Schmerzensgeld für Hinterbliebene
27.10.2017, Autor: Herr Christoph Kleinherne / Lesedauer ca. 1 Min. (77 mal gelesen)
Hinterbliebene erhalten nun endlich bei Verlust eines nahen Angehörigen einen eigenen Schmerzensgeldanspruch.
Nach ständiger Rechtsprechung stand den Hinterbliebenen bei Verlust eines Angehörigen nur ausnahmsweise dann ein eigener Schmerzensgeldanspruch zu, wenn diese durch den Verlust deutlich über das normale Maß hinaus in ihrem gesundheitlichen Befinden beeinträchtigt waren und damit eine eigene Gesundheitsbeschädigung erlitten hatten. Durch die „normale Trauer“ insbesondere der Eltern, des Kindes oder des Ehegatten wurden keine Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld ausgelöst, eine Situation, die gerade auch als Anwalt schwer zu vermitteln war, weil hierdurch dem in der Regel unermesslichen Leid der Mandanten keinerlei Rechnung getragen werden konnte.
Diese Lücke wurde nun ENDLICH durch Einführung des § 844 Abs. 3 BGB geschlossen. Danach erhält der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stehende Hinterbliebene für das ihm zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld. Das Näheverhältnis wird dabei vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. Weiteren Angehörigen und dem Getöteten sonst nahestehenden Dritten können ebenfalls Ansprüche zustehen, wenn sie das besondere persönliche Näheverhältnis darlegen und beweisen können. In welcher Höhe eine Entschädigung „angemessen“ ist, steht dabei im Ermessen des Gerichts. Hier ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen und mit Spannung zu erwarten, welche Summen in Zukunft von den Gerichten ausgeurteilt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung stand den Hinterbliebenen bei Verlust eines Angehörigen nur ausnahmsweise dann ein eigener Schmerzensgeldanspruch zu, wenn diese durch den Verlust deutlich über das normale Maß hinaus in ihrem gesundheitlichen Befinden beeinträchtigt waren und damit eine eigene Gesundheitsbeschädigung erlitten hatten. Durch die „normale Trauer“ insbesondere der Eltern, des Kindes oder des Ehegatten wurden keine Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld ausgelöst, eine Situation, die gerade auch als Anwalt schwer zu vermitteln war, weil hierdurch dem in der Regel unermesslichen Leid der Mandanten keinerlei Rechnung getragen werden konnte.
Diese Lücke wurde nun ENDLICH durch Einführung des § 844 Abs. 3 BGB geschlossen. Danach erhält der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stehende Hinterbliebene für das ihm zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld. Das Näheverhältnis wird dabei vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. Weiteren Angehörigen und dem Getöteten sonst nahestehenden Dritten können ebenfalls Ansprüche zustehen, wenn sie das besondere persönliche Näheverhältnis darlegen und beweisen können. In welcher Höhe eine Entschädigung „angemessen“ ist, steht dabei im Ermessen des Gerichts. Hier ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen und mit Spannung zu erwarten, welche Summen in Zukunft von den Gerichten ausgeurteilt werden.
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Christoph Kleinherne
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