Wann können von Diskriminierung Betroffene eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verlangen?
10.06.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Nicht nur Arbeitnehmer können Anspruch auf eine Entschädigung wegen Diskriminierung haben. © - Designed by Magnific Das Wichtigste in Kürze
1. Benachteiligung: Eine Entschädigung nach dem AGG kommen in Betracht, wenn jemand wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, Alters, einer Behinderung, Religion oder Weltanschauung oder seiner sexuellen Identität diskriminiert wurde.
2. Anwendungsbereich des AGG: Der Diskriminierungsschutz gilt insbesondere im gegenüber privaten und öffentlichen Arbeitgebern (z. B. Bewerbung, Einstellung, Arbeitsbedingungen) sowie in weiteren Bereichen des Zivilrechts.
3. Fristen, Nachweise, Rechtsmissbrauch: Betroffene müssen Indizien für die Benachteiligung vortragen und ihre Ansprüche grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten geltend machen. Rechtsmissbrauch schließt den Anspruch auf Entschädigung aus.
1. Benachteiligung: Eine Entschädigung nach dem AGG kommen in Betracht, wenn jemand wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, Alters, einer Behinderung, Religion oder Weltanschauung oder seiner sexuellen Identität diskriminiert wurde.
2. Anwendungsbereich des AGG: Der Diskriminierungsschutz gilt insbesondere im gegenüber privaten und öffentlichen Arbeitgebern (z. B. Bewerbung, Einstellung, Arbeitsbedingungen) sowie in weiteren Bereichen des Zivilrechts.
3. Fristen, Nachweise, Rechtsmissbrauch: Betroffene müssen Indizien für die Benachteiligung vortragen und ihre Ansprüche grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten geltend machen. Rechtsmissbrauch schließt den Anspruch auf Entschädigung aus.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wer kann eine Entschädigung nach dem AGG verlangen? Wann kann man eine Entschädigung wegen Diskriminierung verlangen? Reicht eine Benachteiligung im Bewerbungsverfahren für eine Entschädigung aus? Wann ist eine Entschädigungsklage wegen Diskriminierung rechtsmissbräuchlich? Welche weiteren Entschädigungsansprüche nach dem AGG gibt es? Wie hoch kann eine Entschädigung nach dem AGG ausfallen? Wie kann ich eine Benachteiligung im Sinne des AGG nachweisen? Was sollten Betroffene nach einer Diskriminierung unternehmen? Welche Fristen gelten für eine Entschädigung nach dem AGG? Praxistipp zur Entschädigung wegen Diskriminierung (AGG) Wer kann eine Entschädigung nach dem AGG verlangen?
Eine Entschädigung nach dem Antidiskriminierungsgesetz kann einerseits von Arbeitnehmern geltend gemacht werden. Das AGG gilt jedoch auch für alle anderen zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse, etwa für Mietverträge oder Kaufverträge.
Im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis können eine Entschädigung vom Arbeitgeber verlangen:
- Arbeitnehmer,
- Auszubildende,
- Arbeitnehmerähnliche Personen, wie z. B. Heimarbeitskräfte und ihnen Gleichgestellte,
- Bewerber,
- Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Wann kann man eine Entschädigung wegen Diskriminierung verlangen?
Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch sind:
1. Es muss eine Benachteiligung gegeben haben, und zwar wegen
- "Rasse" oder ethnischer Herkunft,
- Geschlecht,
- Religion oder Weltanschauung,
- einer Behinderung,
- des Alters,
- der sexuellen Identität.
2. Die Benachteiligung muss ohne sachlichen Grund erfolgt sein. Denn: In manchen Fällen kann es einen guten Grund für eine Ungleichbehandlung geben, der diese rechtfertigt. Z. B. die Anforderung, dass eine kirchliche Organisation für bestimmte Stellen nur Bewerber mit christlicher Konfession annimmt, oder dass der Job des Tiefseetauchers für ältere Bewerber aus körperlichen Gründen ausscheidet.
3. Der Entschädigungsanspruch muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt bei Bewerbungen mit dem Tag der Ablehnung, bei anderen Verträgen mit dem Tag, an dem man von der Ungleichbehandlung erfahren hat. In Tarifverträgen kann eine abweichende Frist festgelegt werden.
Reicht eine Benachteiligung im Bewerbungsverfahren für eine Entschädigung aus?
Ja: Wird zum Beispiel ein älterer Bewerber abgelehnt, der sich auf eine Stelle in einem laut Stellenanzeige "jungen, dynamischen Team" beworben hat, kann darin eine Altersdiskriminierung liegen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.8.2016, Az. 8 AZR 406/14).
Auch wenn "Digital Natives" und gleichzeitig "Teambuddies" gesucht werden, dürfte jedem klar sein, dass ältere Bewerber sich hier nicht zu bewerben brauchen. Ein abgelehnter Bewerber mit Geburtsjahr 1972 erhielt in diesem Fall eine Entschädigung von 7.500 Euro wegen Altersdiskriminierung (LAG Stuttgart, Urteil vom 7.11.2024, Az. 17 Sa 2/24).
Näheres zur Altersdiskriminierung finden Sie hier:
Arbeitsrecht: Wann liegt eine unzulässige Altersdiskriminierung vor, die eine Entschädigung rechtfertigt?
Auch über Religion und Weltanschauung als Einstellungskriterium wird oft gestritten. Zwar dürfen die Kirchen durchaus die Religion zum Kriterium machen – aber nur, wenn dies im konkreten Fall auch gerechtfertigt ist. Bei einer Buchhalterin oder einem Hausmeister wird dies weniger der Fall sein als bei jemandem, der für eine kirchliche Organisation die Öffentlichkeitsarbeit machen soll.
Näheres dazu hier:
Die Kirche als Arbeitgeber: Was Arbeitnehmer wissen müssen
Wichtig: Das AGG nennt drei Fälle von zulässiger Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis:
- Wegen beruflicher Anforderungen (§ 8 AGG): Wenn der Grund für die Ungleichbehandlung wegen der Art der Tätigkeit eine wesentliche berufliche Anforderung darstellt (z. B. Behinderung verhindert Einstellung als Sicherheitspersonal). Dadurch wird jedoch keine ungleiche Bezahlung von Leuten gerechtfertigt, die beide den gleichen Job ausüben!
- Religion und Weltanschauung bei Religionsgemeinschaften als Arbeitgeber, aber abhängig vom Einzelfall und der auszuübenden Tätigkeit (§ 9 AGG),
- Alter (Altersgrenzen können beruflich gerechtfertigt sein, wenn z. B. körperliche Fitness erforderlich ist wie im Fall des Tiefseetauchers, § 9 AGG).
Tipp: Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Gerade außerhalb des Arbeitsverhältnisses kann es auch andere sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung geben, die im Einzelfall durch ein Gericht geprüft werden müssen.
Eine Entschädigung wird nicht nur bei Nichteinstellung fällig, sondern unter Umständen auch bei Verweigerung von Fortbildungsmaßnahmen oder abgelehnten Beförderungen. Hier ist allerdings zu beachten, dass sich Entschädigungsklagen im laufenden Arbeitsverhältnis vermutlich äußerst negativ auf das Verhältnis zum Arbeitgeber auswirken.
Wann ist eine Entschädigungsklage wegen Diskriminierung rechtsmissbräuchlich?
Es gibt Bewerber, denen es bei ihrer Bewerbung nicht um ein mögliches Arbeitsverhältnis geht, sondern die lediglich gezielt auf Entschädigungsansprüche nach dem AGG aus sind - gerne mit mehreren Bewerbungen gleichzeitig. Dafür hat sich der Begriff AGG-Hopping etabliert. Solche Klagen auf Entschädigung wegen Diskriminierung sind allerdings rechtsmissbrächlich.
Die ist insbesondere der Fall, wenn
- sich der Bewerber primär oder ausschließlich bewirbt, um den Status als Bewerber i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 2 AGG zu erlangen,
- das Ziel primär die Geltendmachung von Entschädigungs-/Schadensersatzansprüchen und nicht der Erhalt der Stelle ist,
- es deutliche Anhaltspunkte für ein fehlendes ernsthaftes Interesse an der konkreten Tätigkeit gibt (etwa völlig unpassendes Anforderungsprofil, kein erkennbarer Bezug zur Stelle, schnelles Klageerheben ohne Abwarten des Verfahrensgangs).
Der Verdacht auf Rechtsmissbrauch verstärkt sich zudem, wenn ein systematisches, „geschäftsmäßiges“ Vorgehen mit dem Ziel erkennbar ist, aus einer Vielzahl solcher Konstellationen wirtschaftliche Vorteile zu generieren.
Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem Urteil die Entschädigungsklage einer nicht-binären Person (= identifiziert sich nicht ausschließlich als männlich oder weiblich) wegen Benachteiligung aus geschlechtsspezifischen Gründen im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens abgewiesen. Der Kläger, der den Geschlechtseintrag "divers" führt, behauptete eine Benachteiligung, weil die Stellenausschreibung der Beklagten nur binärgeschlechtliche Personen umfasst habe und in der Bewerbungsabsage die falsche Anrede verwendet worden sei.
Das Arbeitsgericht wies die Klage wegen Rechtsmissbrauchs ab. Nach Auffassung des Gerichts bewarb sich der Kläger nicht ernsthaft auf die Stelle, sondern verfolgte vorrangig das Ziel, einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG geltend zu machen. Dafür sprachen insbesondere die fehlende fachliche Eignung, die gleichzeitige Einschreibung an zwei Universitäten sowie die unmittelbare Geltendmachung der Entschädigungsforderung nach der Absage. (Urteil vom 28.05.2026, Az: 42 Ca 3438/26.)
Welche weiteren Entschädigungsansprüche nach dem AGG gibt es?
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen einer Diskriminierung kann bei jedem zivilrechtlichen Vertrag bestehen. Insbesondere kommen vor:
- Diskriminierung bei der Wohnungssuche,
- Benachteiligungen bei Dienstleistungen und Verträgen.
Beispiele:
Wohnungssuche:
Ein Mietinteressent wird vom Vermieter abgelehnt, weil er schwarz ist.
Siehe hier:
Diskriminierung von Mietinteressenten bei der Wohnungssuche
Fitnessstudio:
Ein Fitnessstudio weist ein neues Mitglied ab, weil es einen Sinti-Nachnamen trägt. Personen mit deutschen Nachnamen werden jedoch aufgenommen (AG Neumünster, Urteil vom 18.11.2022, Az. 39 C 305/22).
Ein Fitnessstudio untersagt Männern das Tragen von schulterfreien Oberteilen, während dies für Frauen erlaubt ist (AG Bad Urach, Urteil vom 14.2.2024, Az. 1 C 161/23).
Nicht einheitlich ist die Rechtsprechung zum Thema "Kopftuch beim Training im Fitnessstudio". Hier hängt das Ergebnis von der konkreten Begründung des Betreibers und den Regeln für andere Trainierende ab.
Reha-Klinik
Der Bundesgerichtshof hat die Klage einer blinden Frau auf Entschädigung nach dem AGG abgewiesen, der nach einem Krankenhausaufenthalt eine Aufnahme in die Reha-Klinik verweigert worden war. Die Klinik hatte dies mit zusätzlichem Aufwand wegen der Sehbehinderung erklärt.
Die Begründung des Gerichts: Das AGG erfasse Fälle fehlender Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderung nicht, sondern nur diejenigen Fälle, in denen die Verweigerung des Abschlusses oder der Durchführung eines Vertrags mit einem Menschen mit Behinderung ohne sachlichen oder rechtlichen Grund allein auf einer behindertenfeindlichen Einstellung beruhe (Urteil vom 21.5.2026, Az. III ZR 56/25).
Wie hoch kann eine Entschädigung nach dem AGG ausfallen?
Es gibt zwei mögliche Entschädigungsansprüche nach dem AGG:
- den Anspruch auf Schadensersatz für einen konkret entstandenen Schaden (z. B. die Fahrtkosten zu einem aussichtslosen Bewerbungsgespräch).
- den Anspruch auf Entschädigung für einen immateriellen Schaden ("Schmerzensgeld").
Bei Arbeitnehmern darf die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Betreffende auch bei korrekter Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Andernfalls sind höhere Entschädigungen möglich.
Beispiele für Entschädigungen:
- diskriminierende Behandlung im Bewerbungsverfahren (Messetätigkeit): 1.000 Euro
- unzulässigen, weil diskriminierende Versetzung: 1.000 Euro
- diskriminierende Nichtverlängerung eines Geschäftsführervertrags: 36.000 Euro (OLG Köln; BGH hat insoweit zurückverwiesen)
- Fitnessstudio weist Frau mit Sinti-Namen ab: 1.000 Euro
- Fitnessstudio verbietet nur Männern schulterfreie Oberteile: 250 Euro
- Vermieter will laut eigener Aussage nicht an "Neger" vermieten: 2.500 Euro
Wie kann ich eine Benachteiligung im Sinne des AGG nachweisen?
§ 22 AGG legt fest, dass der Kläger lediglich Indizien beweisen muss, die eine Benachteiligung im Sinne des AGG nahelegen. Dann liegt die Beweislast bei der Gegenseite, die nachweisen muss, dass keine Diskriminierung vorlag.
Ein diskriminierender Text in einer Stellenanzeige, verbunden mit der Ablehnung, kann zum Beispiel ausreichen, um eine Benachteiligung zu untermauern.
Als Beweismittel kommen z. B. Screenshots, Zeugenaussagen, Vertragsunterlagen oder Fotos in Frage – je nach Lage des Falles.
Was sollten Betroffene nach einer Diskriminierung unternehmen?
Nach einer Benachteiligung aus den oben genannten Gründen empfehlen sich für Betroffene die folgenden Schritte:
- den Vorfall dokumentieren,
- Beweise sichern (Fotos, Vertragsunterlagen, Zeugen),
- Datum der Diskriminierung merken,
- rechtliche Beratung einholen,
- ggf. Ansprüche schriftlich geltend machen (Papier, eigenhändige Unterschrift).
Welche Fristen gelten für eine Entschädigung nach dem AGG?
Wer wegen einer Diskriminierung eine Entschädigung nach dem AGG verlangen möchte, muss vor allem die kurze Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG beachten. Der Anspruch muss grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt im Bewerbungsverfahren regelmäßig mit dem Zugang der Ablehnung, in anderen Fällen mit dem Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Wird die Frist versäumt, kann der Anspruch in der Regel nicht mehr durchgesetzt werden.
Nach der außergerichtlichen Geltendmachung ist zudem die gerichtliche Klagefrist zu beachten. Im Arbeitsrecht muss die Klage grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung erhoben werden (§ 61b ArbGG).
Praxistipp zur Entschädigung wegen Diskriminierung (AGG)
Wurden Sie bei einem Vertragsabschluss oder im Beschäftigungsverhältnis wegen Ihrer Herkunft, Ihres Geschlechts, Ihres Alters, einer Behinderung, Ihrer Religion oder Weltanschauung oder Ihrer sexuellen Identität benachteiligt? Ein Anwalt für Zivilrecht kann für Sie prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Entschädigung aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) haben.
(Ma)