Sicherungsverwahrung bei sexuellem Missbrauch fast immer möglich

20.02.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 1 Min. (1095 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern grundsätzlich immer Sicherungsverwahrung in Betracht kommt. Eine Gewaltanwendung durch den Täter ist nicht notwendig.

Am vergangenen Dienstag der Bundesgerichtshof ein Urteil zur Frage der Sicherungsverwahrung bei Sexualstraftaten gesprochen.
Es wurde entschieden, dass auch ohne eine Gewaltanwendung des Täters eine Sicherungsverwahrung grundsätzlich in Betracht komme.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der 60-jährige Mann mehrfach Kinder dazu gebracht, sein Geschlechtsteil zu berühren, Gewalt hatte er dabei nicht angewandt. Das Landgericht hatte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf die Verhängung von Sicherungsverwahrung hatte das Gericht verzichtet.

Nach Ansicht des BGH habe das Landgericht falsche Maßstäbe angesetzt. Es sei davon ausgegangen, dass sexueller Missbrauch von Kindern nur dann eine schwere Straftat sei, wenn der Täter Gewalt anwende bzw. Aggressionen im Spiel sein. Jedoch sei "Gewalt" kein Tatbestandsmerkmal des sexuellen Missbrauchs.

Das Landgericht muss nun neu entscheiden.

Das Urteil des BGH zeigt einmal mehr, dass der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs immer ernst zu nehmen ist. Die Folgen können weitreichend sein, so dass von Anfang an eine professionelle Verteidigung notwendig ist. Ihre Verteidigung in Sexualstrafsachen übernehme ich im gesamten Bundesgebiet.


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