Wer bekommt Wohngeld und wie wird es beantragt?

21.11.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 5 Min. (2105 mal gelesen)
Wohngeld,Wohnkosten,Wohngeldreform,Wohngeldantrag Viele Menschen haben Anspruch auf Wohngeld - künftig werden es mehr. © Bu - Anwalt-Suchservice

Menschen mit geringem Einkommen können in Deutschland einen staatlichen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten für ihre selbst genutzte Wohnung bzw. das Haus bekommen – das sogenannte Wohngeld.

Das Wohngeld ist eine staatliche Sozialleistung und wird auf Antrag gewährt. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, haben Bürger auf Wohngeld einen Anspruch – es ist also keine Ermessensfrage, ob sie es erhalten.
Das Wohngeld soll es einkommensschwachen Bürgern ermöglichen, trotz allem in angemessenen Wohnverhältnissen leben zu können. Zum Jahresende 2020 bezogen etwa 618.200 Haushalte in Deutschland Wohngeld - dies entspricht 1,5 % aller privaten Hauptwohnsitzhaushalte.
Wohngeld kann entweder als Zuschuss zur Miete gewährt werden oder als sogenannter Lastenzuschuss für Wohnungs- bzw. Hauseigentümer. Der Grund: Nicht jeder, der Wohneigentum hat, ist automatisch auch finanziell gut gestellt. Mit dem Begriff "Lasten" sind hier die laufenden Kosten des Wohneigentums gemeint, aber auch die Aufwendungen für das Bedienen eines Darlehens.

Wer bekommt Wohngeld?


Geregelt ist dies in § 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG). Grundsätzlich bekommt Wohngeld als Mietzuschuss jede natürliche Person, die eine Wohnung gemietet hat und diese selbst nutzt. Dies schließt ausdrücklich auch Heimbewohner ein. Das Wohngeld als Lastenzuschuss für Wohneigentum erhalten Eigentümer einer eigenen Immobilie, die in dieser selbst wohnen. Den Eigentümern gleichgestellt sind Personen, welche

- Inhaber eines Erbbaurechts sind,
- ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch an einer Wohnung haben,
- die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs haben.

Mit dem Nießbrauch ist das Recht gemeint, eine Wohnung oder ein Haus zu bewohnen und zu nutzen – obwohl die Immobilie einem nicht selbst gehört. Nur ein Verkauf oder ein Abriss sind nicht zulässig. Ein Nießbrauch kommt durch einen Vertrag zustande und wird im Grundbuch eingetragen. Oft passiert dies dann, wenn Eltern ihr Grundstück zu Lebzeiten auf ihre Kinder übertragen wollen, sich aber selbst noch das Recht vorbehalten möchten, weiter darin zu wohnen.

Wichtig: Eigenes Einkommen


Die Wohngeldberechtigung setzt außerdem voraus, dass der Betreffende eigene, wenn auch geringe Einkünfte hat, also seine Wohnkosten und Lebenshaltungskosten jedenfalls teilweise selbst bezahlt.

Wie viel Wohngeld bekomme ich?


Die Höhe des Wohngeldes hängt von drei Kriterien ab:

- der Anzahl der Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

Das Wohngeld wird dabei für jeden Einzelfall individuell berechnet. Dabei werden auch die Mietenstufen der einzelnen Gemeinden berücksichtigt. Als Orientierungshilfe dienen Wohngeldtabellen. Die Berechnungsformel ist in § 19 WoGG enthalten. Für Laien empfiehlt sich jedoch eher die Nutzung eines Online-Wohngeldrechners. Viele Gemeinden bieten solche Rechner auf ihrer Homepage an.

Wer hat keinen Wohngeldanspruch?


Keinen Wohngeldanspruch haben:
- Empfänger von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") und Sozialgeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II),
- Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II,
- Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II,
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII,
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

Außerdem gibt es keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn:
- das Wohngeld weniger als zehn Euro monatlich betragen würde,
- alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 (das sind die oben genannten Gründe) vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder
- die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

Ausgeschlossen sind außerdem auch Haushaltsmitglieder, deren Leistungen etwa aus ALG II wegen einer Sanktion komplett weggefallen sind.

Was gilt, wenn es mehrere Wohngeldberechtigte im Haushalt gibt?


Wenn es in einem Haushalt mehrere wohngeldberechtigte Personen gibt, heißt das nicht, dass nun jede dieser Personen Wohngeld bekommt. Stattdessen erhält nur eine dieser Personen Wohngeld. Wer das sein soll, dürfen die Beteiligten unter sich ausmachen (§ 3 Absatz 3 WoGG).

Welche Ausländer erhalten Wohngeld?


Ausländer erhalten Wohngeld, wenn sie sich tatsächlich in Deutschland aufhalten. Außerdem müssen sie zum Aufenthalt berechtigt sein. Erforderlich ist also

- ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU oder
- ein Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz oder
- ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen oder
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz oder
- die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet oder
- eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels aufgrund einer Rechtsverordnung.

Was gilt für Azubis und Studenten?


Schüler, Studenten und Auszubildende haben keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie einen Anspruch auf BAFÖG haben. Ob sie tatsächlich BAFÖG ausgezahlt bekommen, spielt dabei keine Rolle. Steht ihnen rechtlich kein BAFÖG zu, können sie Wohngeld beantragen.
Wenn alle Mitglieder eines Haushalts BAFÖG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beziehen und dies nicht nur als Darlehen, haben sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Aber: Schon ein einziges nicht BAFÖG-berechtigtes Kind im Haushalt kann ausreichen, um doch noch Wohngeld zu erhalten.

Wann ist das Vermögen zu groß?


Ausgeschlossen sein kann der Anspruch auf Wohngeld auch, wenn das verwertbare Vermögen zu groß ist. Hier wird das Vermögen aller Haushaltsmitglieder zusammengezählt. Übersteigt das Gesamtvermögen 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für das zweite Haushaltsmitglied, gibt es kein Wohngeld. Geregelt ist dies in den Verwaltungsvorschriften zu § 21 WoGG.

Wie lange wird Wohngeld bezahlt?


In der Regel wird das Wohngeld 12 Monate lang bezahlt. Diese Zeit beginnt mit dem Monatsersten des Monats der Antragstellung. Nach Ablauf dieses Zeitraumes muss man das Wohngeld neu beantragen. Geregelt ist dies in § 25 WoGG.

Was bringt die Wohngeldreform 2023?


Zum 1. Januar 2023 soll eine Wohngeldreform der Ampelregierung in Kraft treten. Allerdings ist das Gesetzgebungsverfahren derzeit noch nicht abgeschlossen. So steht noch die Zustimmung des Bundesrates aus.

Geplant ist:

- Erweiterung des Kreises der Wohngeldberechtigten auf Rentner,
- Wohngelderhöhung um durchschnittlich 190 Euro im Monat,
- Heizkostenzuschuss für Wohngeldberechtigte für September bis Dezember 2022 als Einmalzahlung von 415 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt, 540 Euro für zwei Personen, für jede weitere Person zusätzlich 100 Euro.

Viele Details stehen bisher noch nicht fest. Wird das Gesetz wie geplant noch im November verabschiedet, sind Anträge ab 1. Januar 2023 möglich. Da sich der Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich erweitert, werden sich auch die Bearbeitungszeiten für die Anträge deutlich verlängern. Zum Beispiel erwartet der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommerns eine Verdreifachung der Fallzahlen.

Praxistipp zum Wohngeld


Einen Wohngeldantrag stellen kann man bei der Wohngeldstelle der Gemeinde. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. In der Regel ist keine persönliche Vorsprache nötig. Nach der Wohngeldverordnung muss ein Datenabgleich stattfinden, um verschwiegene Einnahmen, etwa aus einem Minijob, aufzudecken.
Bei Rechtsfragen zum Thema Wohngeld ist ein Fachanwalt für Sozialrecht der beste Ansprechpartner. Dieser kann Antragsteller auch gegenüber der Behörde oder vor Gericht vertreten.

(Bu)


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 Stephan Buch
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