Beihilfe und Anstiftung zum Suizid
18.01.2014, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 1 Min. (2680 mal gelesen)
Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage einer eventuellen Strafbarkeit im Zusammenhang mit Selbsttötungen.
In Deutschland sind die Beihilfe und auch die Anstiftung zu einem Selbstmord (Suizid) straflos. Grund dafür ist, dass eine Selbsttötung nicht strafbar ist. Die Straftatbestände Mord, Totschlag oder fahrlässige Tötung stellen die Tötung einer anderen Person unter Strafe. Tauglicher Gegenstand ist demnach immer ein anderer Mensch. Es fehlt also bei einem Suizid an einer strafbaren Hauptat. Auch für Ärzte ist die Beihilfe zu einem Suizid straflos.
Die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) hingegen strafbar. Es droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.
Die Abgrenzung zwischen der (straflosen) Beihilfe zu einem Suizid und der Tötung auf Verlangen kann im Einzelfall schwierig sein.
Sollte gegen Sie wegen Tötung auf Verlangen ermittelt werden, so sollten Sie sich unbedingt an einen Strafverteidiger wenden. Auf keinen Fall sollten Sie Angaben zur Sache machen, bevor ein Rechtsanwalt für Sie Akteneinsicht genommen hat.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 – 35709790
Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
Homepage: www.verteidigerin-braun.de
In Deutschland sind die Beihilfe und auch die Anstiftung zu einem Selbstmord (Suizid) straflos. Grund dafür ist, dass eine Selbsttötung nicht strafbar ist. Die Straftatbestände Mord, Totschlag oder fahrlässige Tötung stellen die Tötung einer anderen Person unter Strafe. Tauglicher Gegenstand ist demnach immer ein anderer Mensch. Es fehlt also bei einem Suizid an einer strafbaren Hauptat. Auch für Ärzte ist die Beihilfe zu einem Suizid straflos.
Die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) hingegen strafbar. Es droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.
Die Abgrenzung zwischen der (straflosen) Beihilfe zu einem Suizid und der Tötung auf Verlangen kann im Einzelfall schwierig sein.
Sollte gegen Sie wegen Tötung auf Verlangen ermittelt werden, so sollten Sie sich unbedingt an einen Strafverteidiger wenden. Auf keinen Fall sollten Sie Angaben zur Sache machen, bevor ein Rechtsanwalt für Sie Akteneinsicht genommen hat.
Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
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