Pfingsten: Reiseverkehr, Umgangsrecht und Urlaub

25.05.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Rosenstrauss,Pfingsten,Urlaub,Umgangsrecht Feiertage: Was gibt es rechtlich zu wissen? © Bu - Anwalt-Suchservice

Wieder einmal steht das Pfingstwochenende vor der Tür - ein paar freie Tage winken. Natürlich sind auch Feiertage nicht frei von rechtlichen Fragen - ob es um das Umgangsrecht geht oder um den Reiseverkehr.

Feiertage bringen immer auch Rechtsfragen mit sich. Dies fängt an mit der Frage, welche Tage eigentlich gesetzliche Feiertage sind und welche Feiertagsregeln gelten. Was gibt es für Pfingstreisende bei Reisen mit Bahn, Auto oder Flugzeug aktuell zu beachten? Und nicht zuletzt fragen sich Geschiedene, wie das Umgangsrecht für ihr Kind ausgeübt wird: Wie teilt man die Feiertage unter sich auf, wer darf mit dem Kind etwas unternehmen?

Ist Pfingsten ein gesetzlicher Feiertag? Welche Einschränkungen gelten?


Pfingsten wird am 50. Tag nach Ostern gefeiert. Im Jahr 2023 fällt Pfingsten auf Sonntag, den 28. Mai. Pfingstmontag ist am 29. Mai. Pfingstmontag ist ein gesetzlicher Feiertag in Deutschland - ebenso, wie in Österreich, Belgien, Dänemark und weiteren europäischen Staaten.

Lediglich in Brandenburg ist auch der Pfingstsonntag ein gesetzlicher Feiertag.

Soweit Pfingsten ein gesetzlicher Feiertag ist, gelten die üblichen Regeln für Sonn- und Feiertage. Einige sind bundesweit, andere durch Landesgesetze geregelt. Einige Beispiele:

- Feiertage sind für Arbeitnehmer arbeitsfrei. Fällt durch sie Arbeitszeit aus, muss der Arbeitgeber diese Zeit bezahlen (§ 2 EntgFZG).
- An Feiertagen gilt auch tagsüber die Ruhezeit. Dies ist insbesondere für Mieter wichtig: Geräusche, die außerhalb der Wohnung hörbar sind (über Zimmerlautstärke) sollte man hier unterlassen.
- Auch außerhalb der Wohnung dürfen ganztags keine lauten Geräte und Maschinen betrieben werden, wie etwa Rasenmäher oder Rasenkantenschneider. Dies gibt die bundesweite Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vor.

Ist Pfingsten ein stiller Feiertag?


An sogenannten stillen Feiertagen gibt es Sonderregeln: Hier sind insbesondere Tanz- und Musikveranstaltungen, aber auch Märkte und Sportveranstaltungen nicht oder nur mit Einschränkungen möglich, da es sich um religiöse Feiertage mit besonderem Besinnlichkeitscharakter handelt. Beispiele sind Karfreitag, Allerheiligen oder Totensonntag. Dies ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.

An Pfingsten wird die Entsendung des Heiligen Geistes gefeiert - und damit die Entstehung der christlichen Kirche. Es handelt sich um eines der christlichen Hochfeste.

In den meisten Bundesländern gilt Pfingsten nicht als stiller Feiertag. Es kann aber besondere Regelungen geben. So bestand in Baden-Württemberg auch am Pfingstmontag ein gesetzliches Tanzverbot, das 2015 abgeschafft wurde.

Pfingsturlaub mit dem Auto


Denken Sie beim Pfingstausflug per Auto daran: Seit April 2020 gibt es eine reformierte Straßenverkehrsordnung. Die neuen Regeln schreiben innerorts einen Seitenabstand von 1,5 Metern und außerorts von zwei Metern beim Überholen von Radfahrern vor. Auf Radfahr-Schutzstreifen mit gestrichelter weißer Linie gilt ein Halteverbot. Das Halten dort kann wie auch das Parken auf Geh- und Radwegen nun mit Punkten in Flensburg geahndet werden.

Viele Bußgelder wurden deutlich erhöht, auch im Bereich Falschparken. Besonders wichtig: Wer innerorts 21 bis 25 km/h zu schnell fährt, muss mit einem Bußgeld von 115 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Bei einer Überschreitung um 26 bis 30 km/h sind es 180 Euro plus ein Punkt sowie ein Monat Fahrverbot.

Außerorts führt eine Tempo-Überschreitung um 21 bis 25 km/h zu einem Bußgeld von 100 Euro plus einem Punkt. Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um über 70 km/h drohen 700 Euro Bußgeld, 2 Punkte und ein Fahrverbot von drei Monaten.

Richtig teuer sind jetzt jegliche Verstöße im Zusammenhang mit der Rettungsgasse. Wer keine Gasse bildet, riskiert ein Bußgeld von 200 bis 320 Euro und zwei Punkte in Flensburg, dazu kommt ein Monat Fahrverbot. Wer selbst durch die Rettungsgasse fährt, hat ein Bußgeld von 240 bis 320 Euro, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot zu erwarten.

Pfingsturlaub mit dem Flugzeug


An Flughäfen ist 2023 mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Dies ist oft durch Personalmangel bedingt, da während der Coronazeit viel Personal entlassen wurde, das nun auch nicht zurückkommt. Mit mehreren Stunden Wartezeit ist durchaus zu rechnen. Planen Sie also mehr Zeit ein und denken Sie an die Wartezeit an der Sicherheitskontrolle!

Es kann jedoch auch Fälle geben, in denen Flugreisende, die wegen einer überlangen Sicherheitskontrolle ihren Flug verpassen, Anspruch auf Schadensersatz haben. Näheres dazu hier:
Flug wegen Sicherheitskontrolle verpasst: Entschädigung möglich?

Was gilt für Urlaub mit der Bahn?


Das lange diskutierte 49-Euro-Ticket ist nun eingeführt. Es gilt grundsätzlich deutschlandweit in allen Nahverkehrsmitteln des ÖPNV und kostet 49 Euro im Monat. Angeboten wird es als Jahreskarte, also als eine Art Abo. Erhältlich ist es zum Beispiel in der DB-App und in den Reisezentren.

Achtung: Das Deutschland-Ticket oder 49-Euro-Ticket gilt nicht in Fernzügen der DB oder anderer Anbieter wie FlixTrain, also nicht in IC, EC, ICE. Es gilt ebenfalls nicht in Regionalexpress-Zügen, die von der DB-Fernverkehrs AG betrieben werden. Ausnahmen gibt es außerdem bei historischen oder touristischen Zügen. Man sollte sich also vorher genau erkundigen, ob es für die geplanten Züge auch gilt!

Für eine Fernverkehrsstrecke muss ein eigenes Ticket gelöst werden.

Auch bei der Bahn sind Zugüberlastungen und Verspätungen über die Feiertage zu erwarten. Aktuelle Auslastungsinformationen zeigen die Verbindungsauskunft auf bahn.de und im DB Navigator an. Bei extremer Überfüllung kann es passieren, dass Fahrgäste wieder aussteigen müssen.

Was viele nicht wissen: Auch bei der Bahn ist das Reisegepäck begrenzt. Reisende dürfen neben ihrem Handgepäck ein weiteres größeres Gepäckstück oder einen weiteren Gegenstand kostenlos mitführen, wenn diese Traglast von einer Person allein getragen werden kann. Das größere Gepäckstück muss ggf. außerhalb des eigenen Sitzplatzbereichs untergebracht werden, etwa im nächsten Gepäckregal. Beaufsichtigen müssen es Reisende selbst. Kinderwagen sollten zusammengeklappt verstaut werden, denn: Rettungswege und Gänge müssen frei bleiben. Niemand möchte bei einer Vollbremsung von einem herumfliegenden Gepäckstück getroffen werden oder bei einem Feuer blind mit einem zwischen Sitzen verkanteten Kinderwagen kämpfen müssen.

Was muss man zum Umgangsrecht an Feiertagen wissen?


Kinder haben das Recht, mit beiden Elternteilen Umgang zu haben. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern geschieden sind. Beide Elternteile haben das Recht zum Umgang mit ihrem Kind, sind dazu aber auch verpflichtet. Hat nach einer Scheidung nur noch ein Elternteil das Sorgerecht, kann man dem anderen sein Umgangsrecht mit seinem Kind nicht ohne guten Grund verweigern.

Häufig wird das Umgangsrecht so geregelt, dass der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil sein Kind an jedem zweiten Wochenende sehen darf, von Freitag bis Samstag. Die übliche Feiertagsregelung sieht vor, dass dieser Elternteil sein Kind zusätzlich an den jeweiligen zweiten Feiertagen zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten sehen darf. Möglich ist auch eine Ferienreise von drei Wochen einmal im Jahr. All dies steht jedoch in keinem Gesetz. Meist werden diese Details in einer Umgangsvereinbarung festgelegt.

Können sich die Eltern nicht einigen, kann der erste Gang zum Jugendamt führen. Dieses kann vermitteln. Funktioniert auch dies nicht, hilft nur noch der Gang zum Familiengericht. Mit Rücksicht auf das Kind sollte jedoch einer gütlichen Einigung immer der Vorzug gegeben werden.

Schwierig wird es, wenn die Eltern keine Vereinbarung über die Feiertage getroffen haben. Auch die Gerichte sind sich nicht einig, wie dann vorzugehen ist. Wenn nur "jedes zweite Wochenende" vereinbart wurde, soll das Besuchswochenende nach Ansicht einiger Gerichte am Feiertag ausfallen: Der sorgeberechtigte Elternteil hat Vorrang (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.1.2001, Az. 10 UF 186/00).
Das Oberlandesgericht Saarbrücken dagegen lässt in einem solchen Fall die normale, periodische Besuchsregelung einfach weiter laufen - unabhängig vom Feiertag (Beschluss vom 2.5.2013, Az. 6 WF 80/13).

Praxistipp zu Pfingsten


Wer einen Rechtsstreit in den hier angesprochenen Bereichen hat, sollte sich einen Anwalt suchen, der auf das jeweilige Rechtsgebiet spezialisiert ist. Beim Umgangsrecht ist dies ein Fachanwalt für Familienrecht, beim Straßenverkehr ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, bei Schadensersatzansprüchen ist ein Anwalt für Zivilrecht gefragt. Geht es um behördliche Bescheide, etwa Bußgelder wegen Lärmbelästigung, ist ein Anwalt für Verwaltungsrecht der beste Ansprechpartner. Wir wünschen Ihnen, dass dies nicht nötig ist - und wünschen schöne Pfingsten!

(Ma)


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 Ulf Matzen
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