Gericht: Keine Einziehung eines Online-Casino-Gewinns von 4.999 Euro
29.11.2025, Autor: Herr Christian Radermacher / Lesedauer ca. 2 Min. (3 mal gelesen)
Dem Mandanten der KANZLEI 441
wurde ein Gewinn von 4.999 Euro aus Online-Sportwetten gutgeschrieben. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Einziehung als Wertersatz und warf ihm eine Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel (§ 285 StGB) vor, was Rechtsanwalt Radermacher aus Nürnberg verhindern konnte.
Der Fall in Kürze
Ein Mandant der KANZLEI 441 erhielt eine Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft: Sein Gewinn aus Online-Sportwetten solle als „Wertersatz“ eingezogen werden. Begründung: unerlaubtes Glücksspiel.
Doch der Mandant hatte weder Kenntnis von einer fehlenden deutschen Lizenz noch Anlass zu zweifeln. Rechtsanwalt Christian Radermacher wandte erfolgreich ein, dass viele Anbieter mit EU-Lizenz auftreten und sich für normale Verbraucher kaum Unterschiede erkennen lassen.
Warum der Vorwurf nicht haltbar war
Für eine Strafbarkeit nach § 285 StGB braucht es Vorsatz. Ein durchschnittlicher Spieler kann jedoch kaum beurteilen, ob ein ausländisches Online-Casino tatsächlich in Deutschland erlaubt ist. Genau deshalb fehlt in solchen Fällen regelmäßig die erforderliche subjektive Tatseite.
Hier erfahren Sie mehr zu diesem Problemfeld: Glücksspielrecht der KANZLEI 441.
Die Entscheidung des LG München I
Das Gericht stellte klar:
Damit wurde die Einziehung vollständig abgelehnt.
Was sollten Spieler jetzt wissen?
Behörden versuchen zunehmend, Gewinne aus Online-Casino oder Sportwetten abzuschöpfen. Die Entscheidung zeigt jedoch: Ohne Vorsatz und ohne eindeutige Tat-Gewinn-Verbindung ist das nicht zulässig.
Wer Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft erhält, sollte sofort einen Anwalt für Glücksspielrecht einschalten.
Fazit
Ein wichtiges Signal für Verbraucher: Glücksspielgewinne dürfen nicht ohne klare Rechtsgrundlage eingezogen werden.
Ihre KANZLEI 441 freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme!
KANZLEI 441
Rechtsanwalt Christian Radermacher
Nimrodstr. 10
90441 Nürnberg
www.kanzlei441.de
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wurde ein Gewinn von 4.999 Euro aus Online-Sportwetten gutgeschrieben. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Einziehung als Wertersatz und warf ihm eine Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel (§ 285 StGB) vor, was Rechtsanwalt Radermacher aus Nürnberg verhindern konnte.
Der Fall in Kürze
Ein Mandant der KANZLEI 441 erhielt eine Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft: Sein Gewinn aus Online-Sportwetten solle als „Wertersatz“ eingezogen werden. Begründung: unerlaubtes Glücksspiel.
Doch der Mandant hatte weder Kenntnis von einer fehlenden deutschen Lizenz noch Anlass zu zweifeln. Rechtsanwalt Christian Radermacher wandte erfolgreich ein, dass viele Anbieter mit EU-Lizenz auftreten und sich für normale Verbraucher kaum Unterschiede erkennen lassen.
Warum der Vorwurf nicht haltbar war
Für eine Strafbarkeit nach § 285 StGB braucht es Vorsatz. Ein durchschnittlicher Spieler kann jedoch kaum beurteilen, ob ein ausländisches Online-Casino tatsächlich in Deutschland erlaubt ist. Genau deshalb fehlt in solchen Fällen regelmäßig die erforderliche subjektive Tatseite.
Hier erfahren Sie mehr zu diesem Problemfeld: Glücksspielrecht der KANZLEI 441.
Die Entscheidung des LG München I
Das Gericht stellte klar:
- Kein vorsätzliches Handeln
- Gewinne beruhen ausschließlich auf Zufall
- Kein Kausalzusammenhang zwischen etwaiger Tat und Gewinn
- Anbieter verfügte über eine EU-Lizenz aus Malta
Damit wurde die Einziehung vollständig abgelehnt.
Was sollten Spieler jetzt wissen?
Behörden versuchen zunehmend, Gewinne aus Online-Casino oder Sportwetten abzuschöpfen. Die Entscheidung zeigt jedoch: Ohne Vorsatz und ohne eindeutige Tat-Gewinn-Verbindung ist das nicht zulässig.
Wer Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft erhält, sollte sofort einen Anwalt für Glücksspielrecht einschalten.
Fazit
Ein wichtiges Signal für Verbraucher: Glücksspielgewinne dürfen nicht ohne klare Rechtsgrundlage eingezogen werden.
Ihre KANZLEI 441 freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme!
KANZLEI 441
Rechtsanwalt Christian Radermacher
Nimrodstr. 10
90441 Nürnberg
www.kanzlei441.de
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