Fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers bei Pöbeleien in privater Chat-Gruppe
28.08.2023, Autor: Herr Jan Kracht / Lesedauer ca. 2 Min. (182 mal gelesen)
Das Bundesarbeitsgericht stellt hohe Anforderungen an den Vertraulichkeitsschutz bei menschenverachtenden Äußerungen über Arbeitskollegen in privater Chat-Gruppe.
Auch in privaten Chat-Gruppen besteht kein uneingeschränkter Vertraulichkeitsschutz. Diese Erfahrung musste ein Arbeitnehmer machen, der in einer privaten Chat-Gruppe in menschenverachtender Weise pöbelte.
Der Arbeitnehmer unterhielt seit 2014 eine Chat-Gruppe mit 5 anderen Arbeitnehmern sowie einem Ende 2020 hinzu gekommenen ehemaligen Arbeitskollegen. Unter den Chat-Mitgliedern befanden sich 2 miteinander verwandte Personen. Sämtliche Mitglieder der Chat-Gruppe waren langjährig miteinander befreundet.
Der betroffene Arbeitnehmer äußerte sich in der Chat-Gruppe allerdings nicht nur zu rein privaten Themen sondern auch beleidigend, rassistisch, sexistisch und zur Gewalt aufstachelnd über Vorgesetzte und andere Arbeitskollegen.
Nachdem die Arbeitgeberin hiervon zufällig erfuhr, kündigte sie dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos.
Das Arbeitsgericht Hannover sowie das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gingen von einer berechtigten Vertraulichkeitserwartung des Arbeitnehmers aus und gaben der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt.
Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in einem kürzlich ergangenen Urteil jedoch auf und verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück (Aktenzeichen: 2 AZR 17/23).
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Vertraulichkeitserwartung nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chat-Gruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht allgemeingültig sondern nur im jeweiligen Einzelfall beurteilen.
Maßgeblich sind hierbei der Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie die Größe und die personelle Zusammensetzung der Chat-Gruppe.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei dem genutzten Medium das Risiko einer schnellen Weiterverbreitung besteht.
Bei menschenverachtenden Äußerungen über Vorgesetzte und andere Kollegen in der aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chat-Gruppe kann sich der Äußernde nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts daher nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen.
Der von der Kündigung betroffene Arbeitnehmer wird im Rahmen der Neuverhandlung zu erklären haben, warum er trotz der Gruppengröße, des Gruppenzuwachses und der unterschiedlichen Beteiligung der Chat-Mitglieder innerhalb der Gruppe berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass seine Äußerungen in der Chat-Gruppe von keinem Gruppenmitglied an Dritte außerhalb der Chat-Gruppe weitergegeben werden.
Auch in privaten Chat-Gruppen besteht kein uneingeschränkter Vertraulichkeitsschutz. Diese Erfahrung musste ein Arbeitnehmer machen, der in einer privaten Chat-Gruppe in menschenverachtender Weise pöbelte.
Der Arbeitnehmer unterhielt seit 2014 eine Chat-Gruppe mit 5 anderen Arbeitnehmern sowie einem Ende 2020 hinzu gekommenen ehemaligen Arbeitskollegen. Unter den Chat-Mitgliedern befanden sich 2 miteinander verwandte Personen. Sämtliche Mitglieder der Chat-Gruppe waren langjährig miteinander befreundet.
Der betroffene Arbeitnehmer äußerte sich in der Chat-Gruppe allerdings nicht nur zu rein privaten Themen sondern auch beleidigend, rassistisch, sexistisch und zur Gewalt aufstachelnd über Vorgesetzte und andere Arbeitskollegen.
Nachdem die Arbeitgeberin hiervon zufällig erfuhr, kündigte sie dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos.
Das Arbeitsgericht Hannover sowie das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gingen von einer berechtigten Vertraulichkeitserwartung des Arbeitnehmers aus und gaben der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt.
Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in einem kürzlich ergangenen Urteil jedoch auf und verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück (Aktenzeichen: 2 AZR 17/23).
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Vertraulichkeitserwartung nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chat-Gruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht allgemeingültig sondern nur im jeweiligen Einzelfall beurteilen.
Maßgeblich sind hierbei der Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie die Größe und die personelle Zusammensetzung der Chat-Gruppe.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei dem genutzten Medium das Risiko einer schnellen Weiterverbreitung besteht.
Bei menschenverachtenden Äußerungen über Vorgesetzte und andere Kollegen in der aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chat-Gruppe kann sich der Äußernde nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts daher nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen.
Der von der Kündigung betroffene Arbeitnehmer wird im Rahmen der Neuverhandlung zu erklären haben, warum er trotz der Gruppengröße, des Gruppenzuwachses und der unterschiedlichen Beteiligung der Chat-Mitglieder innerhalb der Gruppe berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass seine Äußerungen in der Chat-Gruppe von keinem Gruppenmitglied an Dritte außerhalb der Chat-Gruppe weitergegeben werden.
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