Bild-Abmahnung wegen Stockfotos – was jetzt?

11.10.2025, Autor: Herr Christian Radermacher / Lesedauer ca. 2 Min. (12 mal gelesen)
Abmahnung wegen Bildnutzung erhalten? Wir prüfen Lizenzlage, Anspruchshöhe (inkl. Lizenzanalogie und Zuschläge), formulieren eine modifizierte Unterlassungserklärung und verhandeln eine deutliche Kostenreduktion. Ziel: schnelle, rechtssichere Abwehr statt vorschneller Zahlung.

Einleitung
Viele Unternehmer erhalten Abmahnungen wegen angeblich unlizenzierter Bilder auf Website, Shop oder Social Media. Diese Fälle sind hoch standardisiert – ideal für eine zügige, effiziente Verteidigung.

Welche Ansprüche werden verlangt?
Regelmäßig: Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz (Lizenzanalogie) und Anwaltskosten. Zusätzlich drohen Zuschläge (z. B. fehlende Urheberbenennung). Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang eine Lizenz bestand.

Zählt ein „Symbolfoto von Google“ als zulässig?
Nein. Suchmaschinen sind keine Bildagenturen. Es bedarf einer wirksamen Lizenz. Auch „frei verfügbare“ Bilder unter Creative-Commons können Benennungspflichten und Nutzungsbeschränkungen enthalten.

Wie belege ich eine Lizenz?
Sichern Sie Rechnungen, Bestellbestätigungen, E-Mails, AGB der Agentur und ggf. Projektverträge mit Dienstleistern. Ohne Nachweise wird es schwer, Forderungen substanziell abzuwehren.

Wie wird der Schaden berechnet?
Häufig nach Lizenzanalogie: Was hätte eine rechtmäßige Nutzung gekostet? Zuschläge sind möglich bei fehlender Urheberangabe oder bei besonders prominenter Platzierung. Dennoch sind pauschale Überhöhungen angreifbar – etwa bei kurzer Nutzungsdauer, geringer Reichweite oder kleinen Bildformaten.

Was tun – löschen oder pixeln?
Nehmen Sie das Bild sofort offline, aber dokumentieren Sie die ursprüngliche Einbindung (Screenshots). So behalten Sie die Beweisführung in der Hand.

Fazit & Handlungsempfehlung
Wir prüfen Lizenzen, Reichweite, Nutzungsdauer und Anspruchshöhe, formulieren eine modifizierte Unterlassungserklärung und verhandeln über den Betrag – mit klarer Strategie zur Kostensenkung.


Bei Fragen steht Ihnen die KANZLEI 441 gerne zur Verfügung!




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Rechtsanwalt Christian Radermacher

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