Testament zugunsten von Betreuern – erlaubt oder verboten?
22.08.2025, Autor: Herr Thorsten Post / Lesedauer ca. 3 Min. (48 mal gelesen)
Wer seinen Betreuer, Pfleger oder Arzt im Testament bedenkt, riskiert Streit: Gerichte prüfen streng, ob ein solches Testament wirklich auf freiem Willen beruht. Liegt ein Abhängigkeitsverhältnis vor, kann das Testament als sittenwidrig oder sogar verboten eingestuft werden.
Die Testierfreiheit ist ein hohes Gut des deutschen Erbrechts. Jeder Erblasser darf nach eigenem Willen bestimmen, wer sein Vermögen nach dem Tod erhalten soll. Gleichwohl setzt das Gesetz dieser Freiheit klare Grenzen. Denn gerade in Situationen, in denen ein Mensch auf Betreuung oder Pflege angewiesen ist, können Abhängigkeiten entstehen, die eine freie Entscheidung in Zweifel ziehen. Deshalb stellt sich in vielen Nachlassstreitigkeiten die Frage, ob ein Testament zugunsten eines Betreuers, einer Pflegekraft oder sogar eines Arztes wirksam ist.
Gesetzliche Verbote und ihre Zielsetzung
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält in Verbindung mit dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ausdrückliche Einschränkungen. So ist es beruflichen Betreuern untersagt, Zuwendungen von ihren Betreuten anzunehmen (§ 30 BtOG). Auch Mitarbeiter in Pflegeheimen oder Einrichtungen dürfen nicht als Erben eingesetzt werden, wenn dies mit ihrer Tätigkeit in Verbindung steht. Der Gedanke hinter diesen Regeln ist eindeutig: Menschen in einer Machtstellung sollen nicht in Versuchung geraten, ihre Position zum eigenen Vorteil auszunutzen. Das schützt zugleich den Betreuten, dessen Selbstbestimmung in einer ohnehin verletzlichen Lebenssituation gesichert werden soll.
Abgrenzung im Einzelfall
Nicht jede Verfügung zugunsten einer Pflegeperson ist automatisch unwirksam. Entscheidend ist, ob die Zuwendung tatsächlich auf einem Abhängigkeitsverhältnis beruht oder ob eine persönliche, vom Betreuungsverhältnis unabhängige Beziehung bestanden hat. Denkbar ist dies etwa, wenn die Pflegekraft über viele Jahre hinweg Teil des privaten Umfelds wurde oder eine enge Freundschaft entstanden ist. Gerichte prüfen in solchen Fällen sorgfältig, ob ein freier Wille vorlag. Oft kommt es dabei auf Zeugenaussagen, die Lebensumstände und auch auf die Intensität der Beziehung an.
Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB
Neben den ausdrücklichen gesetzlichen Verboten können Zuwendungen auch nach § 138 BGB sittenwidrig sein. Das gilt dann, wenn der Eindruck entsteht, dass die Verfügung durch Druck, Ausnutzung einer Zwangslage oder psychische Beeinflussung zustande kam. Die Rechtsprechung hat in mehreren Fällen Testamente für unwirksam erklärt, weil die enge Abhängigkeit zu einer Pflegekraft den freien Willen des Erblassers zweifelhaft machte. Maßgeblich ist stets eine Gesamtwürdigung: War der Erblasser geistig in der Lage, die Tragweite seiner Entscheidung zu erfassen? Gab es objektive Anhaltspunkte für eine Manipulation? Diese Fragen entscheiden über die Wirksamkeit.
Besonderheiten bei Ärzten
Anders liegt der Fall bei Ärzten. Zwar verbietet die ärztliche Berufsordnung das Annehmen von Geschenken oder Vorteilen. Ob dieses Verbot auch auf Testamente übertragbar ist, ist jedoch umstritten. Nach überwiegender Auffassung bindet die Regelung zunächst den Arzt, nicht den Patienten. Ein Testament zugunsten eines Arztes kann daher wirksam sein, sofern keine konkreten Einflussnahmen vorliegen. Gleichwohl betrachten die Gerichte auch hier genau, ob eine Abhängigkeit bestand, etwa durch dauerhafte Behandlung in einer schweren Krankheit.
Praktische Hinweise für Erblasser und Angehörige
Wer eine nahestehende Pflegeperson oder seinen Betreuer bedenken möchte, sollte besondere Vorsicht walten lassen. Empfehlenswert ist die Errichtung eines notariellen Testaments, bei dem der Notar die Testierfähigkeit prüft und die Beweggründe dokumentiert. Auch eine ärztliche Bescheinigung zur geistigen Klarheit kann später von erheblichem Wert sein. Angehörigen wiederum ist zu raten, in Zweifelsfällen frühzeitig rechtliche Schritte zu prüfen, um ihre Erbansprüche zu sichern. Gerade weil die Grenzen zwischen persönlicher Zuneigung und rechtlicher Unzulässigkeit oft schwer zu ziehen sind, kommt es immer wieder zu aufwendigen Gerichtsverfahren.
Fazit
Die Testierfreiheit findet ihre Grenze dort, wo Abhängigkeiten die freie Entscheidung gefährden. Zuwendungen an Betreuer, Pflegekräfte oder Ärzte sind deshalb mit hohen Risiken behaftet. Wer in einer solchen Konstellation seinen letzten Willen gestalten möchte, sollte rechtzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass der eigene Wille später tatsächlich Bestand hat und nicht in einem Erbstreit untergeht. Thorsten Post, Rechtsanwalt
Die Testierfreiheit ist ein hohes Gut des deutschen Erbrechts. Jeder Erblasser darf nach eigenem Willen bestimmen, wer sein Vermögen nach dem Tod erhalten soll. Gleichwohl setzt das Gesetz dieser Freiheit klare Grenzen. Denn gerade in Situationen, in denen ein Mensch auf Betreuung oder Pflege angewiesen ist, können Abhängigkeiten entstehen, die eine freie Entscheidung in Zweifel ziehen. Deshalb stellt sich in vielen Nachlassstreitigkeiten die Frage, ob ein Testament zugunsten eines Betreuers, einer Pflegekraft oder sogar eines Arztes wirksam ist.
Gesetzliche Verbote und ihre Zielsetzung
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält in Verbindung mit dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ausdrückliche Einschränkungen. So ist es beruflichen Betreuern untersagt, Zuwendungen von ihren Betreuten anzunehmen (§ 30 BtOG). Auch Mitarbeiter in Pflegeheimen oder Einrichtungen dürfen nicht als Erben eingesetzt werden, wenn dies mit ihrer Tätigkeit in Verbindung steht. Der Gedanke hinter diesen Regeln ist eindeutig: Menschen in einer Machtstellung sollen nicht in Versuchung geraten, ihre Position zum eigenen Vorteil auszunutzen. Das schützt zugleich den Betreuten, dessen Selbstbestimmung in einer ohnehin verletzlichen Lebenssituation gesichert werden soll.
Abgrenzung im Einzelfall
Nicht jede Verfügung zugunsten einer Pflegeperson ist automatisch unwirksam. Entscheidend ist, ob die Zuwendung tatsächlich auf einem Abhängigkeitsverhältnis beruht oder ob eine persönliche, vom Betreuungsverhältnis unabhängige Beziehung bestanden hat. Denkbar ist dies etwa, wenn die Pflegekraft über viele Jahre hinweg Teil des privaten Umfelds wurde oder eine enge Freundschaft entstanden ist. Gerichte prüfen in solchen Fällen sorgfältig, ob ein freier Wille vorlag. Oft kommt es dabei auf Zeugenaussagen, die Lebensumstände und auch auf die Intensität der Beziehung an.
Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB
Neben den ausdrücklichen gesetzlichen Verboten können Zuwendungen auch nach § 138 BGB sittenwidrig sein. Das gilt dann, wenn der Eindruck entsteht, dass die Verfügung durch Druck, Ausnutzung einer Zwangslage oder psychische Beeinflussung zustande kam. Die Rechtsprechung hat in mehreren Fällen Testamente für unwirksam erklärt, weil die enge Abhängigkeit zu einer Pflegekraft den freien Willen des Erblassers zweifelhaft machte. Maßgeblich ist stets eine Gesamtwürdigung: War der Erblasser geistig in der Lage, die Tragweite seiner Entscheidung zu erfassen? Gab es objektive Anhaltspunkte für eine Manipulation? Diese Fragen entscheiden über die Wirksamkeit.
Besonderheiten bei Ärzten
Anders liegt der Fall bei Ärzten. Zwar verbietet die ärztliche Berufsordnung das Annehmen von Geschenken oder Vorteilen. Ob dieses Verbot auch auf Testamente übertragbar ist, ist jedoch umstritten. Nach überwiegender Auffassung bindet die Regelung zunächst den Arzt, nicht den Patienten. Ein Testament zugunsten eines Arztes kann daher wirksam sein, sofern keine konkreten Einflussnahmen vorliegen. Gleichwohl betrachten die Gerichte auch hier genau, ob eine Abhängigkeit bestand, etwa durch dauerhafte Behandlung in einer schweren Krankheit.
Praktische Hinweise für Erblasser und Angehörige
Wer eine nahestehende Pflegeperson oder seinen Betreuer bedenken möchte, sollte besondere Vorsicht walten lassen. Empfehlenswert ist die Errichtung eines notariellen Testaments, bei dem der Notar die Testierfähigkeit prüft und die Beweggründe dokumentiert. Auch eine ärztliche Bescheinigung zur geistigen Klarheit kann später von erheblichem Wert sein. Angehörigen wiederum ist zu raten, in Zweifelsfällen frühzeitig rechtliche Schritte zu prüfen, um ihre Erbansprüche zu sichern. Gerade weil die Grenzen zwischen persönlicher Zuneigung und rechtlicher Unzulässigkeit oft schwer zu ziehen sind, kommt es immer wieder zu aufwendigen Gerichtsverfahren.
Fazit
Die Testierfreiheit findet ihre Grenze dort, wo Abhängigkeiten die freie Entscheidung gefährden. Zuwendungen an Betreuer, Pflegekräfte oder Ärzte sind deshalb mit hohen Risiken behaftet. Wer in einer solchen Konstellation seinen letzten Willen gestalten möchte, sollte rechtzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass der eigene Wille später tatsächlich Bestand hat und nicht in einem Erbstreit untergeht. Thorsten Post, Rechtsanwalt