Das vereinfachte Jugendstrafverfahren, §§ 76 JGG ff.

02.11.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 1 Min. (1226 mal gelesen)
Im Jugendstrafverfahren findet sich eine Besonderheit, die gelegentlich zur Anwendung kommt: das vereinfachte Jugendstrafverfahren. Dieses Verfahren wird dann angewendet, wenn ein förmliches Gerichtsverfahren nicht für erforderlich gehalten wird, eine Einstellung des Verfahrens aber auch nicht in Betracht kommt.


Das vereinfachte Jugendstrafverfahren findet bei leichter Kriminalität Anwendung, z.B. bei Diebstählen und Körperverletzungen. Es ist nicht geeignet, wenn eine umfangreiche Beweisaufnahme zur Klärung der Vorwürfe notwendig ist.


Auf der Rechtsfolgenseite kommen nur Rechtsfolgen minderer Schwerer in Frage, z.B. Weisungen oder Zuchtmittel.


Bei dem vereinfachten Jugendstrafverfahren stellt der Staatsanwalt den Antrag auf Durchführung des Verfahrens. Der Staatsanwalt muss an der Verhandlung im vereinfachten Jugendstrafverfahren nicht teilnehmen.


Häufig finden Termine im vereinfachten Jugendstrafverfahren nicht im Gerichtssaal, sondern im Dienstzimmer der Richters statt. Es darf im vereinfachten Jugendstrafverfahren ohne Einhaltung von Fristen verhandelt werden. Allerdings darf auf wichtige Verfahrensgrundsätze wie dem der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme natürlich nicht verzichtet werden.


Häufig wird ein Verteidiger an diesem Verfahren nicht teilnehmen. Ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung wird meist nicht vorliegen. Vor der Entscheidung, sich selbst zu verteidigen, sollte bedacht werden, dass eine geordnete Verteidigung zumindest Akteneinsicht erfordert. Vollständige Akteneinsicht erhält allerdings nur ein Rechtsanwalt.



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