Alt oder Krank – und trotzdem ein gültiges Testament?
01.08.2025, Autor: Herr Thorsten Post / Lesedauer ca. 2 Min. (12 mal gelesen)
Zweifel an der Testierfähigkeit allein reichen nicht aus, um ein Testament zu Fall zu bringen. Wer anfechten will, muss medizinisch fundierte Belege vorlegen.
Wer ein Testament errichtet, möchte selbst bestimmen, was nach dem Tod mit seinem Vermögen geschieht. Doch immer wieder kommt es nach dem Erbfall zum Streit darüber, ob der Erblasser beim Verfassen überhaupt noch testierfähig war – etwa wegen Demenz, Krankheit oder altersbedingten Einschränkungen. Die Vorstellung: „Der konnte doch gar nicht mehr wissen, was er tut!“ Doch ganz so einfach ist es nicht.
Tatsächlich setzt die Testierfähigkeit keine volle Geschäftsfähigkeit voraus. Auch Menschen mit Einschränkungen – etwa betreute Personen oder Menschen mit beginnender Demenz – können ein wirksames Testament errichten. Entscheidend ist allein, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung verstand, was er tat: Wer bekommt was? Warum? Und mit welchen Folgen?
Gerichte prüfen solche Fragen im Einzelfall sehr genau – und die Anforderungen für eine erfolgreiche Anfechtung sind hoch. Es reicht nicht, wenn Angehörige subjektiv glauben, das Testament sei „unverständlich“ oder „ungewöhnlich“. Auch eine ärztliche Diagnose wie „leichte Demenz“ genügt nicht. Notare halten in der Regel fest, wenn sie Zweifel an der Einsichtsfähigkeit haben. Ist das nicht der Fall, trägt der Anfechtende die volle Beweislast.
In manchen Fällen können Krankenunterlagen oder die Einschätzung von Sachverständigen erforderlich sein, um den geistigen Zustand des Erblassers aufzuklären. Die ärztliche Schweigepflicht steht dem nicht grundsätzlich entgegen – denn auch nach dem Tod steht die Durchsetzung des echten Erblasserwillens im Mittelpunkt.
Mein Rat:
Wenn Sie ein Testament für unwirksam halten oder selbst in hohem Alter ein Testament errichten wollen, lassen Sie sich frühzeitig beraten. Wer seine letztwillige Verfügung klar gestaltet, mögliche Angriffe voraussieht und idealerweise auch ärztlich dokumentiert, schafft Sicherheit – und vermeidet spätere Konflikte unter den Hinterbliebenen.
Wer ein Testament errichtet, möchte selbst bestimmen, was nach dem Tod mit seinem Vermögen geschieht. Doch immer wieder kommt es nach dem Erbfall zum Streit darüber, ob der Erblasser beim Verfassen überhaupt noch testierfähig war – etwa wegen Demenz, Krankheit oder altersbedingten Einschränkungen. Die Vorstellung: „Der konnte doch gar nicht mehr wissen, was er tut!“ Doch ganz so einfach ist es nicht.
Tatsächlich setzt die Testierfähigkeit keine volle Geschäftsfähigkeit voraus. Auch Menschen mit Einschränkungen – etwa betreute Personen oder Menschen mit beginnender Demenz – können ein wirksames Testament errichten. Entscheidend ist allein, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung verstand, was er tat: Wer bekommt was? Warum? Und mit welchen Folgen?
Gerichte prüfen solche Fragen im Einzelfall sehr genau – und die Anforderungen für eine erfolgreiche Anfechtung sind hoch. Es reicht nicht, wenn Angehörige subjektiv glauben, das Testament sei „unverständlich“ oder „ungewöhnlich“. Auch eine ärztliche Diagnose wie „leichte Demenz“ genügt nicht. Notare halten in der Regel fest, wenn sie Zweifel an der Einsichtsfähigkeit haben. Ist das nicht der Fall, trägt der Anfechtende die volle Beweislast.
In manchen Fällen können Krankenunterlagen oder die Einschätzung von Sachverständigen erforderlich sein, um den geistigen Zustand des Erblassers aufzuklären. Die ärztliche Schweigepflicht steht dem nicht grundsätzlich entgegen – denn auch nach dem Tod steht die Durchsetzung des echten Erblasserwillens im Mittelpunkt.
Mein Rat:
Wenn Sie ein Testament für unwirksam halten oder selbst in hohem Alter ein Testament errichten wollen, lassen Sie sich frühzeitig beraten. Wer seine letztwillige Verfügung klar gestaltet, mögliche Angriffe voraussieht und idealerweise auch ärztlich dokumentiert, schafft Sicherheit – und vermeidet spätere Konflikte unter den Hinterbliebenen.