Die Nebenklage

05.09.2012, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (1623 mal gelesen)
Die Rolle eines Opfers beschränkt sich in der Regel in einem Strafprozess auf die Aussage als Zeuge. Damit wird den Gefühlen eines Opfers häufig nicht Rechnung getragen und oft führt die Teilnahme an der Hauptverhandlung dann zu einer erneuten Traumatisierung.


Die Nebenklage bietet nun die Möglichkeit, sich der von Staatsanwaltschaft erhobenen Anklage anzuschließen und so eine aktivere Rolle im Prozess wahrzunehmen. Das Opfer hat die Chance, seine Interessen durch die Wahrnehmung von verschiedenen Rechten wahrzunehmen. So haben Nebenkläger das Recht, Beweisanträge und Fragen zu stellen und können unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsmittel einlegen.


Zur Nebenklage berechtigt sind Opfer bestimmter Straftaten wie z.B. Körperverletzung, versuchte Tötung und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Die Frage, welche Taten zur Nebenklage berechtigten, ist in § 395 Absatz 1 der Strafprozessordnung geregelt. Zudem haben auch hinterbliebene Angehörige das Recht, sich der Staatsanwaltschaft als Nebenkläger anzuschließen.


Um als Nebenkläger auftreten zu können, ist eine sogenannte Anschlusserklärung notwendig. Diese Erklärung ist in jeder Phase des Verfahrens möglich. Sie ist in schriftlicher Form bei dem Gericht einzureichen, welches über die Berechtigung des Anschlusses zu entscheiden hat. Eine Begründung ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich.


In bestimmten Fällen kann dem Opfer einer Straftat ein Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet werden, so dass keine Anwaltskosten anfallen. Unter Umständen kommt auch eine Kostenübernahme durch Organisationen wie „Weißer Ring" in Betracht. Weiter besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.


Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Nebenklage dem Opfer einer Straftat die Möglichkeit bietet, sich von seiner Rolle als bloßer Zeuge zu lösen. Dies bietet die Chance, die Tat durch eine aktive Mitwirkung besser zu verarbeiten.


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