Ein "Knutschfleck" eines Vierzehnjährigen als sexueller Missbrauch

12.02.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 1 Min. (1365 mal gelesen)
Ein "Knutschfleck" beschäftigt derzeit das Bundesverfassungsgericht. Durch das Amtsgericht Arnstadt wurde bei einem 14-jährigen, der einer 13-jährigen einen Knutschfleck verpasst haben soll, die Entnahme von Körperzellen angeordnet.

Von dem Jugendrichter wurde am Amtsgericht Arnstadt ein 14-jähriger verwarnt, der einer 13-jährigen einen sogenannten „Knutschfleck“ am Hals verpasst haben soll und ihren bekleideten Intimbereich angefasst haben soll. Dem Jugendlichen wurden zudem 60 Sozialstunden auferlegt. Dem Jungen wurden von der Staatsanwaltschaft sexueller Missbrauch von Minderjährigen vorgeworfen und es wurde Anklage erhoben. Der Junge hat ausgesagt, dass „gegenseitige Zuneigung“ bei ihm und dem 13-jährigen Mädchen vorgelegen habe. Die Vorwürfe selbst hatte der Junge nicht abgestritten.


Durch das Amtsgericht Arnstadt wurde zudem die Entnahme von Körperzellen (§ 81 g StPO) angeordnet. Das Landgericht Erfurt hat die Beschwerde gegen diese Entscheidung verworfen und es wurde durch die Anwältin des Jungen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Dies führt dazu, dass die Vollziehung der Beschlüsse des Amtsgerichts Arnstadt und des Landgerichts Erfurt ausgesetzt werden. Der 14-jährige Junge muss sich also zunächst keine Körperzellen entnehmen lassen.


Das Verfahren zeigt, dass Staatsanwaltschaft und Gericht beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs auch bei Sachverhalten ermitteln, anklagen und gegebenenfalls verurteilen, die einem Laien absolut lächerlich vorkommen. Es ist daher bei diesem Vorwurf immer zu empfehlen, von Beginn an einen Strafverteidiger einzuschalten. Frau Rechtsanwältin Braun übernimmt Ihre Verteidigung im gesamten Bundesgebiet.


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