§ 184 StGB, Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie

14.06.2012, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (1882 mal gelesen)
In der vergangenen Zeit hat es diverse groß angelegte Ermittlungsverfahren im Bereich Kinderpornografie gegeben, die zu zahlreichen Ermittlungsverfahren geführt haben. Dieser Artikel beantwortet einige Fragen.

Der Strafrahmen bei Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie beträgt drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Neben der hohen Straferwartung ist ein solches Verfahren für den Beschuldigten immer besonders unangenehm. Meistens erfährt der Beschuldigte von dem Verfahren gegen ihn erst dann, wenn Polizeibeamte mit einem Hausdurchsuchungsbefehl vor der Tür stehen.


1. Wie sollte man sich im Falle einer Hausdurchsuchung verhalten?


Sollte bei Ihnen eine Hausdurchsuchung stattfinden, so sollten Sie so schnell als möglich einen Strafverteidiger beauftragen. Unter Umständen kann der Rechtsanwalt an der Durchsuchung teilnehmen. In jedem Fall wird er die Rechtsmäßigkeit der Durchsuchung überprüfen. Sie selbst sollten während der Durchsuchung keine Abgaben zur Sache machen. Erst nach Akteneinsicht kann entschieden werden, ob eine Einlassung zur Sache sinnvoll ist.


2. Kommt es zwingend zu einer Hauptverhandlung?

Den meisten Beschuldigten ist daran gelegen, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Der Strafverteidiger wird daher durch Kontaktaufnahme zu Staatsanwaltschaft oder Gericht versuchen, einen solche – für den Beschuldigten extrem belastende Verhandlung – zu vermeiden. Oft lässt sich in einem solchen Gespräch erreichen, dass ein Strafbefehl beantragt wird oder das Verfahren eingestellt wird. Ob dies gelingt ist immer eine Frage des Einzelfalls und kann ohne Akteneinsicht nicht beurteilt werden.


3. Kommt es zwangsläufig zu einer Verurteilung?

Ob sich eine Verurteilung vermeiden lässt, kann nur nach Kenntnis aller Umstände beurteilt werden. Durch Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft kann unter Umständen erreicht werden, dass das Verfahren gegen Geldauflage (§ 153 a StPO) eingestellt wird. Ihr Verteidiger wird in geeigneten Fällen das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft suchen und mit dieser über die Möglichkeit einer Einstellung sprechen.


4. Wann sollte ein Strafverteidiger beauftragt werden?

Sie sollten so schnell als möglich einen Strafverteidiger einschalten. Dieser wird zunächst Akteneinsicht beantragen und analysieren, welche Beweise gegen Sie vorliegen. Nach ausführlicher Akteneinsicht kann entschieden werden, ob eine Einlassung zur Sache erfolgen soll. Nach Akteneinsicht kann auch beurteilt werden, ob eine eventuelle Hausdurchsuchung rechtmäßig war. Bedenken Sie, dass die Weichen für ein Strafverfahren im Ermittlungsverfahren gestellt werden. Sie sollten daher mit der Beauftragung eines Anwalts nicht warten, bis Ihnen eine Anklageschrift zugestellt wird.


5. Brauche ich einen Anwalt vor Ort?


Grundsätzlich ist es nicht notwendig, einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen. Dies gilt umso mehr, da in der Regel eine öffentliche Hauptverhandlung ja vermieden werden soll.


Sollte gegen Sie wegen Besitz und/Verbreitung von Kinderpornografie ermittelt werden, so übernehme ich gern Ihre Verteidigung. Sie können mich über das Kontaktformular oder unter (040) 35709790 erreichen.


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwältin
Alexandra Braun

Rechtsanwältin Braun

Weitere Rechtstipps (116)

Anschrift
Deutschhausstraße 32
35037 Marburg
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwältin Alexandra Braun