Sexueller Kontakt mit Minderjährigen - was sind die rechtlichen Folgen?
02.01.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 3 Min. (2363 mal gelesen)
Wer als Erwachsener sexuellen Kontakt zu Minderjährigen hat, dem drohen erhebliche Strafen. Bei einem Ermittlungsverfahren ist professionelle Verteidigung von Anfang an notwendig.
Das Thema „Sex mit Minderjährigen“ ist in der letzten Zeit in den Medien sehr präsent gewesen. In Leipzig stand vor einiger Zeit ein junger Mann vor Gericht, dessen minderjährige Freundin von ihm schwanger wurde. In Koblenz hat das Oberlandesgericht die Verurteilung eines Lehrers wegen sexuellen Missbrauchs aufgehoben und ihn freigesprochen.
Bei der Frage der Strafbarkeit hat sich der Gesetzgeber an dem Alter der geschützten Personen orientiert. Es wird zwischen Kindern und Jugendlichen unterschieden, wobei Kinder alle Personen unter 14 Jahren sind. Jugendliche sind demnach Personen, die älter als 14, aber noch nicht volljährig sind. Der Artikel informiert im Folgenden über die infrage kommenden gesetzlichen Tatbestände.
1) Sexueller Kontakt mit Personen unter 14 Jahren
Bei sexuellem Kontakt mit einem Kind macht sich der Täter des sexuellen Missbrauchs (§ 176 StGB) oder des schweren sexuellen Missbrauchs (§ 176 a StGB) strafbar. Erforderlich ist für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs, dass vom Opfer am Täter oder einem Dritten oder vom Täter oder einem Dritten eine sexuelle Handlung vorgenommen wurde. Der Tatbestand ist sehr weit gefasst und es ist nicht erforderlich, dass das Kind eine sexuelle Handlung als solche auch erkennt.
Zu beachten ist auch, dass in § 176 Abs. 4 StGB auch Handlungen unter Strafe gestellt werden, bei denen es zu keinem Körperkontakt zwischen Täter und Opfer gekommen ist. So ist es zum Beispiel strafbar, beim Chat mit einem Kind vor der Webcam sexuelle Handlungen vorzunehmen (sog. Camsex).
Schwerer sexueller Missbrauch liegt unter anderem vor, wenn der Täter mindestens 18 Jahre alt ist und mit dem Tatopfer den Beischlaf vollzieht.
Die Strafandrohungen für sexuellen Missbrauch und schweren sexuellen Missbrauch sind erheblich. Das Gesetz sieht in § 176 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor.
2) Sexueller Kontakt mit Personen über 14 Jahren
Bei sexuellem Kontakt mit Personen unter 16 Jahren kommt unter anderem eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) in Betracht. Das Tatopfer muss dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zu Betreuung in der Lebensführung anvertraut worden sein. Der Tatbestand richtet sich demnach unter anderem an Eltern, Pflegeeltern oder Lehrer.
Bei Personen unter 18 Jahren muss es sich für eine Strafbarkeit des Täters bei dem Tatopfer entweder um das leibliche oder angenommene Kind handeln oder es muss einer Ausnutzung der aus einem Obhutsverhältnis bestehenden Abhängigkeit gekommen sein.
Weiter kommt bei sexuellem Kontakt zu Personen unter 18 Jahren eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in Betracht. Erforderlich ist, dass durch den Täter eine Zwangslage ausgenutzt wurde. Unter einer Zwangslage versteht die Rechtsprechung zum Beispiel wirtschaftliche Not oder Obdachlosigkeit. Die Zwangslage muss dem Täter bewusst sein und sie muss die Vornahme der sexuellen Handlungen ermöglichen oder zumindest erleichtern.
Daneben wird in § 182 Abs. 2 StGB auch die Vornahme von sexuellen Handlungen eines Jugendlichen an einem Erwachsenen gegen Geldzahlung unter Strafe gestellt.
Zudem kann sich eine Person über 21 Jahren auch dadurch strafbar machen, dass sie mit einer Person unter 16 Jahren sexuellen Kontakt hat und dabei sie fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.
Sollte gegen Sie wegen eines hier genannten Tatbestandes ermittelt werden, so sollten Sie sich unbedingt bereits im Ermittlungsverfahren durch einen Strafverteidiger verteidigen lassen. Ihre Verteidigung übernehme ich gerne im gesamten Bundesgebiet.
Das Thema „Sex mit Minderjährigen“ ist in der letzten Zeit in den Medien sehr präsent gewesen. In Leipzig stand vor einiger Zeit ein junger Mann vor Gericht, dessen minderjährige Freundin von ihm schwanger wurde. In Koblenz hat das Oberlandesgericht die Verurteilung eines Lehrers wegen sexuellen Missbrauchs aufgehoben und ihn freigesprochen.
Bei der Frage der Strafbarkeit hat sich der Gesetzgeber an dem Alter der geschützten Personen orientiert. Es wird zwischen Kindern und Jugendlichen unterschieden, wobei Kinder alle Personen unter 14 Jahren sind. Jugendliche sind demnach Personen, die älter als 14, aber noch nicht volljährig sind. Der Artikel informiert im Folgenden über die infrage kommenden gesetzlichen Tatbestände.
1) Sexueller Kontakt mit Personen unter 14 Jahren
Bei sexuellem Kontakt mit einem Kind macht sich der Täter des sexuellen Missbrauchs (§ 176 StGB) oder des schweren sexuellen Missbrauchs (§ 176 a StGB) strafbar. Erforderlich ist für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs, dass vom Opfer am Täter oder einem Dritten oder vom Täter oder einem Dritten eine sexuelle Handlung vorgenommen wurde. Der Tatbestand ist sehr weit gefasst und es ist nicht erforderlich, dass das Kind eine sexuelle Handlung als solche auch erkennt.
Zu beachten ist auch, dass in § 176 Abs. 4 StGB auch Handlungen unter Strafe gestellt werden, bei denen es zu keinem Körperkontakt zwischen Täter und Opfer gekommen ist. So ist es zum Beispiel strafbar, beim Chat mit einem Kind vor der Webcam sexuelle Handlungen vorzunehmen (sog. Camsex).
Schwerer sexueller Missbrauch liegt unter anderem vor, wenn der Täter mindestens 18 Jahre alt ist und mit dem Tatopfer den Beischlaf vollzieht.
Die Strafandrohungen für sexuellen Missbrauch und schweren sexuellen Missbrauch sind erheblich. Das Gesetz sieht in § 176 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vor.
2) Sexueller Kontakt mit Personen über 14 Jahren
Bei sexuellem Kontakt mit Personen unter 16 Jahren kommt unter anderem eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) in Betracht. Das Tatopfer muss dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zu Betreuung in der Lebensführung anvertraut worden sein. Der Tatbestand richtet sich demnach unter anderem an Eltern, Pflegeeltern oder Lehrer.
Bei Personen unter 18 Jahren muss es sich für eine Strafbarkeit des Täters bei dem Tatopfer entweder um das leibliche oder angenommene Kind handeln oder es muss einer Ausnutzung der aus einem Obhutsverhältnis bestehenden Abhängigkeit gekommen sein.
Weiter kommt bei sexuellem Kontakt zu Personen unter 18 Jahren eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in Betracht. Erforderlich ist, dass durch den Täter eine Zwangslage ausgenutzt wurde. Unter einer Zwangslage versteht die Rechtsprechung zum Beispiel wirtschaftliche Not oder Obdachlosigkeit. Die Zwangslage muss dem Täter bewusst sein und sie muss die Vornahme der sexuellen Handlungen ermöglichen oder zumindest erleichtern.
Daneben wird in § 182 Abs. 2 StGB auch die Vornahme von sexuellen Handlungen eines Jugendlichen an einem Erwachsenen gegen Geldzahlung unter Strafe gestellt.
Zudem kann sich eine Person über 21 Jahren auch dadurch strafbar machen, dass sie mit einer Person unter 16 Jahren sexuellen Kontakt hat und dabei sie fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.
Sollte gegen Sie wegen eines hier genannten Tatbestandes ermittelt werden, so sollten Sie sich unbedingt bereits im Ermittlungsverfahren durch einen Strafverteidiger verteidigen lassen. Ihre Verteidigung übernehme ich gerne im gesamten Bundesgebiet.
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