Stromausfall durch Sabotage: Wer zahlt für den Schaden?

13.01.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Stromausfall,Sabotage,Anschlag,Versicherung Ein Stromausfall verursacht erhebliche Schäden. Wer zahlt? © - freepik
Das Wichtigste in Kürze

1. Versicherungsschutz prüfen: Standard-Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen decken Stromausfälle durch Sabotage in der Regel nicht ab, da Sabotage als ausgeschlossene Gefahr gilt.

2. Haftung des Verursachers: Kommt der Sabotageakt von einer konkreten Person oder Organisation, kann diese zivilrechtlich für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.

3. Ausnahmen über Zusatzdeckungen: Manche Policen enthalten Sonderklauseln für indirekte Schäden (z. B. Überspannung, Verderb von Lebensmitteln), die unter bestimmten Bedingungen greifen können – Sabotage ist aber oft explizit ausgeschlossen.
Am 3. Januar 2026, morgens kurz nach 6 Uhr, gingen in mehreren Berliner Stadtteilen im Südwesten weiträumig die Lichter aus – und auch die Heizungen. Ein Brandanschlag hatte eine von einem Kraftwerk ausgehende Kabelbrücke beschädigt und die Stromversorgung unterbrochen. Grund dafür war eine Sabotageakt, zu dem sich die linksextreme „Vulkangruppe“ bekannt hat. 50.000 Haushalte mit 100.000 Menschen waren mehrere Tage lang ohne Strom und Heizung, Unternehmen mussten ihre Arbeit einstellen. Der finanzielle Schaden ist kaum absehbar. Bleiben Bürger und Betriebe auf ihren Schäden sitzen oder zahlt eine Versicherung?

Haftet der Stromversorger bzw. Netzbetreiber für einen Stromausfall durch Sabotage?


Zunächst erscheint es naheliegend, den Stromversorger auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Schließlich ist es sein Netz, welches hier ausgefallen ist - wenn auch durch Sabotage.

Schadensersatzansprüche wegen einer Unterbrechung der Stromversorgung sind laut Gesetz nur gegen den Netzbetreiber möglich, nicht gegen den Energieversorger. Sie können sich grundsätzlich aus dem Vertrag, dem Nutzungsverhältnis oder unerlaubten Handlungen ergeben. § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung begrenzt die Haftung für Sachschäden, die vom Netzbetreiber weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verursacht wurden, auf 5.000 Euro. Allerdings wird unter bestimmten Umständen per Gesetz vermutet, dass ein Sach- oder Vermögensschaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden ist. Der Netzbetreiber kann diese Vermutung widerlegen.

Diese Haftung des Netzbetreibers kann jedoch daran scheitern, dass ja er selbst auch Opfer einer Straftat geworden ist. In solchen Fällen wird mit höherer Gewalt argumentiert. Sieht das Gericht dies auch so, scheidet eine Haftung aus. Hat sich der Netzbetreiber an die anerkannten Regeln der Technik gehalten und nicht ganz offensichtliche Sicherheitsvorkehrungen vernachlässigt, bestehen kaum Chancen auf Schadensersatz.

Allerdings gilt bei der Planung von Stromnetzen das sogenannte (n-1)-Kriterium. Es besagt, dass der Ausfall einer einzigen Komponente nicht zum Versagen des ganzen Systems führen darf. Hier würde es dann darauf ankommen, inwieweit es im konkreten Fall möglich gewesen wäre, durch zusätzliche Kabel ein redundantes System zu schaffen. Die Stromnetze sind in der Regel auch redundant aufgebaut, so dass durch einen Kabelschaden nicht ein gesamtes Wohn- und Gewerbegebiet vom Strom abgetrennt wird. In Berlin war dies offenbar nicht der Fall.

Haften die Saboteure für die Folgen des Stromausfalls?


Ja, sie haften auf jeden Fall nach den privatrechtlichen Regelungen zum Schadensersatz gemäß §§ 823 ff. BGB. Das Problem für durch den Stromausfall Geschädigte liegt zum einen darin, ihnen habhaft zu werden und zum anderen in der Zahlungs(un)fähigkeit der Saboteure.

Wann zahlt die Hausratversicherung bei Stromausfall durch Sabotage?


Durch die Hausratsversicherung sind Schäden an beweglichen Gegenständen innerhalb der Wohnung abgedeckt, nicht jedoch am Gebäude und seinen fest installierten Komponenten. Diese Versicherung können Mieter und Eigenheimbewohner gleichermaßen abschließen.

Zunächst kommen hier Überspannungsschäden in Betracht. Diese können entstehen, wenn es beim Wiedereinschalten des Stroms zu Spannungsspitzen kommt. Dadurch können zum Beispiel Fernseher oder Computer geschädigt werden.

Dieser Schaden ist von der Hausratsversicherung abgedeckt, wenn im Versicherungsvertrag auch Schäden infolge einer Überspannung durch Netzschwankungen versichert sind. Nicht ausreichend ist eine Versicherung gegen Überspannung durch Blitzschlag. Neuere Verträge schließen häufig auch Netzschwankungen ein.

Ein weiteres Problem sind infolge des Stromausfalls im Kühlschrank verdorbene Lebensmittel. Hier zahlt die Hausratsversicherung nur, wenn der Vertrag eine sogenannte „Gefriergut-Klausel“ enthält. Meist ist die Haftung auf eine Maximalsumme begrenzt.

Bei sabotagebedingtem Stromausfall ist Schadensersatz in aller Regel in den Versicherungsbedingungen allerdings ausgenommen.

Welche Versicherung zahlt bei Schäden an der eigenen Immobilie?


Schäden an Eigenheim oder Eigentumswohnung zahlt die Wohngebäudeversicherung. Anders als die Hausratsversicherung steht sie für Schäden am Gebäude und dessen fest installierten Bestandteilen ein, wozu auch Einbauküche und Heizung gehören. Abgeschlossen wird sie vom Hauseigentümer.

Ein tagelanger Stromausfall im Winter kann dazu führen, dass Heizungsrohre oder Wasserleitungen gefrieren und brechen. Folge sind Wasserschäden, zum Beispiel an Fußbodenbelägen, Wänden und Decken. Schäden durch austretendes Leitungswasser sind in der Regel von der Gebäudeversicherung abgedeckt. Die Versicherung ersetzt die Trocknung sowie die Reparatur von Rohren und beschädigten Gebäudeteilen. Dies gilt allerdings nicht im Fall von Stromausfall durch Sabotage, denn einen solchen Haftungsfall schließen die Versicherer in ihren Versicherungsbedingungen regelmäßig aus.

Allerdings haben Versicherte aus dem Versicherungsvertrag bestimmte Pflichten, Obliegenheiten genannt. So kann der Vertrag sie dazu verpflichten, bei Ausfall der Heizung im Winter alle wasserführenden Rohre leerlaufen zu lassen, um Frostschäden vorzubeugen. Wer bei einer solchen Vereinbarung einfach ins Hotel zieht, weil ihm kalt ist, und die Rohre voll Wasser lässt, riskiert einen Verlust des Versicherungsschutzes.

Auch ohne besondere Regelung könnte sich die Versicherung in diesem Fall auf grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers berufen. Dieser Einwand ist jedoch in vielen modernen Versicherungsverträgen ausgeschlossen.

Unternehmen: Wann zahlt die Versicherung gegen Betriebsunterbrechung?


Kann ein Betrieb wegen eines Stromausfalls nicht arbeiten, erleidet er einen Schaden durch entgangene Umsätze. Viele Betriebe besitzen eine Versicherung gegen Betriebsunterbrechung. Problematisch ist, dass diese Versicherung meist nur zahlt, wenn die Unterbrechung durch einen Sachschaden innerhalb des Unternehmens verursacht wird, zum Beispiel durch einen Brand. Bei einem Stromausfall wie dem von Berlin ist jedoch der Betrieb vollkommen intakt; es ist nur kein Strom vorhanden. Somit zahlt die Versicherung nicht.

Allerdings gibt es in manchen Versicherungsverträgen besondere Klauseln, die dann doch dazu führen, dass der Schaden durch den Stromausfall abgedeckt ist. So kann zum Beispiel ein Rückwirkungsschaden versichert sein, also ein Ertragsausfall infolge von Schäden bei einem Zulieferer. Dazu müsste zusätzlich der Energieversorger in den Versicherungsbedingungen als Zulieferer genannt werden.

Auch gibt es Klauseln, die ausdrücklich einen Betriebsausfall aufgrund eines „Ausfalls von Versorgungsleistungen“ absichern; wenn also vom Netzbetreiber die Zufuhr von Gas, Wasser oder Strom ausbleibt und der Betrieb deswegen nicht arbeiten kann. Ist eine solche Klausel vereinbart, würde die Versicherung bei einem Stromausfall durch Sabotage zahlen.

Allerdings gibt es auch hier eine Einschränkung: Die Betonung liegt auf „Sabotage“. Wird der Vorfall als Terrorismus eingestuft, ist der Versicherer in der Regel leistungsfrei. Denn: Schäden durch „Krieg, innere Unruhen und Terrorakte“ sind in der Regel ausgeschlossen. Ausnahme wiederum: Es besteht eine eigene Versicherung gegen Schäden durch Terrorismus. Diese leisten sich jedoch allenfalls Großunternehmen.

Schäden durch Stromausfall: Wie verhält man sich am besten?


Für Privatleute ist die Beweissicherung wichtig. So sollten unbedingt Fotos der Schäden aufgenommen und ggf. Zeugenaussagen gesichert werden. Ebenso sollten Belege über Hotelrechnungen oder Notfalleinkäufe wie Gaskocher aufbewahrt werden. Betriebe sollten Beweise dafür sammeln, wann genau die Produktion bzw. die Arbeit gestoppt wurde.

Die Schäden sollte man der Versicherung sofort melden. Wer eine Mietminderung vornehmen will, sollte den Vermieter darüber umgehend schriftlich informieren und die Zahlung der nächsten Miete unter Vorbehalt ankündigen. Die Mietminderung ist zu begründen. Näheres hier:
Mietminderung – wann darf die Miete reduziert werden?

Welche Rechte haben Mieter bei Stromausfall wegen Sabotage?


Fallen Strom und Heizung im Winter aus, ist die Wohnung nicht mehr bewohnbar- und zwar unabhängig davon, ob Sabotage vorliegt oder nicht. Dies führt auch ohne Verschulden des Vermieters zu einem Anspruch des Mieters auf eine Mietminderung bis zu 100 Prozent. Allerdings war die Zeit des Ausfalls in Berlin mit 3 bis 5 Tagen eher gering, so dass eine Mietminderung in Zahlen nicht wirklich relevant ist.

Interessanter ist daher die Frage, ob Mieter einen Ersatz von Hotelkosten verlangen können. Tatsächlich sind viele Berliner während des Stromausfalls von 2026 auf Hotels ausgewichen. Der Sachmangel der Mietwohnung war hier jedoch weder durch den Vermieter verschuldet, noch war dieser mit der Beseitigung in Verzug. Tatsächlich hatte der Vermieter hier auch keine Möglichkeit, die Stromversorgung wiederherzustellen. Daher scheidet ein Schadensersatz gegen ihn in Hinblick auf Folgekosten wie Hotelkosten in diesem Fall aus.

Es kann sich jedoch lohnen, sich über öffentliche Hilfen zu informieren. So hat Berlin etwa Hotelkontingente für Betroffene organisiert und erstattet die Hotelkosten gegen entsprechende Nachweise.

Praxistipp zum Stromausfall durch Sabotage


Schadensersatz für einen Stromausfall wegen Sabotage ist in den Versicherungsbedingungen regelmäßig ausgeschlossen. Zu prüfen ist, ob der Netzbetreiber gegen sein Verpflichtung zur redundanten Stromanbindung verstoßen hat. Für eine Klage auf Schadensersatz ist ein Rechtsanwalt für Zivilrecht der richtige Ansprechpartner. Geht es um Versicherungsfragen, kann Sie ein Fachanwalt für Versicherungsrecht fachgerecht beraten, bei mietrechtlichen Themen ein Fachanwalt für Mietrecht.

(Ma)


 Ulf Matzen
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