Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis - Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererbbar

08.02.2019, Autor: Herr Jan Kracht / Lesedauer ca. 1 Min. (90 mal gelesen)
Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen.

Der den Arbeitnehmern zustehende Anspruch auf Urlaub ist grundsätzlich in natura zu gewähren. Andernfalls könnte der Zweck des Urlaubs, den Arbeitnehmern unter Fortzahlung ihres Verdienstes arbeitsfreie Zeit zur Erholung zu gewähren, nicht erfüllt werden. Deshalb handelt es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch der jeweiligen Arbeitnehmer.

Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass den Arbeitnehmern der noch zustehende Urlaub in natura gewährt werden kann, ist vom Arbeitgeber ein finanzieller Ausgleich in Höhe des auf die Urlaubstage entfallenden Verdienstes zu leisten (Urlaubsabgeltung).

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen: 9 AZR 45/16) gilt dies auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses stirbt und das Arbeitsverhältnis dadurch endet.

Im zu entscheidenden Streitfall standen dem Arbeitnehmer bei seinem Tod noch 25 Urlaubstage zu, für die die Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers als dessen Alleinerbin vom Arbeitgeber finanzielle Abgeltung in Höhe von knapp 5.900,00 EUR verlangte.

Nachdem bereits das Arbeitsgericht Wuppertal und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Klage der Witwe stattgegeben hatten, hat das Bundesarbeitsgericht nach Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nunmehr der Witwe den Anspruch rechtskräftig zugesprochen.

Zwar stellt die Urlaubsabgeltung einen finanziellen Ausgleich für den todesbedingt nicht mehr in natura zu nehmendem Urlaub und damit für einen höchstpersönlichen Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers dar. Dieser bildet jedoch als Vergütungskomponente einen Vermögensbestandteil, der mit dem Tod des Arbeitnehmers Teil der Erbmasse wird.

Im Falle des Todes von Arbeitnehmern während des laufenden Arbeitsverhältnisses können deren Erben somit vom Arbeitgeber Abgeltung der beim Tod noch offenen Urlaubstage verlangen.


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