Minderung des Reisepreises

30.08.2013, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (576 mal gelesen)
Wird bei der Buchung einer Ferienwohnung Wert auf ausreichende Einkaufsmöglichkeiten für die Selbstverpflegung und direkte Strandlage gelegt, reichen ein Minimarkt in der Nähe der Ferienwohnung und eine Entfernung zum Strand von 250 m nicht aus. Dies entschied das Amtsgericht München (AG) in seinem Urteil vom 21.02.2013 (Az.: 244 C 15777/12).

Der Urlaub – wenn die schönste Zeit des Jahres zum Albtraum wird

Wird bei der Buchung einer Ferienwohnung Wert auf ausreichende Einkaufsmöglichkeiten für die Selbstverpflegung und direkte Strandlage gelegt, reichen ein Minimarkt in der Nähe der Ferienwohnung und eine Entfernung zum Strand von 250 m nicht aus. Dies entschied das Amtsgericht München (AG) in seinem Urteil vom 21.02.2013 (Az.: 244 C 15777/12).


Urlaubsfrust

Eine Mutter buchte für sich und ihre zwei Töchter im August 2010 ein Appartement auf der Insel Korfu. Bei der Buchung gab sie an, dass unbedingte Voraussetzung für ihre Reise eine direkte Strandlage der Unterkunft sowie nahegelegene Einkaufsmöglichkeiten seien.

Vor Ort bekam sie eine andere Wohnung, die mindestens 250 Meter vom Strand entfernt lag. In der Nähe der Unterkunft befand sich nur ein Minimarkt. Die Frau bemängelte sofort die geänderte Unterbringung. In der Folgezeit ging sie mehrfach mit ihren Töchtern essen.

Nach Rückkehr aus dem Urlaub verlangte sie die Rückzahlung eines Teils der Reisekosten, da das ursprüngliche Appartement nicht zur Verfügung stand, das Ersatzappartement nicht direkt am Strand lag und die Einkaufsmöglichkeiten nicht ausreichend waren.

Das AG München gab der Klägerin Recht.


Keine Einkaufsmöglichkeiten


Wird bei der Buchung ersichtlich Wert auf ausreichende Einkaufsmöglichkeiten gelegt, genügt ein Minimarkt vor Ort nicht aus. Ein Minimarkt ist nicht mit Supermärkten oder Einkaufsmöglichkeiten in einem Ort vergleichbar. Das Warenangebot ist sehr beschränkt und daher nicht geeignet, die Verpflegung über insgesamt 14 Tage in zumutbarer Art und Weise zu ermöglichen. Muss der Reisende, da er sich nicht in vollem Umfang selbst verpflegen kann, zum Essen ausgehen, kann er die zusätzlichen Verpflegungskosten als Schadensersatz geltend machen, so das Amtsgericht.
Keine direkte Strandlage

Eine Strandlage ist nur dann direkt, wenn sie ein spontanes und unkompliziertes Schwimmengehen ermöglicht und nicht mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist. Anders ist es bei einer Entfernung von mindestens 250 m, die es erfordert, dass man sich entsprechend kleidet und eine Strecke zu Fuß zurücklegt. Das Fehlen einer direkten Strandlage berechtigt zu einer Minderung des Reisepreises um 5 Prozent, stellte das AG München fest.


Keine Information

Der Klägerin wurde erst bei Ankunft mitgeteilt, dass die gebuchte Unterkunft nicht zur Verfügung steht. Dies stellt eine Informationspflichtverletzung dar. Die verspätete Mitteilung einer Überbuchung berechtigt zu einer Minderung des Reispreises um 15 Prozent.


Reisemängel – was ist zu tun?

Sofern Sie vor Ort Mängel feststellen, reklamieren Sie diese unverzüglich bei der örtlichen Reiseleitung und/oder telefonisch oder per Fax bei dem Reiseveranstalter; verlangen Sie die Behebung der Mängel und bestehen Sie auf eine schriftliche Bestätigung. Suchen Sie sich einen unabhängigen Zeugen.

Es ist wichtig, geeignete Beweismittel für die Mängel zu sichern, denn der Reisende ist beweispflichtig. Als Beweismittel dienen Videoaufnahmen, Fotos, Adressen von Mitreisenden, Hotelprospekte und die Beschreibung der Mängel selbst.

Nach der Rückkehr aus dem Urlaub, sollte möglichst schnell ein Rechtsanwalt kontaktiert werden. Ansprüche aus dem Reisvertrag gegenüber dem Reiseveranstalter können nur innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend gemacht werden.


Frank Brüne

Rechtsanwalt,
Steuerberater