Auch eine Quittung kann ein Testament sein
22.10.2025, Autor: Herr Thorsten Post / Lesedauer ca. 2 Min. (14 mal gelesen)
Das OLG München hat entschieden, dass auch ein scheinbar alltägliches Schreiben – etwa eine Quittung – als Testament gelten kann, wenn sich daraus eindeutig der Testierwille ergibt. Entscheidend ist nicht die äußere Form, sondern der erkennbare Wille des Erblassers, über seinen Nachlass verbindlich zu verfügen.
mmer wieder beschäftigen die Gerichte Streitigkeiten über die Wirksamkeit handschriftlicher Testamente. Viele Erblasser formulieren ihren letzten Willen in Briefen, Notizen oder Mischformen, die rechtlich nicht immer eindeutig zuzuordnen sind. Das Oberlandesgericht München hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass auch ein Schreiben, das auf den ersten Blick wie eine Quittung aussieht, als Testament gelten kann – wenn sich aus dem Inhalt eindeutig der Testierwille ergibt (OLG-Beschluss vom 09.10.2025 – 33 Wx 44/25 e).
Der Fall: Ein Testament ohne Unterschrift und eine unterschriebene Quittung
Der Erblasser hatte im Jahr 1999 ein Testament verfasst, in dem er seine Lebensgefährtin als Alleinerbin einsetzte. Das Schriftstück war jedoch nicht unterschrieben – und damit nach § 2247 BGB formunwirksam. Jahre später verfasste er ein weiteres Schreiben, in dem er den Empfang eines Darlehens von 360.000 € durch die Lebensgefährtin bestätigte. Am Ende dieses Schreibens bestimmte er, dass „im Falle meines Todes die vorgenannte Summe steuerlich meiner Lebensgefährtin als Erbin zugutekommt“. Dieses Schreiben war handschriftlich verfasst und unterschrieben.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Lebensgefährtin einen Erbschein unter Vorlage beider Dokumente. Das Nachlassgericht sah jedoch nur eine Quittung und wollte den gesetzlichen Erben den Erbschein erteilen. Dagegen legte die Lebensgefährtin Beschwerde ein – mit Erfolg.
Die Entscheidung: Der Testierwille kann sich auch aus dem Gesamtzusammenhang ergeben
Das OLG stellte klar, dass das Schreiben des Erblassers trotz seines äußeren Erscheinungsbildes als Quittung eine Verfügung von Todes wegen darstellt. Entscheidend sei der Testierwille – also der ernsthafte Wille, eine verbindliche Regelung für den Todesfall zu treffen. Dieser habe sich aus der Formulierung ergeben, wonach die Lebensgefährtin „als Erbin“ bedacht werden sollte.
Dass der Erblasser gleichzeitig eine Quittung über den Erhalt eines Geldbetrages ausstellte, stehe der Annahme eines Testaments nicht entgegen. Maßgeblich sei, ob sich der Wille, über den Nachlass zu verfügen, sicher feststellen lasse. Auch zusätzliche Erklärungsinhalte – wie hier die Darlehensbestätigung – schließen eine letztwillige Verfügung nicht aus.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil zeigt eindrucksvoll, dass Gerichte bei der Auslegung von Testamenten den wirklichen Willen des Erblassers in den Mittelpunkt stellen. Formmängel können unter Umständen überwunden werden, wenn die Umstände eindeutig sind und der Erblasser bewusst eine Regelung für den Todesfall treffen wollte.
Gleichzeitig mahnt der Fall zur Vorsicht: Nur eine handschriftlich verfasste und eigenhändig unterschriebene Erklärung bietet rechtliche Sicherheit. Wer mehrere Schreiben oder Entwürfe hinterlässt, riskiert langwierige Erbstreitigkeiten.
Fazit
Auch unscheinbare Schriftstücke können als Testament gelten, wenn der Erblasser darin klar zum Ausdruck bringt, was nach seinem Tod gelten soll. Dennoch empfiehlt sich, den letzten Willen eindeutig und rechtssicher zu formulieren – am besten mit anwaltlicher Unterstützung oder notarieller Beurkundung. Denn im Erbrecht gilt: Der gute Wille zählt nur, wenn er auch formwirksam niedergelegt ist.
Thorsten Post, Rechtsanwalt
mmer wieder beschäftigen die Gerichte Streitigkeiten über die Wirksamkeit handschriftlicher Testamente. Viele Erblasser formulieren ihren letzten Willen in Briefen, Notizen oder Mischformen, die rechtlich nicht immer eindeutig zuzuordnen sind. Das Oberlandesgericht München hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass auch ein Schreiben, das auf den ersten Blick wie eine Quittung aussieht, als Testament gelten kann – wenn sich aus dem Inhalt eindeutig der Testierwille ergibt (OLG-Beschluss vom 09.10.2025 – 33 Wx 44/25 e).
Der Fall: Ein Testament ohne Unterschrift und eine unterschriebene Quittung
Der Erblasser hatte im Jahr 1999 ein Testament verfasst, in dem er seine Lebensgefährtin als Alleinerbin einsetzte. Das Schriftstück war jedoch nicht unterschrieben – und damit nach § 2247 BGB formunwirksam. Jahre später verfasste er ein weiteres Schreiben, in dem er den Empfang eines Darlehens von 360.000 € durch die Lebensgefährtin bestätigte. Am Ende dieses Schreibens bestimmte er, dass „im Falle meines Todes die vorgenannte Summe steuerlich meiner Lebensgefährtin als Erbin zugutekommt“. Dieses Schreiben war handschriftlich verfasst und unterschrieben.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Lebensgefährtin einen Erbschein unter Vorlage beider Dokumente. Das Nachlassgericht sah jedoch nur eine Quittung und wollte den gesetzlichen Erben den Erbschein erteilen. Dagegen legte die Lebensgefährtin Beschwerde ein – mit Erfolg.
Die Entscheidung: Der Testierwille kann sich auch aus dem Gesamtzusammenhang ergeben
Das OLG stellte klar, dass das Schreiben des Erblassers trotz seines äußeren Erscheinungsbildes als Quittung eine Verfügung von Todes wegen darstellt. Entscheidend sei der Testierwille – also der ernsthafte Wille, eine verbindliche Regelung für den Todesfall zu treffen. Dieser habe sich aus der Formulierung ergeben, wonach die Lebensgefährtin „als Erbin“ bedacht werden sollte.
Dass der Erblasser gleichzeitig eine Quittung über den Erhalt eines Geldbetrages ausstellte, stehe der Annahme eines Testaments nicht entgegen. Maßgeblich sei, ob sich der Wille, über den Nachlass zu verfügen, sicher feststellen lasse. Auch zusätzliche Erklärungsinhalte – wie hier die Darlehensbestätigung – schließen eine letztwillige Verfügung nicht aus.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil zeigt eindrucksvoll, dass Gerichte bei der Auslegung von Testamenten den wirklichen Willen des Erblassers in den Mittelpunkt stellen. Formmängel können unter Umständen überwunden werden, wenn die Umstände eindeutig sind und der Erblasser bewusst eine Regelung für den Todesfall treffen wollte.
Gleichzeitig mahnt der Fall zur Vorsicht: Nur eine handschriftlich verfasste und eigenhändig unterschriebene Erklärung bietet rechtliche Sicherheit. Wer mehrere Schreiben oder Entwürfe hinterlässt, riskiert langwierige Erbstreitigkeiten.
Fazit
Auch unscheinbare Schriftstücke können als Testament gelten, wenn der Erblasser darin klar zum Ausdruck bringt, was nach seinem Tod gelten soll. Dennoch empfiehlt sich, den letzten Willen eindeutig und rechtssicher zu formulieren – am besten mit anwaltlicher Unterstützung oder notarieller Beurkundung. Denn im Erbrecht gilt: Der gute Wille zählt nur, wenn er auch formwirksam niedergelegt ist.
Thorsten Post, Rechtsanwalt