Dieselskandal und kein (Verjährungs-) Ende?

03.07.2019, Autor: Herr Jan Kracht / Lesedauer ca. 2 Min. (212 mal gelesen)
In den letzten Tagen bestimmte der Dieselskandal erneut die Schlagzeilen in den Medien.

So ordnete das Kraftfahrtbundesamt einen Zwangsrückruf gegen den Daimler-Konzern wegen der Manipulation von Abgastests für zwischen 2012 und 2015 produzierte Fahrzeuge des Modells GLK 220 an. Hierbei soll es sich allein in Deutschland um rund 60.000 Fahrzeuge dieses Modells handeln.

Darüber hinaus untersucht das Kraftfahrtbundesamt, ob noch weitere Modelle des Herstellers von der Manipulation der Abgastests betroffen sind.

Der Hersteller selbst bestreitet die Vorwürfe.

Auch beim Konkurrenten Audi stellte das Kraftfahrtbundesamt für die 3,0 l Diesel-Motoren mit der Norm Euro 6 unzulässige Abschalteinrichtungen fest und ordnete für die Fahrzeugtypen Audi A6 und A7 einen verpflichtenden Rückruf an. Hiervon sind allein in Deutschland rund 33.000 Fahrzeuge betroffen.

Angesichts des für viele Fahrzeugbesitzer bereits Jahre zurückliegenden Fahrzeugerwerbs stellt sich die Frage, wann die Verjährung von Ansprüchen der Fahrzeug-Käufer eintritt.

Wie der Bundesgerichtshof anlässlich eines einschlägigen Streitverfahrens unlängst mitgeteilt hat, handelt es sich bei dem Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen um einen Mangel des Fahrzeugs.

Der Käufer hat daher grundsätzlich gegenüber dem gewerblichen Verkäufer des Fahrzeugs einen Anspruch wegen Sachmängelgewährleistung.

Dieser Anspruch verjährt bei Neufahrzeugen nach zwei Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer zu laufen beginnt. Bei Gebrauchtfahrzeugen darf die Verjährungsfrist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des gewerblichen Verkäufers auf ein Jahr herabgesetzt werden.

In vielen Fällen dürften daher Ansprüche gegenüber dem gewerblichen Fahrzeugverkäufer bereits verjährt sein.

Schadensersatzansprüche gegenüber dem Fahrzeug-Hersteller umfassen entweder die Rücknahme des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer (sogenannter großer Schadensersatz) oder die Erstattung der Kosten für die Beseitigung des Mangels und einer Wertminderung (sogenannter kleiner Schadensersatz).

Diese Schadensersatzansprüche gegenüber dem Fahrzeug-Hersteller verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren, nachdem der Fahrzeug-Käufer Kenntnis von seinen Schadensersatzansprüchen erlangt hat oder hätte erlangen können. Die Dreijahresfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in welches die tatsächliche oder gebotene Kenntniserlangung des Fahrzeug-Käufers fällt.

Eine solche Kenntniserlangung scheint nach vordringender Rechtsauffassung erst dann anzunehmen sein, wenn der Fahrzeug-Käufer im Rahmen einer Rückrufaktion über die unzulässige Abschalteinrichtung informiert wurde.

Entscheidend ist danach für das betreffende Fahrzeug-Modell nicht die erste Berichterstattung über die Abgasmanipulationen in den Medien sondern die konkrete Information des jeweiligen Fahrzeug-Käufers.

Vor diesem Hintergrund sollten Betroffene auch für bereits Jahre zurückliegende Fahrzeugkäufe ihre Ansprüche anwaltlich prüfen und durchsetzen lassen.


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