Dienstwagen entzogen – Anspruch auf Entschädigung bei vorzeitigem Widerruf

27.07.2025, Autor: Herr Thorsten Post / Lesedauer ca. 2 Min. (34 mal gelesen)
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Widerruf der privaten Dienstwagennutzung während der Kündigungsfrist nicht willkürlich erfolgen darf. Wird das Fahrzeug vor Monatsende entzogen, kann ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bestehen.

In vielen Arbeitsverhältnissen gehört ein Dienstwagen zur Ausstattung von Führungskräften oder Außendienstmitarbeitern. Häufig darf das Fahrzeug auch privat genutzt werden. Doch was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis endet oder eine Freistellung erfolgt? Darf der Arbeitgeber die Privatnutzung des Fahrzeugs widerrufen – und wenn ja, ohne Ausgleich? Das Bundesarbeitsgericht hat sich dieser Frage nun in einem interessanten Fall gewidmet (Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 171/24).

Ein leitender Angestellter war im Rahmen seines Anstellungsvertrags zur Privatnutzung eines Mittelklassewagens berechtigt. Diese Nutzung wurde monatlich mit 457 Euro als geldwerter Vorteil versteuert. Nach einer betriebsbedingten Kündigung stellte ihn die Arbeitgeberin mit sofortiger Wirkung frei und verlangte noch im laufenden Monat die Rückgabe des Dienstwagens. Der Mitarbeiter kam der Aufforderung zwar nach, forderte aber eine Nutzungsausfallentschädigung, da er den geldwerten Vorteil weiter versteuern musste, obwohl er das Fahrzeug nicht mehr nutzen konnte.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die vertraglich vereinbarte Widerrufsklausel grundsätzlich wirksam ist. Allerdings muss die Ausübung des Widerrufs billigem Ermessen entsprechen (§ 315 BGB). Wird der Dienstwagen mitten im Monat entzogen, obwohl die steuerliche Belastung für den ganzen Monat besteht, kann das zu einer unangemessenen Benachteiligung führen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger das Fahrzeug am 23. Mai zurückgegeben, musste aber den geldwerten Vorteil für den gesamten Mai versteuern. Das Gericht sprach ihm deshalb für den Zeitraum vom 23. bis 31. Mai eine anteilige Entschädigung in Höhe von 137,10 Euro zu.

Arbeitgeber sollten sich bewusst sein, dass der Widerruf der Privatnutzung eines Dienstwagens auch bei wirksamer Klausel nicht beliebig erfolgen darf. Arbeitnehmer wiederum sollten prüfen lassen, ob ihnen im Fall eines Entzugs des Fahrzeugs während der Kündigungsfrist ein Ausgleich zusteht – insbesondere dann, wenn steuerliche Nachteile entstehen. Die Entscheidung unterstreicht, dass pauschale Vertragsklauseln im Arbeitsrecht nicht von der genauen Prüfung des Einzelfalls entbinden. Wer hier seine Rechte kennt oder frühzeitig rechtlichen Rat einholt, kann bares Geld sparen.

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