Die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

23.10.2012, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 1 Min. (1885 mal gelesen)
Wer als Angeklagter vor Gericht erscheinen muss, der kommt häufig auf den Gedanken, sich in eine – vermeintliche – Krankheit zu flüchten und so nicht an dem Termin teilnehmen zu müssen. Allerdings werden an die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten hohe Anforderungen gestellt.


Unter Verhandlungsfähigkeit versteht man nach der Rechtsprechung die Fähigkeit, seine Interessen in der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegen zunehmen und die Verteidigung in verständlicher Weise zu führen. Grundsätzlich wird bei volljährigen Angeklagten von deren Verhandlungsfähigkeit ausgegangen.


Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, um als Angeklagter als verhandlungsunfähig zu gelten. Die Verhandlungsunfähigkeit muss vielmehr festgestellt werden, was meist im Freibeweisverfahren durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens geschieht. Ein ärztliches Attest, welches die Verhandlungsunfähigkeit bestätigt, wird nicht immer als ausreichend angesehen.


Sollten Sie als Angeklagter erkranken, so sollten Sie so schnell als möglich Kontakt zu Ihrem Anwalt oder dem Gericht aufnehmen. Bedenken Sie, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben der Erlass eines Haftbefehls droht! Sollte es sich bei der angeklagten Tat um ein nicht schwerwiegendes Vergehen handeln, so kommt auch der Erlass eines Strafbefehls in Betracht.


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