Carsharing – Schadensersatz bei Unfallflucht
16.08.2017, Autor: Herr Christoph Kleinherne / Lesedauer ca. 2 Min. (105 mal gelesen)
Bei einer Beschädigung des genutzten Pkw ist der Kunde auch bei einer vorsätzlichen Unfallflucht nicht immer zum vollen Schadensersatz verpflichtet.
Bei einer Beschädigung des genutzten Pkw, kann der Kunde zum Ersatz des am Fahrzeug entstandenen Schadens verpflichtet sein. Gerade bei einer polizeilich festgestellten Unfallflucht wird vom Anbieter der am „eigenen Pkw“ entstandene Schaden in aller Regel in voller Höhe geltend gemacht. Die Inanspruchnahme des Kunden ist dabei aber keineswegs immer gerechtfertigt:
In den zugrundeliegenden Rahmenverträgen bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) ist regelmäßig vereinbart, dass der Kunde Versicherungsschutz im Sinne einer Vollkaskoversicherung genießt. Die am genutzten Pkw entstandenen Schäden müssten deshalb, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung, eigentlich nicht vom Kunden ersetzt werden. Der Versicherungsschutz kann aber dann entfallen, wenn der Kunde gegen die in den AGB weiter geregelten „Obliegenheiten“ – hier das unerlaubte Entfernen vom Unfallort - verstoßen hat. Bei einem „vorsätzlichen“ Verstoß droht der vollständige Verlust des Versicherungsschutzes. Bei einem „grob fahrlässigen“ Verstoß kann je nach der Schwere des Verschuldens der Versicherungsschutz gekürzt werden. Aber selbst in diesen beiden Fällen kann dem Kunden der Versicherungsschutz erhalten bleiben. Er muss hierzu den Nachweis erbringen, dass sich die Unfallflucht nicht auf die Möglichkeit des Anbieters, den Eintritt und den Umfang des Schadens festzustellen, ausgewirkt hat. Dieser Nachweis, der nicht selten erbracht werden kann (bspw. weil die Beschädigungen trotz der Unfallflucht festgestellt werden können und der Unfall von Zeugen beobachtet wurde), ist dem Kunden nach den einschlägigen AGB nur dann abgeschnitten, wenn er „arglistig“ gehandelt hat.
Die Arglist wird von einzelnen Anbietern dann unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 18.06.2010, 20 S 7/10, damit begründet, dass bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort „pauschal“ von einem arglistigen Verhalten auszugehen sei. Diese Auffassung kann und wird aber nicht mehr vertreten: Der Bundesgerichtshof hat nämlich in seiner Entscheidung vom 21.11.2012, IV ZR 97/11, klargestellt, dass immer eine einzelfallbezogene und gerade keine pauschale Betrachtung notwendig ist. Es muss geprüft werden, ob der Kunde bei der Unfallflucht einen gegen die Interessen des Anbieters gerichteten Zweck verfolgt hat und wusste, dass sein Verhalten die spätere Schadenregulierung ggf. beeinflussen kann. Vielfach wird der eine Unfallflucht begehende Fahrer aber andere Dinge als den Anbieter, der die Schäden am eigenen Pkw ohnehin aufgrund der Daten feststellen kann, „im Kopf“ haben. Dies ist dann näher auszuführen und darzulegen.
Bei einer Beschädigung des genutzten Pkw, kann der Kunde zum Ersatz des am Fahrzeug entstandenen Schadens verpflichtet sein. Gerade bei einer polizeilich festgestellten Unfallflucht wird vom Anbieter der am „eigenen Pkw“ entstandene Schaden in aller Regel in voller Höhe geltend gemacht. Die Inanspruchnahme des Kunden ist dabei aber keineswegs immer gerechtfertigt:
In den zugrundeliegenden Rahmenverträgen bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) ist regelmäßig vereinbart, dass der Kunde Versicherungsschutz im Sinne einer Vollkaskoversicherung genießt. Die am genutzten Pkw entstandenen Schäden müssten deshalb, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung, eigentlich nicht vom Kunden ersetzt werden. Der Versicherungsschutz kann aber dann entfallen, wenn der Kunde gegen die in den AGB weiter geregelten „Obliegenheiten“ – hier das unerlaubte Entfernen vom Unfallort - verstoßen hat. Bei einem „vorsätzlichen“ Verstoß droht der vollständige Verlust des Versicherungsschutzes. Bei einem „grob fahrlässigen“ Verstoß kann je nach der Schwere des Verschuldens der Versicherungsschutz gekürzt werden. Aber selbst in diesen beiden Fällen kann dem Kunden der Versicherungsschutz erhalten bleiben. Er muss hierzu den Nachweis erbringen, dass sich die Unfallflucht nicht auf die Möglichkeit des Anbieters, den Eintritt und den Umfang des Schadens festzustellen, ausgewirkt hat. Dieser Nachweis, der nicht selten erbracht werden kann (bspw. weil die Beschädigungen trotz der Unfallflucht festgestellt werden können und der Unfall von Zeugen beobachtet wurde), ist dem Kunden nach den einschlägigen AGB nur dann abgeschnitten, wenn er „arglistig“ gehandelt hat.
Die Arglist wird von einzelnen Anbietern dann unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 18.06.2010, 20 S 7/10, damit begründet, dass bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort „pauschal“ von einem arglistigen Verhalten auszugehen sei. Diese Auffassung kann und wird aber nicht mehr vertreten: Der Bundesgerichtshof hat nämlich in seiner Entscheidung vom 21.11.2012, IV ZR 97/11, klargestellt, dass immer eine einzelfallbezogene und gerade keine pauschale Betrachtung notwendig ist. Es muss geprüft werden, ob der Kunde bei der Unfallflucht einen gegen die Interessen des Anbieters gerichteten Zweck verfolgt hat und wusste, dass sein Verhalten die spätere Schadenregulierung ggf. beeinflussen kann. Vielfach wird der eine Unfallflucht begehende Fahrer aber andere Dinge als den Anbieter, der die Schäden am eigenen Pkw ohnehin aufgrund der Daten feststellen kann, „im Kopf“ haben. Dies ist dann näher auszuführen und darzulegen.
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Christoph Kleinherne
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