Betriebsausflug: 9 Rechtstipps zu Teilnahme und Arbeitszeit

30.06.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Betriebsausflug,Firmenfest,Incentive,Sommerfest Auch rund um den Betriebsausflug können rechtliche Fragen auftauchen. © Rh - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Keine Teilnahmepflicht: Ein Arbeitnehmer muss nicht an einem Betriebsausflug teilnehmen. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Nimmt er nicht teil, muss er allerdings ganz normal zur Arbeit erscheinen.

2. Anspruch auf Teilnahme: Veranstaltet der Arbeitgeber einen Betriebsausflug, so haben alle Mitarbeiter des Betriebes oder der jeweiligen Abteilung das Recht, daran teilzunehmen.

3. Bezahlte Arbeitszeit: Ein Betriebsausflug während der Arbeitszeit wird wie Arbeitszeit bezahlt. Grundsätzlich werden insoweit die pro Tag geleisteten Arbeitsstunden angesetzt. Dauert der Betriebsausflug länger, werden dafür keine "Überstunden" angerechnet. Betriebsvereinbarungen können allerdings abweichende Vereinbarungen enthalten.
Gemeinsame Erlebnisse außerhalb der Arbeit sollen die Mitarbeiter verbinden und für stärkere Teamfähigkeit sorgen. Bei mancher Firma geht der Ausflug im Sommer zum Wildwasser-Rafting oder Wandern, bei anderen geht man zum Bowling oder es gibt einfach ein schönes, sommerliches Grillfest. Das Problem: Nicht immer geht es bei diesen Aktionen so harmonisch zu, wie gewünscht. Dies beginnt oft schon damit, dass nicht alle Lust auf einen Ausflug mit den Kollegen haben. Kommt es auf dem Betriebsausflug zu einem Unfall, fragt es sich, ob die gesetzliche Unfallversicherung dafür zahlt. Arbeitnehmer sollten auf dem Betriebsausflug außerdem einige Verhaltensregeln beachten – sonst kann sich dieser schnell negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirken.

Tipp 1: Muss der Arbeitgeber Betriebsausflüge veranstalten?


Rechtlich ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, einen Betriebsausflug zu veranstalten. Es kann jedoch eine sogenannte "betriebliche Übung" entstehen, wenn der Betrieb jedes Jahr einen solchen Ausflug durchführt. Dann entsteht sozusagen ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch darauf und der Chef darf den Ausflug nicht einfach wieder streichen.

Hat das Unternehmen einen Betriebsrat, kann in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung festgelegt werden, dass jedes Jahr ein Ausflug oder ein Sommerfest für die Belegschaft stattfindet. Der Betriebsrat hat zwar kein Mitbestimmungsrecht bei der Planung und Organisation der Veranstaltung. Es ist jedoch aus rein praktischen Gründen sehr sinnvoll, ihn dabei einzubeziehen.

Tipp 2: Müssen alle Mitarbeiter teilnehmen?


Vielleicht hat aber nicht jeder Mitarbeiter Lust dazu, mit den lieben Kollegen im Biergarten zu sitzen, auf einem Floß einen Fluss hinunterzutreiben oder den ganzen Tag per Fahrrad auf Tour zu gehen. Hier gilt die Faustregel: Eine Teilnahmepflicht am Betriebsausflug besteht nicht. Zwang würde nicht nur eher schlecht für das Betriebsklima sein, sondern auch unzulässig weit in das Persönlichkeitsrecht der einzelnen Kollegen eingreifen.

Andererseits sind Arbeitnehmer durch ihren Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, während der Arbeitszeit auch wirklich zu arbeiten. Wird der Betriebsausflug oder das Sommerfest während der regulären Arbeitszeiten veranstaltet, gilt die Arbeitspflicht weiter. Wer also nicht am Ausflug teilnehmen möchte, muss stattdessen arbeiten. Dies kann schwierig sein, wenn der ganze Betrieb für einen Tag schließt. Trotzdem darf der Chef nach einem älteren Urteil des Bundesarbeitsgerichts von Ausflugsverweigerern in solchen Fällen nicht verlangen, dass sie einen Urlaubstag nehmen (Az. 5 AZR 242/70). Wenn der Ausflug außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, besteht ebenfalls keine Teilnahmepflicht.

Tipp 3: Darf am Ausflug jeder teilnehmen?


Wenn ein Betriebsausflug stattfindet, dürfen auch alle Mitarbeiter des Betriebes oder der jeweiligen Abteilung daran teilnehmen. Der Arbeitgeber darf keine einzelnen Personen oder Personengruppen von der Teilnahme ausschließen. Erst recht darf er niemanden als eine Art "Bestrafung" oder als disziplinarische Maßnahme vom Sommervergnügen ausschließen. Selbst ein freigestellter Arbeitnehmer hat das Recht, daran teilzunehmen (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.6.2017, Az. 8 Ca 5233/16).

Tipp 4: Ist der Ausflug bezahlte Arbeitszeit?


Dies hängt davon ab, was im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Meist wird ein Betriebsausflug während der Arbeitszeit wie Arbeitszeit bezahlt. Üblicherweise setzt man dabei die pro Tag geleisteten Arbeitsstunden an. Vergütet wird also nur die tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit. Wenn also der Rafting-Ausflug oder die Kanu-Tour länger dauern, gibt es keine Überstunden-Vergütung. Auch Teilzeitkräfte bekommen grundsätzlich nur die Vergütung für ihre normale Arbeitszeit. Allerdings gibt es manchmal Sonderregelungen in Betriebsvereinbarungen. Besonderheiten bestehen auch in Betrieben mit Schichtarbeit.

Tipp 5: Alle Kollegen auf Tour: Wer macht Notdienst?


Auch während eines Betriebsausfluges muss oft jemand im Büro bleiben, um Anrufe entgegenzunehmen oder für Notfälle bereitzustehen. Eine Betriebsvereinbarung kann auch dafür Regelungen treffen. Im besten Fall finden sich Freiwillige für solche undankbaren Aufgaben. Wenn es nicht anders geht, muss der Chef sein Direktionsrecht ausüben und jemanden bestimmen. Allerdings muss er dabei gerecht vorgehen. Er darf also nicht immer denselben Mitarbeiter wählen. Und natürlich darf er nicht gezielt jemanden für den Notdienst einsetzen, mit dem er sich persönlich nicht versteht oder über den er sich gerade geärgert hat.

Tipp 6: Wer zahlt bei einem Unfall?


Betriebsausflüge sind grundsätzlich eine betriebliche Tätigkeit. Damit unterliegen sie dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch bei potenziell unfallgefährlichen Aktivitäten wie Rafting oder Klettern.

Natürlich müssen für den Schutz der Unfallversicherung ein paar Voraussetzungen erfüllt sein:

- Der Betriebsausflug muss vom Arbeitgeber oder in seinem Auftrag geplant worden sein,
- er muss in Anwesenheit des Chefs oder jedenfalls eines Vorgesetzten stattfinden,
- alle Mitarbeiter müssen eingeladen sein – wenn am Ausflug nur eine Abteilung teilnimmt, eben alle, die dort arbeiten,
- der Zweck des Ausflugs muss für die Mitarbeiter erkennbar sein – meist besteht dieser in der Förderung des Miteinanders im Betrieb und der Verbundenheit zum Unternehmen.

Den Punkt "Anwesenheit des Chefs oder eines Vorgesetzten" hat das Bundessozialgericht 2016 eingeschränkt. Demnach reicht es auch aus, wenn ein Event - hier eine Betriebsfeier - von einem Teamleiter organisiert wird, der dabei anwesend ist. Dies muss jedoch mit der Geschäftsleitung vereinbart sein (Urteil vom 5.7.2016, Az. B 2 U 19/14 R).

Greift also der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, ist nicht nur die Teilnahme an der Veranstaltung selbst versichert, sondern auch die An- und Abreise dorthin. Nicht versichert sind Umwege auf der An- und Abreise. Auch, wer den Abend noch in geselliger Runde mit ein paar Kollegen in der Gastwirtschaft ausklingen lässt, nachdem der Chef nach Hause gegangen ist, kann nicht mehr auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zählen.

Tipp 7: Was sollte man bei Thema Alkohol beachten?


Im Kreis von Chef und Kollegen ist beim Alkoholgenuss Vorsicht angesagt. Wenn sich Arbeitnehmer unter dem Einfluss von zu viel Alkohol verletzen, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung nämlich nicht. So etwas passiert schnell – es reicht schon ein Sturz auf einer Treppe aus.

Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber lassen sich meist nur schwer durchsetzen. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied vor einigen Jahren: Der Arbeitgeber muss nicht damit rechnen, dass sich seine Mitarbeiter derart betrinken, dass sie bei einem Bootsausflug über Bord fallen und ertrinken. Daher muss er auch keine besonderen Sicherheitsmaßnahmen gegen so etwas treffen und trägt daran keine Schuld.

Ein Einschreiten gegen den übermäßigen Alkoholgenuss eines Mitarbeiters könnte vom Chef laut Gericht höchstens dann verlangt werden, wenn Gefahren offensichtlich seien (Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 5.9.2007, Az. 17 U 11/07).

Tipp 8: Unfallversicherung: Was gilt für Mitarbeiter von Fremdfirmen?


Es kommt vor, dass Mitarbeiter bei einem Kundenunternehmen ihres Arbeitgebers eingesetzt sind - etwa auf Montage – und dann dort an einem Betriebsausflug teilnehmen. In diesem Fall sind sie nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Schließlich ist der Veranstalter ja nicht ihr eigener Arbeitgeber, und auch ihr Chef wird im Normalfall nicht teilnehmen. Es handelt sich also nicht um eine betriebliche Veranstaltung. So entschied das Sozialgericht Berlin im Fall eines Monteurs, der mit Erlaubnis seines Chefs am Oktoberfest-Ausflug einer Kundenfirma in München teilgenommen hatte. Danach war er in alkoholisiertem Zustand gegen einen Strommast gelaufen und hatte sich einen Halswirbel gebrochen (Urteil vom 1.10.2018, Az. S 115 U 309/17).

Tipp 9: Sommerausflug mit Kollegen: Was sollte man beim eigenen Benehmen bedenken?


Mancher Betriebsausflug wird schnell zum Saufgelage – oft auch mit unschönen Folgen. Vielleicht wird dann die Frau des Chefs angeflirtet oder dem Vorgesetzten allzu direkt die Meinung gesagt. Auch unter Kollegen ist Streit möglich. Solche Vorfälle können nicht nur das Büroklima zerstören, sondern vielleicht auch die Karriere. Auch auf einem Betriebsausflug muss sich niemand beleidigen lassen. Es gelten die gleichen Regeln wie sonst im Arbeitsalltag. Unbedachte Äußerungen oder Verhaltensweisen können eine Abmahnung oder Kündigung zur Folge haben.

Praxistipp zum Betriebsausflug


Auf einem Ausflug mit Kollegen wird Ärger sehr häufig durch übermäßigen Alkoholgenuss verursacht. Dabei sollte man sich generell zurücknehmen. In Gesprächen empfiehlt es sich, klassische Streitthemen wie Politik und Religion zu meiden. Läuft dann doch etwas ernsthaft schief, ist ein Fachanwalt für Arbeitsrecht der beste Ansprechpartner. Er kann Ihnen helfen, Folgen wie eine Abmahnung oder gar Kündigung zu verhindern.

(Ma)


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 Ulf Matzen
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