Betriebsausflug: 11 Antworten zu Teilnahme, Urlaub, Arbeitszeit
12.06.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Das Wichtigste in Kürze
1. Keine Teilnahmepflicht: Ein Arbeitnehmer muss nicht an einem Betriebsausflug teilnehmen. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Nimmt er nicht teil, muss er allerdings ganz normal zur Arbeit erscheinen.
2. Anspruch auf Teilnahme: Veranstaltet der Arbeitgeber einen Betriebsausflug, so haben alle Mitarbeiter des Betriebes oder der jeweiligen Abteilung das Recht, daran teilzunehmen.
3. Nicht teilnehmende Arbeitnehmer: Arbeitnehmer, die nicht am Betriebsausflug teilnehmen und dafür arbeiten wollen, müssen keinen Urlaubstag nehmen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb an dem Tag geschlossen wird.
1. Keine Teilnahmepflicht: Ein Arbeitnehmer muss nicht an einem Betriebsausflug teilnehmen. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Nimmt er nicht teil, muss er allerdings ganz normal zur Arbeit erscheinen.
2. Anspruch auf Teilnahme: Veranstaltet der Arbeitgeber einen Betriebsausflug, so haben alle Mitarbeiter des Betriebes oder der jeweiligen Abteilung das Recht, daran teilzunehmen.
3. Nicht teilnehmende Arbeitnehmer: Arbeitnehmer, die nicht am Betriebsausflug teilnehmen und dafür arbeiten wollen, müssen keinen Urlaubstag nehmen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb an dem Tag geschlossen wird.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Tipp 1: Muss der Arbeitgeber Betriebsausflüge veranstalten? Tipp 2: Müssen alle Mitarbeiter am Betriebsausflug teilnehmen? Tipp 3: Müssen nicht teilnehmende Mitarbeiter arbeiten? Tipp 4: Müssen nicht teilnehmende Mitarbeiter einen Urlaubstag nehmen? Tipp 5: Darf am Ausflug jeder teilnehmen? Tipp 6: Ist der Ausflug bezahlte Arbeitszeit? Tipp 7: Alle Kollegen auf Tour: Wer macht Notdienst? Tipp 8: Wer zahlt bei einem Unfall? Tipp 9: Was sollte man bei Thema Alkohol beachten? Tipp 10: Unfallversicherung: Was gilt für Mitarbeiter von Fremdfirmen? Tipp 11: Sommerausflug mit Kollegen: Was sollte man beim eigenen Benehmen bedenken? Praxistipp zum Betriebsausflug Tipp 1: Muss der Arbeitgeber Betriebsausflüge veranstalten?
Rechtlich ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, einen Betriebsausflug zu veranstalten. Es kann jedoch eine sogenannte "betriebliche Übung" entstehen, wenn der Betrieb jedes Jahr einen solchen Ausflug durchführt. Dann entsteht sozusagen ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch darauf und der Chef darf den Ausflug nicht einfach wieder streichen.
Hat das Unternehmen einen Betriebsrat, kann in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung festgelegt werden, dass jedes Jahr ein Ausflug oder ein Sommerfest für die Belegschaft stattfindet. Der Betriebsrat hat zwar kein Mitbestimmungsrecht bei der Planung und Organisation der Veranstaltung. Es ist jedoch aus rein praktischen Gründen sehr sinnvoll, ihn dabei einzubeziehen.
Tipp 2: Müssen alle Mitarbeiter am Betriebsausflug teilnehmen?
Vielleicht hat aber nicht jeder Mitarbeiter Lust dazu, mit den lieben Kollegen im Biergarten zu sitzen, auf einem Floß einen Fluss hinunterzutreiben oder den ganzen Tag per Fahrrad auf Tour zu gehen. Hier gilt die Faustregel: Eine Teilnahmepflicht am Betriebsausflug besteht nicht. Zwang würde nicht nur eher schlecht für das Betriebsklima sein, sondern auch unzulässig weit in das Persönlichkeitsrecht der einzelnen Kollegen eingreifen. Auch wenn der Ausflug außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, besteht keine Teilnahmepflicht.
Tipp 3: Müssen nicht teilnehmende Mitarbeiter arbeiten?
Arbeitnehmer sind durch ihren Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, während der Arbeitszeit auch wirklich zu arbeiten. Wird der Betriebsausflug oder das Sommerfest während der regulären Arbeitszeiten veranstaltet, gilt die Arbeitspflicht weiter. Wer also nicht am Ausflug teilnehmen möchte, muss stattdessen arbeiten. Voraussetzung ist, dass die Arbeit tatsächlich möglich ist.
Tipp 4: Müssen nicht teilnehmende Mitarbeiter einen Urlaubstag nehmen?
Arbeitnehmer müssen am Tag des Betriebsausflugs nur dann Urlaub nehmen, wenn sie nicht arbeiten wollen. Ansonsten gilt:
- Ist die Arbeit möglich (z.B. an einem Computerarbeitsplatz), hat der Arbeitnehmer das Recht zu arbeiten.
- Ist die Arbeit nicht möglich (z.B. wegen Betriebsschließung), muss der Arbeitnehmer keinen Urlaub nehmen (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 4.12.1970, Az. 5 AZR 242/70). Der Arbeitgeber muss den Lohn für diesen Tag trotzdem zahlen.
- Ist die Arbeit grundsätzlich möglich, aber der Arbeitgeber verweigert den Zugang zum Arbeitsplatz, muss der Arbeitnehmer keinen Urlaub nehmen und erhält trotzdem seinen Lohn.
Tipp 5: Darf am Ausflug jeder teilnehmen?
Wenn ein Betriebsausflug stattfindet, dürfen auch alle Mitarbeiter des Betriebes oder der jeweiligen Abteilung daran teilnehmen. Der Arbeitgeber darf keine einzelnen Personen oder Personengruppen von der Teilnahme ausschließen. Erst recht darf er niemanden als eine Art "Bestrafung" oder als disziplinarische Maßnahme vom Sommervergnügen ausschließen. Selbst ein freigestellter Arbeitnehmer hat das Recht, daran teilzunehmen (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.6.2017, Az. 8 Ca 5233/16).
Tipp 6: Ist der Ausflug bezahlte Arbeitszeit?
Dies hängt davon ab, was im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Meist wird ein Betriebsausflug während der Arbeitszeit wie Arbeitszeit bezahlt. Üblicherweise setzt man dabei die pro Tag geleisteten Arbeitsstunden an. Vergütet wird also nur die tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit. Wenn also der Rafting-Ausflug oder die Kanu-Tour länger dauern, gibt es keine Überstunden-Vergütung. Auch Teilzeitkräfte bekommen grundsätzlich nur die Vergütung für ihre normale Arbeitszeit. Allerdings gibt es manchmal Sonderregelungen in Betriebsvereinbarungen. Besonderheiten bestehen auch in Betrieben mit Schichtarbeit.
Tipp 7: Alle Kollegen auf Tour: Wer macht Notdienst?
Auch während eines Betriebsausfluges muss oft jemand im Büro bleiben, um Anrufe entgegenzunehmen oder für Notfälle bereitzustehen. Eine Betriebsvereinbarung kann auch dafür Regelungen treffen. Im besten Fall finden sich Freiwillige für solche undankbaren Aufgaben. Wenn es nicht anders geht, muss der Chef sein Direktionsrecht ausüben und jemanden bestimmen. Allerdings muss er dabei gerecht vorgehen. Er darf also nicht immer denselben Mitarbeiter wählen. Und natürlich darf er nicht gezielt jemanden für den Notdienst einsetzen, mit dem er sich persönlich nicht versteht oder über den er sich gerade geärgert hat.
Tipp 8: Wer zahlt bei einem Unfall?
Betriebsausflüge sind grundsätzlich eine betriebliche Tätigkeit. Damit unterliegen sie dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch bei potenziell unfallgefährlichen Aktivitäten wie Rafting oder Klettern.
Natürlich müssen für den Schutz der Unfallversicherung ein paar Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Betriebsausflug muss vom Arbeitgeber oder in seinem Auftrag geplant worden sein,
- er muss in Anwesenheit des Chefs oder jedenfalls eines Vorgesetzten stattfinden,
- alle Mitarbeiter müssen eingeladen sein – wenn am Ausflug nur eine Abteilung teilnimmt, eben alle, die dort arbeiten,
- der Zweck des Ausflugs muss für die Mitarbeiter erkennbar sein – meist besteht dieser in der Förderung des Miteinanders im Betrieb und der Verbundenheit zum Unternehmen.
Den Punkt "Anwesenheit des Chefs oder eines Vorgesetzten" hat das Bundessozialgericht 2016 eingeschränkt. Demnach reicht es auch aus, wenn ein Event - hier eine Betriebsfeier - von einem Teamleiter organisiert wird, der dabei anwesend ist. Dies muss jedoch mit der Geschäftsleitung vereinbart sein (Urteil vom 5.7.2016, Az. B 2 U 19/14 R).
Greift also der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, ist nicht nur die Teilnahme an der Veranstaltung selbst versichert, sondern auch die An- und Abreise dorthin. Nicht versichert sind Umwege auf der An- und Abreise. Auch, wer den Abend noch in geselliger Runde mit ein paar Kollegen in der Gastwirtschaft ausklingen lässt, nachdem der Chef nach Hause gegangen ist, kann nicht mehr auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zählen.
Tipp 9: Was sollte man bei Thema Alkohol beachten?
Im Kreis von Chef und Kollegen ist beim Alkoholgenuss Vorsicht angesagt. Wenn sich Arbeitnehmer unter dem Einfluss von zu viel Alkohol verletzen, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung nämlich nicht. So etwas passiert schnell – es reicht schon ein Sturz auf einer Treppe aus.
Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber lassen sich meist nur schwer durchsetzen. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied vor einigen Jahren: Der Arbeitgeber muss nicht damit rechnen, dass sich seine Mitarbeiter derart betrinken, dass sie bei einem Bootsausflug über Bord fallen und ertrinken. Daher muss er auch keine besonderen Sicherheitsmaßnahmen gegen so etwas treffen und trägt daran keine Schuld.
Ein Einschreiten gegen den übermäßigen Alkoholgenuss eines Mitarbeiters könnte vom Chef laut Gericht höchstens dann verlangt werden, wenn Gefahren offensichtlich seien (Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 5.9.2007, Az. 17 U 11/07).
Tipp 10: Unfallversicherung: Was gilt für Mitarbeiter von Fremdfirmen?
Es kommt vor, dass Mitarbeiter bei einem Kundenunternehmen ihres Arbeitgebers eingesetzt sind - etwa auf Montage – und dann dort an einem Betriebsausflug teilnehmen. In diesem Fall sind sie nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Schließlich ist der Veranstalter ja nicht ihr eigener Arbeitgeber, und auch ihr Chef wird im Normalfall nicht teilnehmen. Es handelt sich also nicht um eine betriebliche Veranstaltung. So entschied das Sozialgericht Berlin im Fall eines Monteurs, der mit Erlaubnis seines Chefs am Oktoberfest-Ausflug einer Kundenfirma in München teilgenommen hatte. Danach war er in alkoholisiertem Zustand gegen einen Strommast gelaufen und hatte sich einen Halswirbel gebrochen (Urteil vom 1.10.2018, Az. S 115 U 309/17).
Tipp 11: Sommerausflug mit Kollegen: Was sollte man beim eigenen Benehmen bedenken?
Mancher Betriebsausflug wird schnell zum Saufgelage – oft auch mit unschönen Folgen. Vielleicht wird dann die Frau des Chefs angeflirtet oder dem Vorgesetzten allzu direkt die Meinung gesagt. Auch unter Kollegen ist Streit möglich. Solche Vorfälle können nicht nur das Büroklima zerstören, sondern vielleicht auch die Karriere. Auch auf einem Betriebsausflug muss sich niemand beleidigen lassen. Es gelten die gleichen Regeln wie sonst im Arbeitsalltag. Unbedachte Äußerungen oder Verhaltensweisen können eine Abmahnung oder Kündigung zur Folge haben.
Praxistipp zum Betriebsausflug
Auf einem Ausflug mit Kollegen wird Ärger sehr häufig durch übermäßigen Alkoholgenuss verursacht. Dabei sollte man sich generell zurücknehmen. In Gesprächen empfiehlt es sich, klassische Streitthemen wie Politik und Religion zu meiden. Läuft dann doch etwas ernsthaft schief, ist ein Fachanwalt für Arbeitsrecht der beste Ansprechpartner. Er kann Ihnen helfen, Folgen wie eine Abmahnung oder gar Kündigung zu verhindern.
(Ma)