Wohngeld 2026: Anspruch, Höhe und Antrag Schritt für Schritt erklärt

10.03.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Wohngeld,Antrag Viele Menschen haben Anspruch auf Wohngeld. Nicht jeder weiß davon. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Anspruchsberechtigung: Wohngeld ist ein Mietzuschuss. Jede natürliche Person, die eine Wohnung gemietet hat und diese selbst nutzt, hat Anspruch darauf, wenn ihr Einkommen nicht ausreicht, um die Mietkosten zu bezahlen.

2. Ausnahmen: Schüler, Studenten und Auszubildende haben keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie einen Anspruch auf BAFÖG haben. Ob tatsächlich BAFÖG ausgezahlt wird, ist unerheblich.

3. Antrag / Dauer: Wohngeld erhält man nur auf Antrag. In der Regel wird es für 12 Monate gewährt und muss dann neu beantragt werden.

3. Höhe: Wie viel Wohngeld ein Haushalt erhält, richtet sich insbesondere nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, dem Haushaltseinkommen und der Höhe der Mietkosten. Auch das Vermögen der Bewohner wird berücksichtigt.
Mitte 2024 gab es in Deutschland ca. 4,5 Millionen Wohngeldempfänger in rund 1,2 Millionen Haushalten. Im Jahr 2022 waren es noch rund 650.000 Haushalte. Der Grund für die Steigerung: 2023 wurde die Einkommensgrenze abgesenkt, ab der Haushalte diesen Zuschuss erhalten. Derzeit geben Bund und Länder rund 4,3 Milliarden Euro für diese Sozialleistung aus. Das Wohngeld wurde zum 1. Januar 2025 um 15 Prozent oder etwa 30 Euro im Monat erhöht. Damit ist es von durchschnittlich 297 Euro auf 327 Euro im Monat gestiegen.

Was ist Wohngeld?


Das Wohngeld ist eine staatliche Sozialleistung und wird auf Antrag gewährt. Mietern wird Wohngeld als Zuschuss zur Miete gewährt. Aber auch Wohnungs- und Hauseigentümer, die selbst in ihrer Immobilie wohnen, können es beantragen – als sogenannten Lastenzuschuss.

Denn: Nicht jeder, der Wohneigentum hat, ist automatisch finanziell gut gestellt. Mit „Lasten“ sind hier die laufenden Kosten des Wohneigentums gemeint, aber auch die Aufwendungen für das Bedienen eines Darlehens.

Wer bekommt Wohngeld?


Dies regelt § 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG). Wohngeld als Mietzuschuss erhält grundsätzlich jede natürliche Person, die eine Wohnung gemietet hat und diese selbst nutzt. Dies gilt genauso für

- Personen mit mietähnlichen Dauerwohnrechten,
- Personen, die Wohnraum in einem eigenen Haus bewohnen, das mehr als zwei Wohnungen hat,
- Heimbewohner.

Das Wohngeld als Lastenzuschuss für Wohneigentum erhalten Eigentümer einer eigenen Immobilie, die in dieser selbst wohnen und ebenso Personen, die

- Inhaber eines Erbbaurechts sind,
- ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch an einer Wohnung haben,
- einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs haben.

Ein Nießbrauch ist das Recht, eine Wohnung oder ein Haus zu bewohnen und zu nutzen – obwohl die Immobilie einem nicht selbst gehört. Verkaufen oder Abreißen darf man das Haus in diesem Fall nicht. Ein Nießbrauch kommt durch einen Vertrag zustande und wird im Grundbuch eingetragen. Oft passiert dies, wenn Eltern ihr Grundstück zu Lebzeiten auf ihre Kinder übertragen wollen, dort aber selbst noch wohnen möchten.

Muss ich eigenes Einkommen nachweisen, um Wohngeld zu bekommen?


Zu den Voraussetzungen für Wohngeld gehört auch, dass der Betreffende eigene, wenn auch geringe Einkünfte hat. Er muss also seine Wohnkosten und Lebenshaltungskosten zumindest zum Teil selbst bezahlen.

Wie viel Wohngeld bekomme ich?


Die Höhe des Wohngeldes hängt von drei Kriterien ab:

- der Anzahl der Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

Tipp: Das Wohngeld wird für jeden Einzelfall individuell berechnet. Dabei werden auch die Mietenstufen der einzelnen Gemeinden berücksichtigt. Als Orientierungshilfe dienen Wohngeldtabellen. Die Berechnungsformel steht in § 19 WoGG. Sie können jedoch stattdessen auch ganz einfach einen Online-Wohngeldrechner nutzen. Viele Gemeinden bieten solche Rechner auf ihrer Homepage an.

Wer bekommt Wohngeld, wenn es mehrere Berechtigte gibt?


Wenn mehrere Personen mit Wohngeldanspruch in der gleichen Wohnung leben und einen gemeinsamen Haushalt führen, kann nur einer Wohngeld erhalten. Wer dies sein soll, müssen die Beteiligten unter sich ausmachen.

Wann habe ich keinen Anspruch auf Wohngeld?


Keinen Wohngeldanspruch haben Empfänger von:

- Bürgergeld / Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II),
- Zuschussleistungen für Auszubildende nach dem SGB II,
- Verletztengeld in Höhe des Betrages der Grundsicherung,
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII,
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,
- Leistungen zum Lebensunterhalt oder
- anderen Leistungen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

Außerdem gibt es keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn:

- das Wohngeld weniger als zehn Euro monatlich betragen würde,
- alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 (das sind die oben genannten Gründe) vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder
- die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, weil der Antragsteller erhebliches Vermögen besitzt.

Ausgeschlossen sind außerdem Haushaltsmitglieder, deren Leistungen, etwa Grundsicherungsgeld, wegen einer Sanktion komplett weggefallen sind.

Welche Ausländer erhalten Wohngeld?


Ausländer können Wohngeld beantragen, wenn sie sich tatsächlich in Deutschland aufhalten. Auch müssen sie zum Aufenthalt berechtigt sein. Erforderlich ist

- ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU oder
- ein Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz oder
- ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen oder
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz oder
- die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet oder
- eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels aufgrund einer Rechtsverordnung.

Wann bekomme ich als Azubi oder Student Wohngeld?


Bei Schülern, Studenten und Auszubildenden schließt ein Anspruch auf BAFÖG einen Anspruch auf Wohngeld aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie tatsächlich BAFÖG ausgezahlt erhalten. Wenn ihnen rechtlich kein BAFÖG zusteht, können sie Wohngeld beantragen.

Beziehen alle Mitglieder eines Haushalts BAFÖG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und dies nicht nur als Darlehen, haben sie keinen Anspruch auf Wohngeld.

Tipp: Schon ein einziges nicht BAFÖG-berechtigtes Kind im Haushalt kann ausreichen, um doch noch Wohngeld zu erhalten.

Wann schließt eigenes Vermögen einen Anspruch auf Wohngeld aus?


Der Anspruch auf Wohngeld ist ausgeschlossen, wenn das verwertbare Vermögen zu groß ist. Dabei wird das Vermögen aller Haushaltsmitglieder zusammengezählt. Übersteigt das Gesamtvermögen 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für das zweite Haushaltsmitglied, gibt es kein Wohngeld. Dies ist in den Verwaltungsvorschriften zu § 21 WoGG geregelt.

Wie lange bekommt man Wohngeld?


Wohngeld wird in der Regel 12 Monate lang bezahlt. Diese Zeit beginnt mit dem Monatsersten des Monats der Antragstellung. Nach Ablauf dieses Zeitraumes muss man das Wohngeld neu beantragen. Geregelt ist dies in § 25 WoGG.

Dieser Zeitraum kann allerdings je nach den Verhältnissen im Einzelfall auch verkürzt, geteilt oder bei voraussichtlich gleichbleibender Situation auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Welche Änderungen brachte die Wohngeldreform von 2023?


Zum 1. Januar 2023 trat eine umfassende Wohngeldreform in Kraft. Dazu gehörte eine Anhebung der Einkommensgrenzen, unterhalb von denen Wohngeld beantragt werden kann.

Diese Einkommensgrenzen hängen von der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete ab. Grobe Orientierungswerte sind für 2026:

Bei einer Person: ca. 1.443 bis 1.619 Euro monatlich,
Bei zwei Personen: ca. 1.953 bis 2.181 Euro monatlich,
Bei drei Personen: 3 Personen: ca. 2.453 bis 2.717 Euro monatlich,
Bei vier Personen: 4 Personen: ca. 3.324 bis 3.671 Euro monatlich.

Seitdem erhalten deutlich mehr Menschen Wohngeld. Statt früher etwa 600.000 sollen es nun etwa zwei Millionen Menschen sein. Auch wurde das Wohngeld deutlich erhöht und um eine Heizkostenkomponente ergänzt.

Kernpunkte der Reform waren:

- Erweiterung des Kreises der Wohngeldberechtigten auf Rentner,
- Wohngelderhöhung,
- Heizkostenzuschuss für Wohngeldberechtigte.

Auch Menschen im Pflegeheim können einen staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten erhalten. Pflegewohngeld ist eine eigene Sozialleistung für Menschen in stationärer Pflege.

Die zur Abfederung der gestiegenen Energiekosten eingeführte Heizkostenkomponente ist nach der Anzahl der Personen gestaffelt. Auch soll eine neue Klimakomponente zusätzliche Kosten abdämpfen, wenn zum Beispiel der Vermieter wegen einer energetischen Gebäudesanierung die Miete erhöht.

Das erhöhte Wohngeld nennt sich “Wohngeld Plus”. Die Umstellung erfolgte automatisch. Ein neuer Antrag ist erst jeweils zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes notwendig.

Tipp: Den Zahlen der Behörden zufolge beantragen viele Haushalte kein Wohngeld, obwohl sie es könnten. Oft scheint das Wohngeld mit anderen Ansprüchen verwechselt zu werden, etwa den Kosten für Unterkunft und Heizung bei Bürgergeld / Grundsicherung. Für Haushalte mit geringem Einkommen kann es sich lohnen, zu prüfen, ob ein Wohngeldanspruch besteht.

Wo beantrage ich Wohngeld?


Wohngeld beantragen kann man bei den Wohngeldämtern der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen. Für den Antrag sind Einkommensnachweise, der Mietvertrag, die Nebenkostenabrechnung und der Personalausweis erforderlich. Wohngeld kann nicht für vergangene Zeiträume, also rückwirkend, beantragt werden.

Wie stelle ich den Antrag auf Wohngeld?


Der Wohngeldantrag muss schriftlich gestellt werden. In der Regel ist keine persönliche Vorsprache nötig. Nach der Wohngeldverordnung muss ein Datenabgleich stattfinden, um verschwiegene Einnahmen, etwa aus einem Minijob, aufzudecken.

Praxistipp zum Anspruch und Antrag auf Wohngeld


Haben Sie weitere Fragen zum Wohngeld oder liegen Sie im Streit mit einer Sozialbehörde? Dann ist ein Fachanwalt für Sozialrecht für Sie der beste Ansprechpartner. Dieser kann Antragsteller auch gegenüber der Behörde oder vor Gericht vertreten.

(Bu)


 Stephan Buch
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
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