Akteneinsicht für Opfer bei Sexualstrafverfahren
09.02.2015, Autor: Frau Alexandra Braun / Lesedauer ca. 2 Min. (564 mal gelesen)
Nicht in allen Fällen bekommen vermeintliche Opfer von Sexualstraftaten Akteneinsicht.
In Sexualstrafverfahren (Vergewaltigung sexuelle Nötigung etc.) steht es sehr häufig Aussage-gegen-Aussage. Neben der Aussage des vermeintlichen Tatopfers gibt es meist keine weiteren objektiven Beweismittel. Sofern sich das vermeintliche Opfer einem Strafverfahren als Nebenklägerin anschließt, kann es über einen Rechtsanwalt umfassende Akteneinsicht erhalten, § 406 e Abs. 2 StPO. Dagegen bestanden schon immer Bedenken auf Verteidigerseite, da die Aussage dann an den Akteninhalt gegebenenfalls angepasst werden kann.
Das Oberlandesgericht Hamburg (: OLG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2014 - 1 Ws 110/14 ) hat nun entschieden, dass in solchen Verfahren dem vermeintlichen Opfer die uneingeschränkte Akteneinsicht verweigert werden kann. In dem vorliegenden Fall war ein Mann angeklagt worden, drei Frauen vergewaltigt zu haben. Der Angeklagte hatte angegeben, dass es sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt habe. Das Gericht hatte Akteneinsicht gewährt, der Angeklagte hatte gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde hatte überwiegend Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass dem Verletzten in Fällen der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation eine umfassende Akteneinsicht verweigert werden kann. Der Untersuchungszweck könne in solchen Fällen gefährdet sein, falls die Nebenklägerinnen über einen Rechtsanwalt umfassende Akteneinsicht erhielten. Das Gericht hatte ausgeführt, dass die richterliche Sachaufklärung bei vollständiger Kenntnis der Ermittlungsakte beeinträchtigt sein könnte. Wenn die Angaben des vermeintlichen Tatopfers und die des Angeklagten stark voneinander abwichen, könne dies zu einer weitgehenden Versagung der Akteneinsicht für die Nebenklägerin führen.
Einfacher gesagt: Wenn das vermeintliche Opfer seine frühere Aussage oder gar die Angaben des Beschuldigten kennt, kann die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage kaum noch durch ein Gericht beurteilt werden. Das Gericht weiß dann nicht genau, ob in der Zeugenaussage eigenes Erleben oder nur das Gelesene wiedergegeben wird. Dies kann dazu führen, dass das vermeintliche Opfer keine Einsicht in die Akte nehmen kann, obwohl es grundsätzlich dazu berechtigt ist.
Sollten Sie einer Sexualstraftat verdächtigt werden, so ist eine professionelle Verteidigung von Anfang an sinnvoll und wichtig. Sollte ich Sie verteidigen, so kann ich eine Akteneinsicht durch die Anzeigenerstatterin gegebenenfalls verhindern und so Ihre Chancen verbessern.
In Sexualstrafverfahren (Vergewaltigung sexuelle Nötigung etc.) steht es sehr häufig Aussage-gegen-Aussage. Neben der Aussage des vermeintlichen Tatopfers gibt es meist keine weiteren objektiven Beweismittel. Sofern sich das vermeintliche Opfer einem Strafverfahren als Nebenklägerin anschließt, kann es über einen Rechtsanwalt umfassende Akteneinsicht erhalten, § 406 e Abs. 2 StPO. Dagegen bestanden schon immer Bedenken auf Verteidigerseite, da die Aussage dann an den Akteninhalt gegebenenfalls angepasst werden kann.
Das Oberlandesgericht Hamburg (: OLG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2014 - 1 Ws 110/14 ) hat nun entschieden, dass in solchen Verfahren dem vermeintlichen Opfer die uneingeschränkte Akteneinsicht verweigert werden kann. In dem vorliegenden Fall war ein Mann angeklagt worden, drei Frauen vergewaltigt zu haben. Der Angeklagte hatte angegeben, dass es sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt habe. Das Gericht hatte Akteneinsicht gewährt, der Angeklagte hatte gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde hatte überwiegend Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass dem Verletzten in Fällen der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation eine umfassende Akteneinsicht verweigert werden kann. Der Untersuchungszweck könne in solchen Fällen gefährdet sein, falls die Nebenklägerinnen über einen Rechtsanwalt umfassende Akteneinsicht erhielten. Das Gericht hatte ausgeführt, dass die richterliche Sachaufklärung bei vollständiger Kenntnis der Ermittlungsakte beeinträchtigt sein könnte. Wenn die Angaben des vermeintlichen Tatopfers und die des Angeklagten stark voneinander abwichen, könne dies zu einer weitgehenden Versagung der Akteneinsicht für die Nebenklägerin führen.
Einfacher gesagt: Wenn das vermeintliche Opfer seine frühere Aussage oder gar die Angaben des Beschuldigten kennt, kann die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage kaum noch durch ein Gericht beurteilt werden. Das Gericht weiß dann nicht genau, ob in der Zeugenaussage eigenes Erleben oder nur das Gelesene wiedergegeben wird. Dies kann dazu führen, dass das vermeintliche Opfer keine Einsicht in die Akte nehmen kann, obwohl es grundsätzlich dazu berechtigt ist.
Sollten Sie einer Sexualstraftat verdächtigt werden, so ist eine professionelle Verteidigung von Anfang an sinnvoll und wichtig. Sollte ich Sie verteidigen, so kann ich eine Akteneinsicht durch die Anzeigenerstatterin gegebenenfalls verhindern und so Ihre Chancen verbessern.