Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft: Was tun bei Fehlern?
14.08.2025, Autor: Herr Thorsten Post / Lesedauer ca. 3 Min. (77 mal gelesen)
Wer eine Erbschaft irrtümlich annimmt oder zu spät ausschlägt, kann unter bestimmten Voraussetzungen seine Erklärung anfechten. Gelingt dies rechtzeitig, wird der Erbe so behandelt, als hätte er die Erbschaft nie angenommen – mit weitreichenden haftungs- und steuerrechtlichen Folgen.
Wer in Deutschland als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe eingesetzt ist, wird automatisch mit dem Tod des Erblassers zum vorläufigen Erben. Endgültig erwirbt er die Erbschaft aber erst dann, wenn er sie annimmt – oder wenn die sechswöchige Ausschlagungsfrist verstreicht. Umgekehrt kann er die Erbschaft ausschlagen und so verhindern, in die Rechte und Pflichten des Erblassers einzutreten. Annahme und Ausschlagung sind bindend, können aber unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden.
Eine ausdrückliche Annahme erfolgt meist durch erklärende Handlung oder Willensbekundung gegenüber Nachlassbeteiligten. Doch auch das bloße Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist gilt als Annahme, sofern der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis hatte. Eine gesetzliche Pflicht zur aktiven Annahmeerklärung besteht nicht. Die Ausschlagung wiederum muss fristgerecht innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhielt. Minderjährige und unter Betreuung stehende Personen unterliegen gesonderten Regelungen – insbesondere ist bei ihnen die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
Fehler bei der Entscheidung zur Annahme oder Ausschlagung sind keine Seltenheit. Besonders gefährlich ist es, wenn die Erbschaft ohne vertiefte Prüfung angenommen wird – sei es durch aktives Verhalten (z. B. Verfügung über Nachlassgegenstände) oder durch Untätigkeit. Wer dann feststellt, dass der Nachlass überschuldet ist oder wichtige Umstände verkannt wurden, steht vor einem Dilemma. Denn nach Fristablauf ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich – und die einmal erklärte Annahme kann grundsätzlich nicht widerrufen werden.
Allerdings sieht das Gesetz die Möglichkeit der Anfechtung vor. Nach § 119 BGB kann eine Willenserklärung angefochten werden, wenn sie auf einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum beruht. Nach § 123 BGB ist auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung möglich. Im Kontext der Erbschaft ist insbesondere der Irrtum über eine vererbte Überschuldung relevant: Wer irrtümlich davon ausging, ein positiver Nachlass sei vorhanden, obwohl in Wahrheit massive Verbindlichkeiten bestehen, kann seine Annahme unter Umständen anfechten. Gleiches gilt bei einem Irrtum über die Person des Erblassers oder die Frist zur Ausschlagung. Voraussetzung ist stets, dass der Irrtum kausal für die Erklärung war – also die Entscheidung ohne den Irrtum anders ausgefallen wäre.
Die Frist zur Anfechtung beträgt gemäß § 1954 BGB wiederum sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Die Anfechtung muss schriftlich gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Inhaltlich muss klar hervorgehen, welche Erklärung angefochten wird und auf welchen Grund sich die Anfechtung stützt.
Gelingt die Anfechtung, so gilt die angefochtene Erklärung als von Anfang an unwirksam. Das bedeutet: Die Erbschaft gilt als nicht angenommen bzw. als wirksam ausgeschlagen. Der Erbe wird also so gestellt, als hätte er die Erbschaft nie erworben. Dies kann erhebliche zivilrechtliche und steuerliche Folgen haben. So entfällt die persönliche Haftung für Nachlassverbindlichkeiten – ein wichtiger Vorteil bei überschuldeten Nachlässen. Auch bereits ergangene Steuerbescheide über die Erbschaftsteuer müssen dann ggf. berichtigt werden. In bestimmten Konstellationen kann sogar die Rückzahlung bereits gezahlter Steuern in Betracht kommen.
Allerdings sind auch Grenzen zu beachten. Nicht jeder Irrtum ist rechtlich erheblich. Ein bloßes "sich anders entschieden haben wollen" genügt ebenso wenig wie eine nachträgliche Unzufriedenheit mit der Entscheidung. Auch bloße Motivirrtümer – etwa der Wunsch, Streit in der Familie zu vermeiden – berechtigen nicht zur Anfechtung. Die Rechtsprechung, insbesondere diejenige des Bundesgerichtshofs, stellt hohe Anforderungen an die Darlegung des Anfechtungsgrundes.
Wer sich in einer erbrechtlichen Entscheidungssituation befindet, sollte sich deshalb frühzeitig beraten lassen. Eine unbedachte Entscheidung oder ein Zögern kann gravierende Folgen haben. Auch die Möglichkeit der Nachlassverwaltung oder einer Dürftigkeitseinrede sollte geprüft werden. In jedem Fall gilt: Fristen wahren – rechtlich prüfen – fundiert entscheiden.Rechtsanwälte Post & Giese
Wer in Deutschland als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe eingesetzt ist, wird automatisch mit dem Tod des Erblassers zum vorläufigen Erben. Endgültig erwirbt er die Erbschaft aber erst dann, wenn er sie annimmt – oder wenn die sechswöchige Ausschlagungsfrist verstreicht. Umgekehrt kann er die Erbschaft ausschlagen und so verhindern, in die Rechte und Pflichten des Erblassers einzutreten. Annahme und Ausschlagung sind bindend, können aber unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden.
Eine ausdrückliche Annahme erfolgt meist durch erklärende Handlung oder Willensbekundung gegenüber Nachlassbeteiligten. Doch auch das bloße Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist gilt als Annahme, sofern der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis hatte. Eine gesetzliche Pflicht zur aktiven Annahmeerklärung besteht nicht. Die Ausschlagung wiederum muss fristgerecht innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhielt. Minderjährige und unter Betreuung stehende Personen unterliegen gesonderten Regelungen – insbesondere ist bei ihnen die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
Fehler bei der Entscheidung zur Annahme oder Ausschlagung sind keine Seltenheit. Besonders gefährlich ist es, wenn die Erbschaft ohne vertiefte Prüfung angenommen wird – sei es durch aktives Verhalten (z. B. Verfügung über Nachlassgegenstände) oder durch Untätigkeit. Wer dann feststellt, dass der Nachlass überschuldet ist oder wichtige Umstände verkannt wurden, steht vor einem Dilemma. Denn nach Fristablauf ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich – und die einmal erklärte Annahme kann grundsätzlich nicht widerrufen werden.
Allerdings sieht das Gesetz die Möglichkeit der Anfechtung vor. Nach § 119 BGB kann eine Willenserklärung angefochten werden, wenn sie auf einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum beruht. Nach § 123 BGB ist auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung möglich. Im Kontext der Erbschaft ist insbesondere der Irrtum über eine vererbte Überschuldung relevant: Wer irrtümlich davon ausging, ein positiver Nachlass sei vorhanden, obwohl in Wahrheit massive Verbindlichkeiten bestehen, kann seine Annahme unter Umständen anfechten. Gleiches gilt bei einem Irrtum über die Person des Erblassers oder die Frist zur Ausschlagung. Voraussetzung ist stets, dass der Irrtum kausal für die Erklärung war – also die Entscheidung ohne den Irrtum anders ausgefallen wäre.
Die Frist zur Anfechtung beträgt gemäß § 1954 BGB wiederum sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Die Anfechtung muss schriftlich gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Inhaltlich muss klar hervorgehen, welche Erklärung angefochten wird und auf welchen Grund sich die Anfechtung stützt.
Gelingt die Anfechtung, so gilt die angefochtene Erklärung als von Anfang an unwirksam. Das bedeutet: Die Erbschaft gilt als nicht angenommen bzw. als wirksam ausgeschlagen. Der Erbe wird also so gestellt, als hätte er die Erbschaft nie erworben. Dies kann erhebliche zivilrechtliche und steuerliche Folgen haben. So entfällt die persönliche Haftung für Nachlassverbindlichkeiten – ein wichtiger Vorteil bei überschuldeten Nachlässen. Auch bereits ergangene Steuerbescheide über die Erbschaftsteuer müssen dann ggf. berichtigt werden. In bestimmten Konstellationen kann sogar die Rückzahlung bereits gezahlter Steuern in Betracht kommen.
Allerdings sind auch Grenzen zu beachten. Nicht jeder Irrtum ist rechtlich erheblich. Ein bloßes "sich anders entschieden haben wollen" genügt ebenso wenig wie eine nachträgliche Unzufriedenheit mit der Entscheidung. Auch bloße Motivirrtümer – etwa der Wunsch, Streit in der Familie zu vermeiden – berechtigen nicht zur Anfechtung. Die Rechtsprechung, insbesondere diejenige des Bundesgerichtshofs, stellt hohe Anforderungen an die Darlegung des Anfechtungsgrundes.
Wer sich in einer erbrechtlichen Entscheidungssituation befindet, sollte sich deshalb frühzeitig beraten lassen. Eine unbedachte Entscheidung oder ein Zögern kann gravierende Folgen haben. Auch die Möglichkeit der Nachlassverwaltung oder einer Dürftigkeitseinrede sollte geprüft werden. In jedem Fall gilt: Fristen wahren – rechtlich prüfen – fundiert entscheiden.Rechtsanwälte Post & Giese