Was kann in einem Testament wie geregelt werden?

23.09.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Testament,letzter Wille,Vermächtnis,Nachlass,Enterben Ein Testament bietet viele Möglichkeiten, sollte aber gut duchdacht sein. © Rh - Anwalt-Suchservice

In seinem Testament legt man seinen letzten Willen nieder. Dort wird bestimmt, wer zu welchem Anteil Erbe werden soll. Beim Verfassen eines Testaments können viele wichtige Punkte geregelt werden.

Den eigenen Nachlass kann man mit einem Testament – oder auch mit einem Erbvertrag – regeln. Ohne eine solche letztwillige Verfügung tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Dies hat oft unerwünschte Folgen, wie beispielsweise eine zerstrittene Erbengemeinschaft, den erzwungenen Verkauf des Hauses, in dem der überlebende Ehepartner noch wohnen möchte, oder schlicht den Übergang von Vermögensteilen auf Personen, die der Erblasser nicht bedenken wollte und zu denen er schon seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr hatte. Ein Testament bietet viele Möglichkeiten, solches zu vermeiden und sinnvolle Regelungen für den eigenen Nachlass zu treffen.

Wer soll erben?


Sie können in Ihrem Testament bestimmen, wer Ihren Nachlass bekommen soll. Als Erben können natürliche Personen eingesetzt werden. Diese müssen nicht unbedingt mit Ihnen verwandt sein. Allerdings können Sie ebenso juristische Personen wie Vereine oder Stiftungen als Erben einsetzen.

Wer soll nichts erben?


Obwohl jemand gesetzlicher Erbe ist, können Sie diese Person vom Erbe ausschließen. Dies gilt auch für Kinder oder den Ehegatten. Diese Personen bekommen dann jedoch immer noch den gesetzlichen Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Die Auszahlung des Pflichtteils können sie von den testamentarischen Erben fordern.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann jemandem sogar der Pflichtteil per Testament entzogen werden. Allerdings setzt dies in der Regel besondere Verfehlungen des Erben gegenüber dem Erblasser zu Lebzeiten voraus. Hier haben wir einen eindeutigen Fall für fachkundige Beratung.

Was bedeutet die Bestimmung eines Ersatzerben?


Dies bedeutet: Sie setzen eine Person als Erben ein und eine zweite für den Fall, dass die erste Person vor Ihnen selbst stirbt. Ein Beispiel: „Ich setze meine Tochter Veronica als Alleinerbin ein. Falls sie vor mir stirbt, soll mein Nachbar Paul mein Alleinerbe sein.“
Natürlich kann es nun sein, dass Veronica Kinder hat. Diese Regelung würde die Kinder enterben, falls Veronica vor dem Erblasser verstirbt. Erbt also Paul, erben Veronicas Kinder nichts. Da sie jedoch als Enkel gesetzliche Erben wären, bekommen sie den Pflichtteil.

Was bedeutet die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft?


Im Testament kann verfügt werden, dass eine bestimmte Person zuerst den Nachlass erben soll. Bei dieser handelt es sich um den Vorerben. Erst dann, wenn diese Person selbst verstorben ist, soll eine zweite Person erben. Diese ist der Nacherbe.

Sie können aber auch einen anderen Zeitpunkt bestimmen, zu dem das Vermögen an die zweite Person gehen soll (Beispiel: 21. Geburtstag des Nacherben).

Wichtig: Der Vorerbe darf laut Gesetz nur eingeschränkt über das Vermögen verfügen. Zwar darf er daraus Nutzen ziehen (etwa die Miete bei einer Mietwohnung oder die Äpfel von einem Baum auf einem Grundstück). Er darf jedoch nicht den Nachlass verschenken, verkaufen, beleihen oder auf andere Weise belasten. Gegenüber dem Nacherben kann er bei riskanten Spekulationsgeschäften sogar schadensersatzpflichtig sein. Dieser hat einen Auskunftsanspruch gegen den Vorerben darüber, was mit dem Nachlass passiert ist.

Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, per Testament den Vorerben zum befreiten Vorerben zu machen. In diesem Fall kann der oder die Betreffende frei über den Nachlass verfügen und diesen auch zum Beispiel veräußern. Eine solche Bestimmung ist anzuraten, wenn auch der Vorerbe finanziell abgesichert werden soll, wie es bei Ehepartnern oft der Fall ist. Ein Beispiel für eine derartige Konstruktion ist das gemeinsame Ehegattentestament in der Form des Berliner Testaments.

Was ist ein Ehegattentestament?


Viele wissen, dass Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen können. Auch dabei gibt es jedoch einige Besonderheiten. Sogenannte wechselbezügliche Verfügungen – die auf Gegenseitigkeit beruhen – können nicht einfach durch ein neues Einzel-Testament aufgehoben werden. Ist der erste Ehegatte verstorben, kann der zweite eine derartige Verfügung nicht mehr widerrufen. Man kann sie allenfalls aufheben, wenn man auch seinerseits das einem Zugewendete ausschlägt.

Wie soll das Erbe aufgeteilt werden?


Im Testament kann geregelt werden, welcher der Erben welchen Anteil vom Nachlass erhält. Wenn ein pflichtteilsberechtigter gesetzlicher Erbe (z. B. ein Kind oder Enkelkind, ein Elternteil, Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner) weniger als seinen Pflichtteil bekommt (also die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils), hat dieser gegen die Erben Anspruch auf einen sogenannten Zusatzpflichtteil. Das wäre die Differenz zwischen dem vollen Pflichtteil und dem, was dieser Person per Testament zugewendet wurde.

Auch kann der Testamentsverfasser anordnen, dass die Aufteilung des Nachlasses entsprechend der gesetzlichen Erbteile ausgeschlossen ist. Eine solche Regelung gilt dann entweder für 30 Jahre oder bis zu einem von Ihnen festgelegten, früheren Termin. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn ein Familienunternehmen zum Nachlass gehört. Hier möchte der Erblasser vielleicht verhindern, dass der Betrieb zerschlagen wird, nur damit die Erben ihre prozentualen Anteile bekommen.

Wie kann ich jemandem einzelne Gegenstände zukommen lassen?


Dafür gibt es das sogenannte Vermächtnis. Dies ist eine Anordnung innerhalb des Testaments, mit welcher einer Person, dem Vermächtnisnehmer, ein bestimmter einzelner Gegenstand zugesprochen wird, etwa eine Münzsammlung oder ein Schmuckstück.

Beispiel: „Mein Alleinerbe wird mein Sohn Hinnerk. Das Gemälde „Der heilige Hieronymus“ von Leonardo da Vinci erhält meine Putzfrau Luise.“

Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe. Er wird daher auch nicht Teil der Erbengemeinschaft. Er erwirbt nur einen Herausgabeanspruch gegen den oder die Erben auf den jeweiligen Gegenstand.

Kann ich auch unter Auflagen vererben?


Eine Erbschaft können Sie auch davon abhängig machen, dass Ihre Erben Auflagen erfüllen. Allerdings dürfen diese nicht sittenwidrig sein, also den Rahmen von Anstand und Zumutbarkeit sprengen.

Beispiele:
- „Mein Alleinerbe wird mein Sohn Johann. Dafür ist er verpflichtet, mein Grab zu pflegen.“ Diese Regelung ist in Ordnung.
- „Meine Alleinerbin wird meine Tochter Josephine. Sie soll dafür meinen Kegelbruder Hannes ehelichen.“ Diese Regelung ist sittenwidrig.
- „Mein Alleinerbe wird mein Butler James. Dafür soll er meinen Rottweiler-Staffordshire-Mischling ‚Brutus‘ bis an dessen Lebensende pflegen und täglich mit ihm Gassi gehen. Das Wohlergehen von Brutus wird regelmäßig von meinem Testamentsvollstrecker, Rechtsanwalt Dr. Hugo Sorgfalt, kontrolliert.“ Auch diese Regelung ist zulässig.

Tiere im Testament


In Deutschland können Tiere nicht als Erben eingesetzt werden. Es sind jedoch Auflagen möglich, mit denen zum Beispiel die Versorgung eines Tieres sichergestellt wird. Darin kann durchaus auch genauer definiert werden, wie diese auszusehen hat.

Anordnung der Testamentsvollstreckung


In einem Testament können Sie auch anordnen, dass sich ein Testamentsvollstrecker um die Durchsetzung Ihrer Verfügungen kümmern soll. Zu empfehlen ist dies insbesondere bei einem komplizierten Nachlass oder zerstrittenen Verwandten. In Ihrem Testament können Sie eine bestimmte Person zum Testamentsvollstrecker ernennen. Natürlich sollte dies zuvor abgesprochen sein. Die Person muss kein Rechtsanwalt sein.

Praxistipp


Bei der Erstellung eines Testaments kann man viele sinnvolle Regelungen treffen. Es lauern jedoch auch viele Fallen im Detail. Je komplizierter ein Nachlass und die Verwandtschaftsverhältnisse sind, desto wichtiger wird es, sich dabei gründlich von einem auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.

(Ma)


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 Ulf Matzen
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