Verteidigung gegen den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB)

25.06.2012, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 1 Min. (1985 mal gelesen)
Bei dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallflucht ist eine möglichst frühe Verteidigung sinnvoll. Häufig lässt sich so eine Anklage vermeiden und das Strafverfahren zur Einstellung bringen.

Bei frühzeitiger Beauftragung eines Anwalts lässt sich bei dem Vorwurf der Unfallflucht (§ 142 StGB) häufig eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Sie sollten diese Chance nutzen und sich bereits im Ermittlungsverfahren verteidigen lassen.


Unfallflucht ist eines der Delikte, die in der täglichen Praxis eines Strafverteidigers häufig vorkommen. Bei frühzeitiger Einschaltung eines Anwalts lässt sich oft eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Sollte gegen Sie wegen Unfallflucht ermittelt werden, so sollten Sie selbst keine Angaben zur Sache machen. Ihr Rechtsanwalt wird zunächst Akteneinsicht nehmen und dann mit Ihnen über das weitere Vorgehen sprechen.


Entscheidend für eine Strafbarkeit ist, dass Sie sich als Unfallbeteiligter vorsätzlich vom Unfallort entfernt haben. Sollten Sie den Unfall nicht wahrgenommen haben, so können Sie sich auch nicht vorsätzlich entfernt haben. In aller Regel wird die Staatsanwaltschaft annehmen, dass Sie einen Unfall auch irgendwie bemerkt haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn es in der Akte Zeugenaussagen gibt, die von einem lauten Knall oder einem Scheppern sprechen. Es ist dann Aufgabe des Anwalts, Argumente gegen die Wahrnehmbarkeit vorzubringen. In vielen Fällen muss auch ein Sachverständigengutachten zur Frage der Wahrnehmbarkeit eingeholt werden.


Ihr Rechtsanwalt weiß, welche Verteidigungsansätze sich aus der Akte ergeben und kann die entsprechenden Schriftsätze fertigen oder Beweisanträge stellen. Allerdings sollten Sie vorher keine Angaben zur Sache gemacht haben, da Sie sich damit erheblich schaden können. Daher sollten Sie umgehend einen Anwalt aufsuchen.




Ihre

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