Unwirksames Testament durch unklare Formulierungen
04.09.2025, Autor: Herr Thorsten Post / Lesedauer ca. 2 Min. (41 mal gelesen)
Unbestimmte Aussagen wie „wer es gut kann mit dem Vorerben“ reichen im Testament nicht. Das OLG Karlsruhe erklärte eine solche Klausel für unwirksam.
Viele Erblasser glauben, ein handgeschriebenes Testament sei schnell errichtet und eindeutige Formulierungen seien nicht nötig. Doch gerade schwammige Klauseln können dazu führen, dass der letzte Wille vor Gericht keinen Bestand hat. Das zeigt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10.07.2025 (Az. 14 W 36/24).
Im Testament des Erblassers war bestimmt, dass nach dem Vorerben „diejenige Person erben soll, die es besonders gut konnte mit dem Vorerben“. Diese Formulierung ließ völlig offen, wen der Erblasser konkret im Blick hatte. Nach Eintritt des Erbfalls fühlten sich gleich mehrere Personen angesprochen und beanspruchten das Erbe.
Das OLG Karlsruhe stellte klar: Eine solche Klausel ist zu unbestimmt. Nach § 2065 Abs. 2 BGB muss der Erblasser selbst festlegen, wer Erbe oder Nacherbe werden soll. Er darf diese Entscheidung nicht auf unklare Umstände oder das Urteil Dritter verlagern. Wird der Kreis der Begünstigten nicht eindeutig beschrieben, ist die Anordnung unwirksam.
Die rechtlichen Folgen sind erheblich. Ist eine testamentarische Klausel unwirksam, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Erbfolge, soweit nicht andere wirksame Teile des Testaments eingreifen. Im entschiedenen Fall führte die unklare Formulierung dazu, dass die gewünschte Nacherbeneinsetzung nicht wirksam war. Stattdessen galt die gesetzliche Erbfolge – mit völlig anderen Ergebnissen, als vom Erblasser beabsichtigt.
Die Entscheidung zeigt deutlich: Wer seinen Nachlass regeln will, muss präzise formulieren. Aussagen wie „wer sich um mich kümmert“, „wer treu an meiner Seite steht“ oder „wer sich verdient gemacht hat“ sind juristisch nicht belastbar. Solche Formulierungen mögen den persönlichen Vorstellungen des Erblassers entsprechen, sind aber ungeeignet, einen klaren Rechtszustand zu schaffen. Im Zweifel führen sie zu Streit zwischen den Hinterbliebenen und letztlich zur Unwirksamkeit der Verfügung.
Praktische Konsequenzen für Erblasser:
Ein Testament sollte immer eindeutige Angaben enthalten. Erben oder Nacherben sind mit Namen zu benennen oder zumindest als klar abgrenzbare Gruppen (etwa „meine Kinder“ oder „meine Geschwister“). Formulierungen, die von persönlichen Einschätzungen, Gefühlen oder späteren Entwicklungen abhängen, sind unbedingt zu vermeiden. Auch die Einbeziehung Dritter („wer vom Vorerben ausgewählt wird“) ist rechtlich nicht zulässig.
Wer sicherstellen möchte, dass der eigene letzte Wille auch tatsächlich umgesetzt wird, sollte nicht nur auf handschriftliche Formulierungen vertrauen. Eine rechtliche Beratung kann helfen, typische Fehler zu vermeiden und klare, wirksame Regelungen zu schaffen. Gerade bei komplexeren Familienkonstellationen oder größeren Vermögenswerten empfiehlt sich ein notarielles Testament, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Fazit: Das OLG Karlsruhe hat mit seiner Entscheidung erneut betont, dass es im Erbrecht auf Klarheit ankommt. Der gute Wille allein genügt nicht. Nur eindeutige und juristisch belastbare Formulierungen verhindern, dass am Ende ein Gericht entscheidet, wer erbt.
Thorsten Post, Rechtsanwalt
Viele Erblasser glauben, ein handgeschriebenes Testament sei schnell errichtet und eindeutige Formulierungen seien nicht nötig. Doch gerade schwammige Klauseln können dazu führen, dass der letzte Wille vor Gericht keinen Bestand hat. Das zeigt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10.07.2025 (Az. 14 W 36/24).
Im Testament des Erblassers war bestimmt, dass nach dem Vorerben „diejenige Person erben soll, die es besonders gut konnte mit dem Vorerben“. Diese Formulierung ließ völlig offen, wen der Erblasser konkret im Blick hatte. Nach Eintritt des Erbfalls fühlten sich gleich mehrere Personen angesprochen und beanspruchten das Erbe.
Das OLG Karlsruhe stellte klar: Eine solche Klausel ist zu unbestimmt. Nach § 2065 Abs. 2 BGB muss der Erblasser selbst festlegen, wer Erbe oder Nacherbe werden soll. Er darf diese Entscheidung nicht auf unklare Umstände oder das Urteil Dritter verlagern. Wird der Kreis der Begünstigten nicht eindeutig beschrieben, ist die Anordnung unwirksam.
Die rechtlichen Folgen sind erheblich. Ist eine testamentarische Klausel unwirksam, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Erbfolge, soweit nicht andere wirksame Teile des Testaments eingreifen. Im entschiedenen Fall führte die unklare Formulierung dazu, dass die gewünschte Nacherbeneinsetzung nicht wirksam war. Stattdessen galt die gesetzliche Erbfolge – mit völlig anderen Ergebnissen, als vom Erblasser beabsichtigt.
Die Entscheidung zeigt deutlich: Wer seinen Nachlass regeln will, muss präzise formulieren. Aussagen wie „wer sich um mich kümmert“, „wer treu an meiner Seite steht“ oder „wer sich verdient gemacht hat“ sind juristisch nicht belastbar. Solche Formulierungen mögen den persönlichen Vorstellungen des Erblassers entsprechen, sind aber ungeeignet, einen klaren Rechtszustand zu schaffen. Im Zweifel führen sie zu Streit zwischen den Hinterbliebenen und letztlich zur Unwirksamkeit der Verfügung.
Praktische Konsequenzen für Erblasser:
Ein Testament sollte immer eindeutige Angaben enthalten. Erben oder Nacherben sind mit Namen zu benennen oder zumindest als klar abgrenzbare Gruppen (etwa „meine Kinder“ oder „meine Geschwister“). Formulierungen, die von persönlichen Einschätzungen, Gefühlen oder späteren Entwicklungen abhängen, sind unbedingt zu vermeiden. Auch die Einbeziehung Dritter („wer vom Vorerben ausgewählt wird“) ist rechtlich nicht zulässig.
Wer sicherstellen möchte, dass der eigene letzte Wille auch tatsächlich umgesetzt wird, sollte nicht nur auf handschriftliche Formulierungen vertrauen. Eine rechtliche Beratung kann helfen, typische Fehler zu vermeiden und klare, wirksame Regelungen zu schaffen. Gerade bei komplexeren Familienkonstellationen oder größeren Vermögenswerten empfiehlt sich ein notarielles Testament, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Fazit: Das OLG Karlsruhe hat mit seiner Entscheidung erneut betont, dass es im Erbrecht auf Klarheit ankommt. Der gute Wille allein genügt nicht. Nur eindeutige und juristisch belastbare Formulierungen verhindern, dass am Ende ein Gericht entscheidet, wer erbt.
Thorsten Post, Rechtsanwalt