Schwere Körperverletzung, § 226 StGB

21.08.2012, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 3 Min. (2132 mal gelesen)
Dieser Artikel informiert über den Tatbestand der schweren Körperverletzung. Die Strafandrohung ist erheblich.

Bei dem Tatbestand der schweren Körperverletzung handelt es sich um ein sogenanntes erfolgsqualifiziertes Delikt. Dies bedeutet, dass eine vorsätzliche Körperverletzung durch den Eintritt einer schweren Verletzungsfolge qualifiziert wird. Der Gesetzeswortlaut von § 226 StGB ist wie folgt:


(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person

1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,

2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder

3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist zunächst, dass eine vorsätzliche Körperverletzung rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde. Unter „Körperverletzung" im Sinne des § 226 StGB versteht man Straftaten nach den §§ 223, 224 und 340 StGB.


Durch die Körperverletzung muss dann bei der verletzen Person eine der genannten schweren Folgen hervorgerufen worden sein. Dabei ist die Aufzählung der in § 226 StGB genannten schweren Folgen abschließend. Andere erhebliche Folgen einer Körperverletzung - die nicht genannt sind - kommen also für eine Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung nicht in Betracht.


Zu den einzelnen schweren Folgen ist folgendes zu sagen:


1) § 226 Abs. 1 Nr. 1 a StGB

a) Verlust des Sehvermögens

Unter dem Verlust des Sehvermögens versteht man die Aufhebung der Fähigkeit, Gegenstände wahrzunehmen. Dafür ist ausreichend, wenn die Sehfähigkeit auf ca. 2 bis 10% gemindert wurde. Sollte durch das Tragen von Kontaktlinsen oder Brille das Sehvermögen wieder erreicht werden, so bedeutet das nicht, dass der Verlust der Sehfähigkeit nicht gegeben ist. Sprich, es bleibt bei einer Strafbarkeit.


b) Verlust des Hörvermögens

Nach der Rechtsprechung liegt ein Verlust des Hörvermögens auch dann vor, wenn der Verletzte noch Geräusche hören kann. Abgestellt wird bei dem Hörvermögen nämlich auf die Fähigkeit, artikulierte Laute (Sprache) zu verstehen. Sollte das Gehör bei dem Verletzten nur für einen bestimmten Zeitraum verloren sein, dann liegt keine Strafbarkeit nach § 226 StGB vor.


c) Verlust des Sprechvermögens

Unter dem Verlust des Sprechvermögens versteht man die Aufhebung der Fähigkeit zum artikulierten Reden. Es muss zwar keine vollständige Stimmlosigkeit eintreten, ein bloßes Stottern reicht aber nicht aus.


d) Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit

Die geschlechtsneutrale Formulierung im Gesetz umfasst sowohl die Fähigkeit des Mannes, ein Kind zu zeugen als auch die Empfängnisfähigkeit der Frau. Bei älteren Opfern kann diese Fähigkeit bereits schon entfallen sein, so dass eine entsprechende Strafbarkeit dann nicht in Betracht kommt.


2) Verlust oder dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes, § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Nach der herrschenden Meinung versteht man unter „Körperglied" nur solche Körperteile, die mit dem Rumpf oder einem anderen Körperteil durch ein Gelenk verbunden sind. Innere Organe fallen demnach nicht unter diese Vorschrift. Ob es sich um ein „wichtiges" Körperglied handelt, wird nach den Bedeutungen für den gesamten Menschen bestimmt. Zweifelsohne handelt es sich bei der Hand oder dem Zeigefinger um wichtige Körperglieder.


3) Dauernde Entstellung in erheblicher Weise, Verfallen in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit und Behinderung, § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Beispiele für eine dauernde Entstellung in erheblicher Weise sind auffällige Narben im Gesicht oder der Verlust eines Teils der Nase. Die Möglichkeit einer zumutbaren Schönheitsoperation lässt die Dauerhaftigkeit regelmäßig entfallen. Das Ausschlagen einiger Zähne wird daher in der Regel keine Strafbarkeit nach § 226 StGB nach sich ziehen. Für eine Lähmung reicht es nicht aus, wenn lediglich einzelne Finger oder das Handgelenk versteift sind. Vielmehr muss durch die Bewegungsunfähigkeit eines Körperteils der gesamte Körper beeinträchtigt sein.


Das Gesetz sieht bei einer schweren Körperverletzung einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Es handelt sich damit einen Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung, so dass ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist.


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