Wann gibt es eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?

10.06.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Vorstellungsgespräch,Ungleichbehandlung,Schadensersatz Nicht nur Arbeitnehmer können Anspruch auf eine Entschädigung wegen Diskriminierung haben. © - Designed by Magnific

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll Menschen vor Diskriminierung schützen. Wer in Alltag und Beruf diskriminiert wird, kann dafür in vielen Fällen eine Entschädigung verlangen.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, soll Ungleichbehandlungen aus unsachlichen Gründen unterbinden. Ein wichtiges Mittel dafür ist der Entschädigungsanspruch, den von Diskriminierungen Betroffene gegen den für die Ungleichbehandlung Verantwortlichen geltend machen können.

Wer kann eine Entschädigung nach dem AGG verlangen?


Eine Entschädigung nach dem Antidiskriminierungsgesetz kann einerseits von Arbeitnehmern geltend gemacht werden. Das AGG gilt jedoch auch für alle anderen zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse, etwa für Mietverträge oder Kaufverträge.

Im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis können eine Entschädigung vom Arbeitgeber verlangen:

- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Auszubildende,
- Arbeitnehmerähnliche Personen, wie z. B. Heimarbeitskräfte und ihnen Gleichgestellte,
- Bewerber und Bewerberinnen,
- Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

Wann kann man eine Entschädigung wegen Diskriminierung verlangen?


Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch sind:

1. Es muss eine Benachteiligung gegeben haben, und zwar wegen

- "Rasse" oder ethnischer Herkunft,
- Geschlecht,
- Religion oder Weltanschauung,
- einer Behinderung,
- des Alters,
- der sexuellen Identität.

2. Die Benachteiligung muss ohne sachlichen Grund erfolgt sein. Denn: In manchen Fällen kann es einen guten Grund für eine Ungleichbehandlung geben, der diese rechtfertigt. Z. B. die Anforderung, dass eine kirchliche Organisation für bestimmte Stellen nur Bewerber mit christlicher Konfession annimmt, oder dass der Job des Tiefseetauchers für ältere Bewerber aus körperlichen Gründen ausscheidet.

3. Der Entschädigungsanspruch muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt bei Bewerbungen mit dem Tag der Ablehnung, bei anderen Verträgen mit dem Tag, an dem man von der Ungleichbehandlung erfahren hat. In Tarifverträgen kann eine abweichende Frist festgelegt werden.

Reicht eine Benachteiligung im Bewerbungsverfahren für eine Entschädigung aus?


Ja: Wird zum Beispiel ein älterer Bewerber abgelehnt, der sich auf eine Stelle in einem laut Stellenanzeige "jungen, dynamischen Team" beworben hat, kann darin eine Altersdiskriminierung liegen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.8.2016, Az. 8 AZR 406/14).

Auch wenn "Digital Natives" und gleichzeitig "Teambuddies" gesucht werden, dürfte jedem klar sein, dass ältere Bewerber sich hier nicht zu bewerben brauchen. Ein abgelehnter Bewerber mit Geburtsjahr 1972 erhielt in diesem Fall eine Entschädigung von 7.500 Euro wegen Altersdiskriminierung (LAG Stuttgart, Urteil vom 7.11.2024, Az. 17 Sa 2/24).

Näheres zur Altersdiskriminierung finden Sie hier:
Arbeitnehmer: Wann liegt eine unzulässige Altersdiskriminierung vor?

Auch über Religion und Weltanschauung als Einstellungskriterium wird oft gestritten. Zwar dürfen die Kirchen durchaus die Religion zum Kriterium machen – aber nur, wenn dies im konkreten Fall auch gerechtfertigt ist. Bei einer Buchhalterin oder einem Hausmeister wird dies weniger der Fall sein als bei jemandem, der für eine kirchliche Organisation die Öffentlichkeitsarbeit machen soll.

Näheres dazu hier:
Die Kirche als Arbeitgeber: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Wichtig: Das AGG nennt drei Fälle von zulässiger Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis:

- Wegen beruflicher Anforderungen (§ 8 AGG): Wenn der Grund für die Ungleichbehandlung wegen der Art der Tätigkeit eine wesentliche berufliche Anforderung darstellt (z. B. Behinderung verhindert Einstellung als Sicherheitspersonal). Dadurch wird jedoch keine ungleiche Bezahlung von Leuten gerechtfertigt, die beide den gleichen Job ausüben!

- Religion und Weltanschauung bei Religionsgemeinschaften als Arbeitgeber, aber abhängig vom Einzelfall und der auszuübenden Tätigkeit (§ 9 AGG),

- Alter (Altersgrenzen können beruflich gerechtfertigt sein, wenn z. B. körperliche Fitness erforderlich ist wie im Fall des Tiefseetauchers, § 9 AGG).

Tipp: Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Gerade außerhalb des Arbeitsverhältnisses kann es auch andere sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung geben, die im Einzelfall durch ein Gericht geprüft werden müssen.

Eine Entschädigung wird nicht nur bei Nichteinstellung fällig, sondern unter Umständen auch bei Verweigerung von Fortbildungsmaßnahmen oder abgelehnten Beförderungen. Hier ist allerdings zu beachten, dass sich Entschädigungsklagen im laufenden Arbeitsverhältnis vermutlich äußerst negativ auf das Verhältnis zum Arbeitgeber auswirken.

Gibt es auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche nach dem AGG?


Ein Anspruch auf Entschädigung wegen einer Diskriminierung kann bei jedem zivilrechtlichen Vertrag bestehen. Insbesondere kommen vor:

- Diskriminierung bei der Wohnungssuche,
- Benachteiligungen bei Dienstleistungen und Verträgen.

Beispiele:

Wohnungssuche:
Ein Mietinteressent wird vom Vermieter abgelehnt, weil er schwarz ist.
Siehe hier:
Diskriminierung von Mietinteressenten bei der Wohnungssuche

Fitnessstudio:
Ein Fitnessstudio weist ein neues Mitglied ab, weil es einen Sinti-Nachnamen trägt. Personen mit deutschen Nachnamen werden jedoch aufgenommen (AG Neumünster, Urteil vom 18.11.2022, Az. 39 C 305/22).

Ein Fitnessstudio untersagt Männern das Tragen von schulterfreien Oberteilen, während dies für Frauen erlaubt ist (AG Bad Urach, Urteil vom 14.2.2024, Az. 1 C 161/23).

Nicht einheitlich ist die Rechtsprechung zum Thema "Kopftuch beim Training im Fitnessstudio". Hier hängt das Ergebnis von der konkreten Begründung des Betreibers und den Regeln für andere Trainierende ab.

Reha-Klinik
Der Bundesgerichtshof hat die Klage einer blinden Frau auf Entschädigung nach dem AGG abgewiesen, der nach einem Krankenhausaufenthalt eine Aufnahme in die Reha-Klinik verweigert worden war. Die Klinik hatte dies mit zusätzlichem Aufwand wegen der Sehbehinderung erklärt.

Die Begründung des Gerichts: Das AGG erfasse Fälle fehlender Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderung nicht, sondern nur diejenigen Fälle, in denen die Verweigerung des Abschlusses oder der Durchführung eines Vertrags mit einem Menschen mit Behinderung ohne sachlichen oder rechtlichen Grund allein auf einer behindertenfeindlichen Einstellung beruhe (Urteil vom 21.5.2026, Az. III ZR 56/25).

Wie hoch kann eine Entschädigung nach dem AGG ausfallen?


Es gibt zwei mögliche Entschädigungsansprüche nach dem AGG:

- den Anspruch auf Schadensersatz für einen konkret entstandenen Schaden (z. B. die Fahrtkosten zu einem aussichtslosen Bewerbungsgespräch).

- den Anspruch auf Entschädigung für einen immateriellen Schaden ("Schmerzensgeld").

Bei Arbeitnehmern darf die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Betreffende auch bei korrekter Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Andernfalls sind höhere Entschädigungen möglich.

Beispiele für Entschädigungen bei sonstigen Vertragstypen:

- Fitnessstudio weist Frau mit Sinti-Namen ab: 1.000 Euro.

- Fitnessstudio verbietet nur Männern schulterfreie Oberteile: 250 Euro.

- Vermieter will laut eigener Aussage nicht an "Neger" vermieten: 2.500 Euro.

Welche Beweise brauche ich, um eine Benachteiligung nachzuweisen?


§ 22 AGG legt fest, dass der Kläger lediglich Indizien beweisen muss, die eine Benachteiligung im Sinne des AGG nahelegen. Dann liegt die Beweislast bei der Gegenseite, die nachweisen muss, dass keine Diskriminierung vorlag.

Ein diskriminierender Text in einer Stellenanzeige, verbunden mit der Ablehnung, kann zum Beispiel ausreichen, um eine Benachteiligung zu untermauern.

Als Beweismittel kommen z. B. Screenshots, Zeugenaussagen, Vertragsunterlagen oder Fotos in Frage – je nach Lage des Falles.

Was sollten Betroffene nach einer Diskriminierung unternehmen?


Nach einer Benachteiligung aus den oben genannten Gründen empfehlen sich für Betroffene die folgenden Schritte:

- den Vorfall dokumentieren,
- Beweise sichern (Fotos, Vertragsunterlagen, Zeugen),
- Datum der Diskriminierung merken, Frist von zwei Monaten beachten,
- rechtliche Beratung einholen,
- ggf. Ansprüche schriftlich geltend machen (Papier, eigenhändige Unterschrift).

Praxistipp zur Entschädigung wegen Diskriminierung


Wurden Sie bei einem Vertragsabschluss oder im Beschäftigungsverhältnis aus einem der oben genannten Gründe benachteiligt? Ein Anwalt für Zivilrecht kann für Sie prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Entschädigung aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz haben.

(Ma)


 Ulf Matzen
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