagieren, sondern strategisch handeln
Auch wenn die Vorwürfe nach § 285 StGB zunächst harmlos erscheinen: Wer unüberlegt handelt, riskiert strafrechtliche Konsequenzen.

Lassen Sie sich rechtzeitig beraten – am besten von einer Kanzlei, die Erfahrung mit Glücksspielverfahren hat.


KANZLEI 441 – Verteidigung bei Glücksspielverfahren nach § 285 StGB
Wir vertreten bundesweit Mandantinnen und Mandanten bei Ermittlungsverfahren, Strafbefehlen und Vorladungen wegen illegalem Glücksspiel.

📍 Standort: Nürnberg – bundesweite Verteidigung
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