„Unsere Kinder“ im Testament – wann Stiefkinder erben

08.08.2025, Autor: Herr Thorsten Post / Lesedauer ca. 1 Min. (37 mal gelesen)
Im gemeinschaftlichen Testament kann die Formulierung „unsere Kinder“ auch Stiefkinder einschließen. Das OLG Düsseldorf entschied, dass entscheidend die gelebte familiäre Beziehung ist. Wer spätere Streitigkeiten vermeiden will, sollte klare Formulierungen verwenden.

Patchworkfamilien stehen im Erbrecht oft vor besonderen Fragen. Ein häufiger Fall: Ehepartner errichten ein gemeinschaftliches Testament und setzen „unsere Kinder“ als Erben ein. Was aber, wenn ein Partner nur leibliche Kinder gemeint hat – und das Stiefkind ausschließen wollte?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob ein Stiefkind unter diese Formulierung fällt. Im konkreten Fall hatte der überlebende Ehepartner nach dem Tod des Erstversterbenden ein neues Testament errichtet und nur seine eigenen Kinder bedacht. Das OLG stellte klar: Die Worte „unsere Kinder“ umfassten auch das Stiefkind, weil es in der Familie wie ein eigenes Kind behandelt wurde.

Entscheidend war, dass es sich um ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen handelte. Nach § 2270 BGB sind solche Verfügungen bindend, sobald der erste Ehepartner verstorben ist. Der überlebende Ehepartner konnte den Kreis der Erben daher nicht mehr einseitig ändern.

Die Entscheidung macht deutlich: Begriffe wie „unsere Kinder“ sind auslegungsbedürftig und können weitreichende Folgen haben. Wer genau festlegen möchte, wer erben soll – und wer nicht – sollte eindeutige Formulierungen verwenden. Das gilt besonders in Patchworkfamilien, um spätere Erbstreitigkeiten zu vermeiden.

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