Sturz im Krankenhaus/Pflegeheim: Berücksichtigung bestehender Vorschäden und Gebrechen

18.04.2018, Autor: Herr Christoph Kleinherne / Lesedauer ca. 1 Min. (106 mal gelesen)
Es ist in der Regel ausreichend, wenn das Sturzereignis für die Verletzungsfolgen lediglich mitursächlich war.

Haftungsrechtlich relevant ist vor allem der Sturz eines Patienten beziehungsweise Bewohners im Zusammenhang mit einer „konkret geschuldeten Hilfeleistung“ (Sturz im Krankenhaus/Pflegeheim: Wer muss die Sorgfaltspflichtverletzung beweisen?).

Weil der Aufenthalt des gestürzten Patienten/Bewohners aufgrund bereits vorbestehender Gebrechen erforderlich war, wird seitens des Haftpflichtversicherers teilweise eingewandt, dass die Verletzungsfolgen nicht auf den Sturz sondern auf die bereits vorbestehenden Gebrechen zurückzuführen seien.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (u.a. Urteil vom 19.04.2005, VI ZR 175/04) steht aber eine Mitursächlichkeit, sei es auch nur als Auslöser neben erheblichen anderen Umständen, der Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich in vollem Umfang gleich. Der Schädiger kann sich nach ständiger Rechtsprechung auch nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge bereits vorhandener Beeinträchtigungen und Vorschäden besonders anfällig zur erneuten Beeinträchtigung gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre. Dementsprechend ist die volle Haftung auch dann zu bejahen, wenn der Schaden auf einem Zusammenwirken körperlicher Vorschäden und den Unfallverletzungen beruht, ohne dass die Vorschäden "richtunggebend" verstärkt werden.

Es genügt also grundsätzlich eine „Mitursächlichkeit“ des Sturzes für die eingetretenen Schäden. Der gesamte Schaden wird dann dem Krankenhausträger zugerechnet. Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen, in denen der Schädiger beweisen kann, dass durch den Sturz tatsächlich nur ein abgrenzbarer Teil des Schadens entstanden ist. Dieser Beweis ist aber regelmäßig kaum zu führen.


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