Fachartikel in der Rubrik Miet- / WEG-Recht
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 06/2016
Lässt sich ein Wohnungseigentümer in einer Versammlung vertreten, darf er nicht mehr selbst an ihr teilnehmen. Nimmt er gleichwohl teil, wird der Vertreter zum grundsätzlich nicht teilnahmeberechtigten Dritten.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 06/2016
Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für mehr als ein Jahr bedarf der Schriftform des § 550 Satz 1 BGB.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 05/2016
Ein einzelner klagender Eigentümer kann grundsätzlich nicht die Duldung der Entfernung einer baulichen Veränderung auf seine eigenen Kosten verlangen. Als Anspruch auf Wiederherstellung des Gemeinschaftseigentums steht dies allein der Gemeinschaft
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 05/2016
In der Kündigungserklärung hat der Vermieter, der wegen Eigenbedarfs kündigt, sein Erlangungsinteresse darzulegen. Die Beweggründe müssen erläutert und es muss angegeben werden, warum die bisherigen Wohnverhältnisse nicht mehr zumutbar sind. Das
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 04/2016
Die in einem Beschlussanfechtungsverfahren unterliegenden Wohnungseigentümer haften für den gegnerischen Kostenerstattungsanspruch nicht gesamtschuldnerisch.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 04/2016
Der Mieter kann seine schriftliche Zustimmungserklärung zu einem ebenfalls schriftlichen Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nicht widerrufen.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 03/2016
Für eine eigenmächtige Instandsetzung oder -haltung des Gemeinschaftseigentums kommt ein Bereicherungsanspruch nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen; den Bereicherungsausgleich schulden die Wohnungseigentümer,
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 03/2016
Für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung genügt es für die Angabe der „Gesamtkosten”, wenn der Vermieter bei der jeweiligen Kostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Mieter umlegt, auch wenn er diesen Betrag vorab bereinigt
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 02/2016
Haben die Wohnungseigentümer vereinbart, dass die Gültigkeit der Beschlüsse der Wohnungseigentümer von der Protokollierung und der Unterzeichnung durch den Verwalter und zwei weitere Wohnungseigentümer abhängig ist, genügt dennoch regelmäßig die
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 02/2016
Jede im Wohnraummietvertrag enthaltene Wohnflächenangabe, die von der tatsächlichen Wohnungsgröße abweicht, ist für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ohne rechtliche Bedeutung; diese richtet sich allein nach der tatsächlichen Größe der