Berufsunfähigkeitsversicherung: Die Reaktion des Versicherers
31.03.2017, Autor: Herr Christoph Kleinherne / Lesedauer ca. 1 Min. (145 mal gelesen)
Der Versicherer muss sich nach einem Leistungsantrag dazu erklären, ob er den Anspruch anerkennt. Ein Fehler kann sich dabei für den Versicherungsnehmer vorteilhaft auswirken.
Wenn Sie einen Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit stellen, wird der Versicherer zunächst Unterlagen anfordern und diese zur Prüfung des Leistungsfalles auswerten. Die weiteren Handlungsmöglichkeiten des Versicherers sind dann aber begrenzt, denn in den Versicherungsbedingungen und dem einschlägigen Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dort § 173 Abs. 1, ist geregelt, dass der Versicherer nach entsprechender Prüfung in Textform erklären muss, ob er seine Leistungspflicht anerkennt. Der Versicherer hat dann folgende Möglichkeiten:
Er kann die Leistung ablehnen, insbesondere weil er meint, dass die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit nicht gegeben sind. Ebenso kann er ein uneingeschränktes Anerkenntnis abgeben. Häufig wird der Versicherer aber auch versuchen, das Anerkenntnis zu „befristen“ oder gleichzeitig mit einem Anerkenntnis für den zurückliegenden Zeitraum die Leistungen für die Zukunft wegen vermeintlicher Verbesserung des Gesundheitszustandes abzulehnen. In diesen Fällen ist eine genaue Prüfung erforderlich, ob der Versicherer alle Formalitäten eingehalten hat und bspw. die Möglichkeit einer Befristung und auch ein sachlicher Grund für eine solche Befristung überhaupt vorliegen. Gleiches gilt auch bei so genannten Kulanzentscheidungen, wenn der Versicherer sein Anerkenntnis „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ abgibt. Ein fehlerhaftes Vorgehen des Versicherers kann weitreichende, für Sie als Versicherungsnehmer sehr günstige Folgen haben. Gerne prüfe ich deshalb die Entscheidung des Versicherers für Sie!
Wenn Sie einen Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit stellen, wird der Versicherer zunächst Unterlagen anfordern und diese zur Prüfung des Leistungsfalles auswerten. Die weiteren Handlungsmöglichkeiten des Versicherers sind dann aber begrenzt, denn in den Versicherungsbedingungen und dem einschlägigen Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dort § 173 Abs. 1, ist geregelt, dass der Versicherer nach entsprechender Prüfung in Textform erklären muss, ob er seine Leistungspflicht anerkennt. Der Versicherer hat dann folgende Möglichkeiten:
Er kann die Leistung ablehnen, insbesondere weil er meint, dass die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit nicht gegeben sind. Ebenso kann er ein uneingeschränktes Anerkenntnis abgeben. Häufig wird der Versicherer aber auch versuchen, das Anerkenntnis zu „befristen“ oder gleichzeitig mit einem Anerkenntnis für den zurückliegenden Zeitraum die Leistungen für die Zukunft wegen vermeintlicher Verbesserung des Gesundheitszustandes abzulehnen. In diesen Fällen ist eine genaue Prüfung erforderlich, ob der Versicherer alle Formalitäten eingehalten hat und bspw. die Möglichkeit einer Befristung und auch ein sachlicher Grund für eine solche Befristung überhaupt vorliegen. Gleiches gilt auch bei so genannten Kulanzentscheidungen, wenn der Versicherer sein Anerkenntnis „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ abgibt. Ein fehlerhaftes Vorgehen des Versicherers kann weitreichende, für Sie als Versicherungsnehmer sehr günstige Folgen haben. Gerne prüfe ich deshalb die Entscheidung des Versicherers für Sie!
Autor dieses Rechtstipps

Christoph Kleinherne
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