Online-Beleidigungen abwehren – so schützen Sie Ihre Rechte

01.11.2025, Autor: Herr Christian Radermacher / Lesedauer ca. 3 Min. (55 mal gelesen)
Der Beitrag erklärt, wie man sich gegen Online-Beleidigungen und rufschädigende Posts wehrt. Er geht auf Straf- und Zivilrecht ein, gibt Hinweise zur Beweissicherung und zeigt, wie die KANZLEI 441 bei Unterlassung, Löschung und Schadensersatz unterstützt.

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Wer online in sozialen Netzwerken, Foren oder Messenger‑Gruppen beleidigt oder verunglimpft wird, hat dieselben Rechte wie bei verbalen Angriffen im Alltag. Doch wie geht man gegen ehrverletzende Beiträge vor? Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Möglichkeiten zur Abwehr und zeigt, wie Sie professionell reagieren.

Was ist eine Online-Beleidigung?
Eine strafbare Beleidigung liegt vor, wenn jemand die Ehre eines anderen angreift, etwa durch Schimpfwörter oder herabwürdigende Äußerungen. Bei übler Nachrede werden unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betroffenen herabzuwürdigen. Von Verleumdung spricht man, wenn wider besseres Wissen Lügen verbreitet werden. Diese Delikte sind auch in sozialen Medien strafbar: § 185 StGB (Beleidigung), § 186 StGB (üble Nachrede) und § 187 StGB (Verleumdung) gelten uneingeschränkt. Betroffene haben strafrechtliche und zivilrechtliche Ansprüche.

Strafrechtliche Schritte
Beleidigungen sind Antragsdelikte. Das heißt: Der Geschädigte muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Tat und des Täters Strafantrag stellen. Bei schweren Fällen, etwa bei Verleumdung oder drohender öffentlicher Entrüstung, kann die Staatsanwaltschaft auch von Amts wegen tätig werden. Die Verjährungsfrist beträgt regelmäßig drei Jahre.

Wird der Täter ermittelt, drohen Geld- oder Freiheitsstrafen. Besonders bei öffentlichen Posts auf Facebook, Instagram oder TikTok sehen Gerichte eine hohe Reichweite und ahnden härter. Auch anonyme Täter können durch IP‑Adressen ermittelt werden, wobei die praktischen Erfolgsaussichten vom Einzelfall abhängen.

Zivilrechtliche Ansprüche
Parallel zum Strafverfahren können Betroffene zivilrechtlich vorgehen. Hierzu gehören:

Unterlassungsanspruch: Der Angreifer wird verpflichtet, die ehrverletzende Äußerung nicht weiter zu verbreiten. Dieser Anspruch kann im Eilverfahren durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden.


Löschungsanspruch: Betroffene können die sofortige Entfernung der beleidigenden Inhalte verlangen.


Schadensersatz und Schmerzensgeld: Bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen finanzielle Entschädigungen in Betracht. Die Höhe hängt von Schwere, Reichweite und Wiederholungsgefahr ab.


Unterlassungserklärung: Der Täter verpflichtet sich vertraglich und unter Strafandrohung, bestimmte Aussagen nicht mehr zu tätigen. Verstößt er dagegen, wird eine Vertragsstrafe fällig.

Beweise sichern
Bevor Sie juristische Schritte einleiten, sollten Sie Beweise sichern. Machen Sie Screenshots der beleidigenden Beiträge, speichern Sie den Link und notieren Sie Datum und Uhrzeit. Sammeln Sie Belege für weitere Vorfälle oder Zeugenaussagen. Löschen Sie die Inhalte nicht sofort, sondern dokumentieren Sie diese sorgfältig. Diese Beweise werden im Verfahren benötigt.


Sofortmaßnahmen auf Plattformen
Viele Plattformen bieten Melde- und Blockierfunktionen. Melden Sie den Beitrag umgehend beim Betreiber und fordern Sie die Löschung. Bei WhatsApp oder Telegram können Sie den Absender blockieren. Allerdings ersetzt dies nicht die rechtlichen Schritte, es kann aber weitere Angriffe verhindern.

Ruhe bewahren – nicht zurückschlagen
Emotional zu reagieren und den Angreifer zu beschimpfen, führt oft zu Eskalation und kann selbst strafbar sein. Bewahren Sie Ruhe und nehmen Sie die Beleidigung ernst. Dokumentieren Sie den Angriff, reagieren Sie nicht impulsiv und wenden Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt.

Anwaltsunterstützung
Ein im Äußerungsrecht erfahrener Anwalt kann die richtige Strategie wählen. Er prüft, welcher Straftatbestand vorliegt, sichert Beweise und verfasst die nötigen Schreiben an Täter und Plattformen. In dringenden Fällen beantragt er eine einstweilige Verfügung. Bei komplexen Fällen, etwa wenn der Täter im Ausland sitzt, nutzt er internationale Rechtshilfeverfahren.

Die KANZLEI 441 steht Ihnen im Presserecht und Äußerungsrecht zur Seite. Sie berät bundesweit, wie man gegen Falschbehauptungen und Verleumdungen vorgeht, eine Unterlassung durchsetzt und den Ruf wiederherstellt.

Prävention
Schützen Sie Ihre Privatsphäre durch sichere Einstellungen. Begrenzen Sie die Sichtbarkeit Ihrer Posts und geben Sie keine sensiblen Daten preis. Schulen Sie Mitarbeiter im Umgang mit Social Media. Eine klare Netiquette und ein Kommunikationskonzept helfen, Eskalationen zu vermeiden.

Fazit
Online‑Beleidigungen sind ernst zu nehmen. Wer betroffen ist, sollte Beweise sichern, die Inhalte melden und konsequent rechtliche Schritte einleiten. Strafrechtliche Anzeigen und zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung, Löschung oder Schmerzensgeld stehen zur Verfügung. Eine professionelle Beratung durch die KANZLEI 441 hilft, die richtige Strategie zu finden und den eigenen Ruf zu schützen.

 

Die KANZLEI 441 in Nürnberg ist auf Äußerungs-, Presse- und Medienrecht spezialisiert und unterstützt bundesweit Mandanten dabei, ihre Rechte im Internet zu wahren.

Ihre KANZLEI 441 berät Sie gerne!




KANZLEI 441

Rechtsanwalt Christian Radermacher

Nimrodstr. 10

90441 Nürnberg

www.kanzlei441.de


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Christian Radermacher

KANZLEI 441

Weitere Rechtstipps (29)

Anschrift
Nimrodstraße 10
90441 Nürnberg
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Christian Radermacher

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Christian Radermacher

KANZLEI 441

Weitere Rechtstipps (29)

Anschrift
Nimrodstraße 10
90441 Nürnberg
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Christian Radermacher