Verjährung im Arzthaftungsrecht – Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung
28.02.2013, Autor: Herr Christoph Kleinherne / Lesedauer ca. 2 Min. (821 mal gelesen)
Für jeden potentiellen Anspruchsgegner muss die Frage der Verjährung gesondert überwacht werden. Bei Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses sollte darauf geachtet werden, dass sich diese auch für die beteiligten Ärzte erklärt.
Für Ersatzansprüche geschädigter Patienten gilt regelmäßig die Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt dabei mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte „Kenntnis“ von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB).
Nicht selten kommen geschädigte Patienten erst kurz vor Eintritt der Verjährung zu dem Entschluss, ihre möglichen arzthaftungsrechtlichen Schadensersatzansprüche geltend zu machen. In der Praxis bietet es sich dann an, mit dem Arzt bzw. der hinter dem Arzt stehenden Haftpflichtversicherung eine dahingehende Übereinkunft zu treffen, dass der Zeitpunkt der Verjährung weiter nach hinten verschoben wird (Verjährungsverzichtserklärung), so dass die Angelegenheit zunächst außergerichtlich weiter aufgeklärt und bearbeitet werden kann.
Hat die behauptete fehlerhafte ärztliche Behandlung in einem Krankenhaus stattgefunden, können neben dem Krankenhausträger auch der oder die verantwortlichen Ärzte haften. Diese sind regelmäßig bei der gleichen Haftpflichtversicherung des Krankenhauses versichert, mit welcher der Einredeverzicht abgesprochen und außergerichtlich „verhandelt“ wird.
In einer Entscheidung vom 05.06.2012 hat das Oberlandesgericht Jena, Az. 4 U 159/11, nun klargestellt, dass sich der Patient nicht ungeprüft darauf verlassen darf, dass Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses gleichzeitig Einfluss auf die Verjährungsfrist von Ansprüchen gegen den beteiligten Krankenhausarzt haben. Die Haftpflichtversicherung hatte in dem zu entscheidenden Fall nach außen hin nämlich nur für die Klinik verhandelt, ohne explizit auch für den Arzt aufzutreten. Dies hatte zur Folge, dass die Klage des Patienten gegen den Krankenhausarzt wegen Verjährung durch ein so genanntes Teilurteil abgewiesen wurde.
Der geschädigte Patient muss also in der Praxis dringend darauf achten, vom Haftpflichtversicherer einen Verjährungsverzicht einzuholen, der sich nicht lediglich auf den Krankenhausträger sondern darüber hinaus auch auf die in die gegenständliche Behandlung eingebundenen Ärzte erstreckt.
Christoph Kleinherne
Fachanwalt für Medizinrecht
Für Ersatzansprüche geschädigter Patienten gilt regelmäßig die Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt dabei mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte „Kenntnis“ von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB).
Nicht selten kommen geschädigte Patienten erst kurz vor Eintritt der Verjährung zu dem Entschluss, ihre möglichen arzthaftungsrechtlichen Schadensersatzansprüche geltend zu machen. In der Praxis bietet es sich dann an, mit dem Arzt bzw. der hinter dem Arzt stehenden Haftpflichtversicherung eine dahingehende Übereinkunft zu treffen, dass der Zeitpunkt der Verjährung weiter nach hinten verschoben wird (Verjährungsverzichtserklärung), so dass die Angelegenheit zunächst außergerichtlich weiter aufgeklärt und bearbeitet werden kann.
Hat die behauptete fehlerhafte ärztliche Behandlung in einem Krankenhaus stattgefunden, können neben dem Krankenhausträger auch der oder die verantwortlichen Ärzte haften. Diese sind regelmäßig bei der gleichen Haftpflichtversicherung des Krankenhauses versichert, mit welcher der Einredeverzicht abgesprochen und außergerichtlich „verhandelt“ wird.
In einer Entscheidung vom 05.06.2012 hat das Oberlandesgericht Jena, Az. 4 U 159/11, nun klargestellt, dass sich der Patient nicht ungeprüft darauf verlassen darf, dass Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses gleichzeitig Einfluss auf die Verjährungsfrist von Ansprüchen gegen den beteiligten Krankenhausarzt haben. Die Haftpflichtversicherung hatte in dem zu entscheidenden Fall nach außen hin nämlich nur für die Klinik verhandelt, ohne explizit auch für den Arzt aufzutreten. Dies hatte zur Folge, dass die Klage des Patienten gegen den Krankenhausarzt wegen Verjährung durch ein so genanntes Teilurteil abgewiesen wurde.
Der geschädigte Patient muss also in der Praxis dringend darauf achten, vom Haftpflichtversicherer einen Verjährungsverzicht einzuholen, der sich nicht lediglich auf den Krankenhausträger sondern darüber hinaus auch auf die in die gegenständliche Behandlung eingebundenen Ärzte erstreckt.
Christoph Kleinherne
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