Gesetzesänderungen im Sexualstrafrecht

03.07.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (1203 mal gelesen)
Am 30.06.13 ist das "Gesetz zur Stärkung von Opfern sexuellen Missbrauchs" in Kraft getreten. Für Beschuldigte einer Sexualstraftat hat sich die Situation abermals verschärft.

Am 30.06.2013 ist das „Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs“ (StORMG) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz werden Änderungen in der Strafprozessordnung und auch im Gerichtsverfassungsgesetz vorgenommen.


Wichtigste Änderung ist die Verlängerung der Verjährungsfrist. Bisher ruhte die Verjährung bei Sexualstraftaten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr des Opfers. Nunmehr ist es so, dass die Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahr des Opfers ruht. Relevant ist dies bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, §§ 174 – 174 c, 176 – 179 StGB. Im Regelfall tritt eine Verjährung nun mit der Vollendung des 41. Lebensjahres des/der Geschädigten ein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich diese Frist bis zum 61. Lebensjahr des/der Geschädigten verlängern.


Zugleich gibt es auch einige Änderungen im Strafprozess. Es sollen sogenannte Mehrfachvernehmungen vermieden werden und frühzeitige richterliche Vernehmungen der Geschädigten erfolgen. Diese sollen dann auf Video aufgenommen werden und in die mündliche Hauptverhandlung eingeführt werden.


Weiterhin hat sich die Regelung bezüglich der Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes („Opferanwalt“) geändert. Vor der Gesetzesänderung war es so, dass bei einigen Taten im Sexualstrafrecht eine Bestellung eines Beistandes nur möglich war, wenn der/die Geschädigte zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine 18 Jahre alt war. Nun ist es so, dass auf den Zeitpunkt der Tat ankommt. Wer zum Zeitpunkt der Tat noch keine 18 Jahre alt war, bekommt nun in der Regel einen Anwalt als Beistand.


Die Änderungen rufen bei Strafverteidigern erhebliche Kritik hervor. Zwar ist es nachvollziehbar, dass dem Opfer eine Straftat belastende Mehrfachvernehmungen erspart werden soll. Zur Wahrheitsfindung ist eine Mehrfachvernehmung jedoch oftmals notwendig. Gerade in Sexualstrafsachen steht häufig Aussage-gegen-Aussage, so dass der Vernehmung des/der vermeintlich Geschädigten besondere Bedeutung zukommt. Die Konstanz der Aussage muss gegebenenfalls durch mehrere Vernehmungen überprüft werden.


Auch die Verlängerung der Verjährung gibt Anlass zur Kritik. Hier wird der sonst geltende Grundsatz der Rechtssicherheit, den die Verjährung sicherstellen soll, durchbrochen. Zudem wird die Aufklärung eines Sachverhaltes nach langer Zeit oft kaum möglich sein. Je länger eine Tat zurückliegt, desto schwerer wird es naturgemäß, sichere Feststellungen über das Geschehen zu treffen.


Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Situation für Beschuldigte einer Sexualstrafrecht erneut verschärft hat. Wer von dem Vorwurf einer Sexualstrafrecht gegen sich Kenntnis hat, sollte so schnell als möglich einen Strafverteidiger beauftragen. Auf keinen Fall sollten Sie als Beschuldigter selbst Angaben gegenüber der Polizei machen.




Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040-35709790
Mail: braun@sexualstrafrecht-hamburg.de
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