Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB

07.02.2013, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (2097 mal gelesen)
Beim Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen droht eine empfindliche Strafe. Professionelle Verteidigung von Beginn an ist zu empfehlen.

1) Wann mache ich mich wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen strafbar?


Wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen macht sich strafbar, wenn eine Person unter 18 Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person quält oder roh misshandelt. Das vermeintliche Opfer muss der Fürsorge oder Obhut des Täters unterstehen, seinem Hausstand angehören, ihm von dem Fürsorgepflichtigen überlassen worden sein oder ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet sein.

In der Praxis handelt es sich zumeist um Fälle, in denen dem Beschuldigten die Misshandlung von Kindern oder alten Menschen vorgeworfen wird. Angezeigt wird die vermeintliche Tat oft von Nachbarn oder Kindergärtnern.


2) Was bedeutet „Quälen“?



Unter Quälen versteht man das Zufügen länger andauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen. Dabei werden auch seelische Leiden erfasst, wenn z.B. beim Opfer große Angst verursacht wird.


3) Was bedeutet „roh misshandeln“?


Erforderlich ist hier zunächst eine körperliche Misshandlung. Dazu kommen muss dann entweder eine innere Haltung des Täters oder eine besondere Art der Misshandlung. Beispiele aus der Rechtsprechung sind z.B. das Schlagen mit einer Peitsche oder das Schütteln eines Säuglings.


4) Welche Strafe droht?



Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Für den Fall, dass der Täter die schutzbefohlene Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung bringt, so droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Dies gilt auch, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder geistigen Entwicklung gebracht hat.


5) Was kann sonst noch passieren?


Unter Umständen droht hier Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr. Auch die Gefahr einer etwaigen Sicherungsverwahrung muss im Auge behalten werden. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden.


6) Wie soll ich mich im Falle eines Ermittlungsverfahrens verhalten?


Wegen der erheblichen Strafandrohung sollten Sie so früh als möglich einen Strafverteidiger beauftragen und keines Falls selbst angaben zur Sache machen. Bedenken Sie, dass nur der Rechtsanwalt vollständige Akteneinsicht erhält und die Beweismittel auswerten kann.


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